Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Schankwesen. 507 
jeder an der Ablehnung des Gesuchs Betheiligte zur Geltendmachung 
von Einwendungen und Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Die 
Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Bedürfniß nicht vorhanden 
ist, wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die An- 
nahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, 
des verbotenen Spieles, der Hehlerei, oder der Unsittlichkeit mißbrauchen 
werde, oder wenn das Local wegen seiner Beschaffenheit und Lage den 
polizeilichen Anforderungen nicht genügt. In Orten, die nach der letz- 
ten amtlichen Volkszählung mindestens 15.000 Einwohner hatten, kön- 
nen jedoch Concessionsgesuche, die nicht lediglich auf Branntweinschank 
gerichtet sind, wegen Bedürfnißmangels nur dann abgewiesen werden, 
wenn dies durch Ortsstatut (s. d. II 2) für zulässig erklärt worden ist. 
Diese Bestimmungen gelten auch für Consumvereine und können durch 
Anordnung des Ministeriums auch auf andere Vereine ausgedehnt wer- 
den, in beiden Fällen selbst dann, wenn der Vertrieb auf die Mitglie- 
der beschränkt bleibt. Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, 
wenn sich die Unrichtigkeit der Genehmigungsunterlagen oder der Man- 
gel der bei der Concessionsertheilung vorausgesetzten Eigenschaften er- 
giebt, oder der Inhaber die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Verfahren 
und Rechtsmittel sind die bei Untersagung von Gewerbeanlagen (s. d.) 
vorgeschriebenen (GO. 88 33, 40, 49, 532, 54, RGes. vom 6. August 
1806 S. 685 Art. 3, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 88 25, 34, 
38, 39, 19, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 8 114, VO. vom 
31. Juli 1879 S. 313 Pct. 1, MVO. vom 5. September 1881 in 
der Zeitschr f. V. III S. 89, MVO. vom 2. August 1895 in der 
Zeitschr f. V. XVI S. 355, letztere in Berechnung der Einwohnerzahl 
betr.). Bei Zurücknahme entscheidet die Amtshauptmannschaft ohne Be- 
zirksausschuß, die Kreishauptmannschaft als II. Instanz in öffentlich 
mündlicher Verhandlung (MVO. vom 15. August und 19. October 1892 
in der Zeitschr. f. V. XIV S. 53, S. 194). Daß in Städten RSt. 
das Rathsplenum über die Gesuche zu entscheiden habe, ist nicht vorge- 
schrieben (MV . vom 31. Mai 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 
311). Als Wandergewerbe (s. d. A II 1) oder von Haus zu Haus 
und auf öffentlichen Straßen und Plätzen des Niederlassungsorts ist das 
Feilbieten geistiger Getränke nur ausnahmsweise gestattet. Der Verkauf 
von Bier und Wein in Flaschen und Fässern am Niederlassungsorte 
unterliegt keinen Beschränkungen (GO. § 56 Abs. 21½ § 42 a Pct. 1 
und 3, § 60), doch kann der Kleinhandel mit Bier untersagt werden, 
wenn der Zuwiderhandelnde wiederholt wegen Uebertretung von § 33 
der GO. bestraft worden ist (RGes. vom 6. August 1896 S. 685 
Art. 5). Zum Schankbetrieb auf Jahrmärkten (s. d.), zu Schaustellun- 
gen (s. d.) Singspielen, declamatorischen und musikalischen Vorträgen 
(s. Musikaufführungen) bedarf es dagegen besonderer Erlaubniß. Ueber 
Stellvertretung (s. d.), Realconcessionen (s. d.) und Taxen (s. d.) gelten 
die allgemeinen Bestimmungen. Unbesugter Schankbetrieb wird gericht- 
lich mit Geld bis zu 300 event Haft bestraft (GO. 8 1471). Die 
zu den vorstehenden Vorschriften der Gewerbeordnung ergangenen Ein-
	        
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