506 Sanitätspolizei — Schankwesen.
sehenen Steinbrechers auszuführen. Zuwiderhandlungen werden mit Geld
bis zu 500 MA oder Haft bis zu 6 Wochen (also gerichtlich) geahndet
(VO. vom 1. Mai 1880 S. 56). Im Uebrigen gelten die Arbeiter-
schutzbestimmungen über Gruben (s. Bergarbeiter).
Sanitätspolizei, s. Gesundheitspolizei.
Schaafpocken. Die Bestimmungen hierüber giebt RGes. vom 1. Mai
1894 S. 410 §88 46—49, 23, 656 und RInstr. vom 27. Juni 1895
S. 357 §8 92—116. Hiernach ist nach Feststellung der Seuche die
Impfung der Heerde bez. aller am Orte befindlichen Schaafe unter Auf-
sicht des Bezirksthierarztes anzuordnen, ohne diese Anordnung aber jede
Impfung bei Strafe verboten. Vor Feststellung der Seuche ist polizei-
liche Beobachtung, nach Ausbruch derselben Gehöftsperre event. Ortssperre
anzuordnen. Die Seuche gilt 60 Tage nach Abtheilung der Pocken für
erloschen. Im Uebrigen s. Viehseuchen.
Schächten, s. Fleischer.
Schankgefäße, Schankgläser müssen bei Geldstrafe bis zu 100 s oder
Haft bis zu 4 Wochen mit einem Füllstrich und der Bezeichnung des
Sollgehalts nach dem Litermaaß, aufwärts in Stufen von ½ 1, abwärts
in Stufen von ½10 0, versehen sein. Gefäße von 1 1 und ½1 bedürfen
dieser Bezeichnung nicht. Der Abstand des Füllstrichs vom oberen Rande
muß bei Flaschen 2—6 em, sonst 1—3 cm betragen. ¼ Litergefäße
sind zulässig (RGes. vom 20. Juli 1881 S. 249, VO. vom 12. August
1882 S. 219). Die Stempelung erfolgt mit Ausnahme der zur Nach-
prüfung bereit zu haltenden Maaße ohne Mitwirkung der Eichämter (Bek-
vom 16. März 1883 S. 10, MVO. von 1883 im SW. S. 169
DKB. S. 60, ZKB. S. 55).
Schanklocale müssen in Bezug auf Beschaffenheit und Lage den polizei-
lichen Anforderungen entsprechen. In beiden Beziehungen sind strenge
Anforderungen zu stellen, insbesondere darf das Sch. nicht zugleich die
Wohnung des Wirthes bilden. Isolirte, die polizeiliche Beaufsichtigung
erschwerende Lage ist als ungeeignet, die gesetzlichen Maaße für Wohn-
räume (s. d.) sind als Mindestmaaße zu betrachten. Bei Errichtung von
Sch. in der Nähe von Staatswaldungen empfiehlt sich das gutachtliche
Gehör des fiscalischen Revierverwalters. Die Stallung muß mindestens
4 Stände zum Ausspannen haben. Auf geeignete Wagenaufstellungs-
plätze ist Bedacht zu nehmen (Pct. IV der GO. vom 12. April 1875
im DKB. S. 14 und SW. S. 198, ZKB. Jahrg. 1873 S. 31,
Jahrg. 1870 S. 32, und wegen der Bezirksstraßenmeister MVO. vom
13. Mai 1879). Im Uebrigen s. Schankwesen, Polizeistunde.
Schanksteuer, s. Gewerbesteuer II.
Schankwesen, Schankwirthe. I. Gewerbepolizeiliche Bestimmun-
gen: Zum Betriebe der Gastwirthschaft, der Schankwirthschaft und des
Kleinhandels mit Branntwein bedarf es der Genehmigung, in Städten
RStO. des Stadtrathes, im Uebrigen der Amtshauptmannschaft mit
Bezirksausschuß. Auf dem Lande ist das vorherige Gehör der Gemeinde-
organe erforderlich. Das Gehör der Gutsvorsteher ist nur bei Concessio-
nen im Gutsbezirke vorgeschrieben, im Uebrigen nur empfohlen, doch ist