Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

510 Schauspiel, Schaustellungen. 
Jahrg. 1868 S. 74). Gegen mißbräuchliche Verwendung von Kellne- 
rinnen in Sch. ist einzuschreiten (MVO. vom 2. Juni 1887 in der 
Zeitschr. f. V. VIII S. 315, SW. S. 121). Die Reinigung der 
Bierdruckapparate (s. d.) wird obrigkeitlich überwacht. 
Schauspiel, Schaustellungen. I. Die Ausübung der schönen Künste un- 
terliegt der Gewerbeordnung nicht, jedoch bedürfen Schauspielunterneh- 
mer zum Gewerbebetrieb der Erlaubniß, die von der Kreishauptmann- 
schaft unter Mitwirkung des Kreisausschusses für das ganze Reichsgebiet 
ertheilt wird. Sie ist zu versagen, wenn die Behörde auf Grund von 
Thatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß der Nachsuchende die zum 
Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere in sittlicher, ar- 
tistischer und finanzieller Hinsicht, nicht besitzt oder wenn der Nachsuchende 
die nöthigen Mittel nicht nachweisen kann. Zum Betrieb eines anderen 
oder wesentlich veränderten Unternehmens bedarf es neuer Erlaubniß 
(R es. vom 6. August 1896 S. 685 Art. 2 und 22, GO. 8§ 40, 49, 
53, 54, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 8§ 24, 34, 38, 39, Ges. 
vom 21. März 1873 S. 275 § 233, MVO. vom 20. März 1889 
und 7. April 1892 in der Zeitschr. f. V. X S. 198, XIII S. 323, 
SWB. von 1889 S. 63). Unbefugter Gewerbebetrieb wird gerichtlich 
mit Geld bis zu 300 . event. Haft bestraft (GO. § 1471). Wan- 
dernde Schauspielunternehmer, deren Leistungen ein höheres Kunstinter- 
esse nicht darbieten, bedürfen außer obiger Genehmigung des Wander- 
gewerbescheins (s. d. B), sowie im einzelnen Falle der ortspoliz ilichen 
Erlaubniß. Denselben Bestimmungen unterliegen Circusvorstellungen, 
mit denen theatralische Schaustellungen verbunden werden; auch zu den 
letzteren bedarf es neben dem Wandergewerbeschein der Genehmigung 
nach § 32 und der für Schausteller (s. Wandergewerbe B 1) erforder- 
lichen ortspolizeilichen Erlaubniß, deren Ertheilung völlig in das freie 
Ermessen gestellt ist (MVO. vom 7. Juli 1888 in der Zeitschr. f. V. 
X S. 56). Wer gewerbsmäßig derartige Vor= und Schaustellungen in 
seinen Räumen veranstalten (GO. § 33a) oder von Haus zu Haus, 
auf öffentlichen Wegen, Plätzen 2c. (GO. 8 33b) darbieten will, unter- 
liegt den Bestimmungen über Musikaufführungen (s. d.). — Ueber Ver- 
anstaltung von Luftballonfahrten s. d., von Raubthierdressuren s. d. 
II. Sonstige polizeiliche 2c. Bestimmungen: Gegen Feuersgefahr sind 
die in der VO. vom 28 December 1882 (Jahrg. 1883 des SWB. 
S. 13, Z##. S. 4, DK. S. 9) zusammengestellten, durch M O. vom 
4. August 1884 im SWB. S. 145, DKB. S. 44, Zertschr. f. V. V 
S. 317 ergänzten Bestimmungen ergangen, die auf Theaterräume aller 
Art, auch Dilettantentheater und Ensemblegastspiele (MVO. vom 28. De- 
cember 1882 im Jahrg. 1883 des SW S 133, DKB. S. 45), 
nicht aber auf Marionettentheater (MBeschl. vom 2. August 1883 im 
W. S. 164. Zeitschr. f. V. V S. 80) und unbedeutende transpor- 
table Bühneneinrichtungen (Meschl. vom 16. Februar 1884 in der 
Zeitschr. f. V. V S. 196) Anwendung leiden und von den Stadträthen 
und Amtshauptmannschaften, den letzteren, soweit sie nicht die in 88 5 
und 6 genannten Geschäfte den Ortsorganen übertragen, gehandhabt wer-
	        
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