Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

514 Schlachtsteuer — Schnepfen. 
jeder Untersagung einer Sch. ist dem Hauptsteueramte durch die Polizei- 
behörde Nachricht zu geben (MVO. vom 3. Juni 1887 in der Zeitschr. 
f. V. VIII S. 322, SWB. S. 136, DKB. S. 36). Das für Ge- 
nehmigung von Gewerbeanlagen (s. d.) allgemein vorgeschriebene Gehör 
des Gewerbeinspectors soll nur bei solchen Sch. stattfinden, die mehreren 
Fleischern gemeinschaftlich dienen oder in denen durch elementare Kraft 
bewegte Maschinen benutzt werden (MO. von 1889 im ZKB. S. 17, 
DKB. S. 19). 
Schlachtsteuer, s. Fleisch= und Schlachtsteuer. 
Schlachtvieh, s. Viehseuchen, Viehtransport, Fleischer. 
Schlafstellen, s. Wohnräume. 
Schlammabziehen von öffentlichen Wegen soll im Herbste vor Eintritt 
des Forstes nie versäumt werden (8§ 5, 6 der Anweisung für Straßen- 
unterhaltungsarbeiten vom J. 1872). 
Schleifzeug, s. Hemmschuhe. 
Schleppen von Bauholz, Ackergeräth und anderen, die Wegeoberfläche be- 
schädigenden Gegenständen auf öffentlichen Wegen wird außer bei Schlitten- 
bahn mit Geld bis zu 60 J event. Haft bis zu 14 Tagen bestraft 
(VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 S. 1,). Bezüglich der Pflugschleifen 
(s. d.) ist Dispensation zulässig. Die beim Betriebe der Sandsteinbrüche 
(s. d.) vorkommenden Schleppen dürfen nicht über öffentliche Wege führen 
(s. Straßenpolizei I1). 
Schleppschifffahrt, s. Strompolizei, insbes. Polizeiordnung vom 8. Januar 
1894 S. 3 § 16, VO. vom 9. Januar 1894 S. 24 § 36. Während 
des Gottesdienstes sollen die Schleppdampfer bei Passirung von Kirch- 
orten jeden störenden Lärm vermeiden (MVO. vom 19. September 1882 
im SW. von 1883 S. 119 und Zeitschr. f. V. IV S. 201). 
Schleußen, s. Entwässerungsanlagen. 
Schlitten. Mit Geld bis zu 60 oder Haft bis zu 14 Tagen wird 
bestraft, wer in Städten mit Sch. ohne feste Deichsel oder Geläute fährt. 
Das Schleppen von Bauhölzern und dergl. mit Sch. ist zulässig (St G. 
§ 366,, VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 § 1 Pet. 11 und 7). Im 
Uebrigen s. Straßenpolizei. 
Schneeauswerfen. Die an Staatsstraßen angrenzenden Gemeinden haben 
für das Auswerfen und (s. MO. vom 8. November 1876) die Abfuhr 
des Schnees gegen eine Staatsvergütung von 10 &. für die Stunde 
Sorge zu tragen. Den angrenzenden Gemeinden können andere als Hülfs- 
orte beigegeben werden (Mand. vom 28. April 1781 § 6, VO. vom 
2. Februar 1831 S. 51, VO. vom 28. September 1837 S. 94, VO. 
22. Mai 1872 S. 240). Bei Communicationswegen wird Staats- 
vergütung nur insoweit gewährt, als sie als Poststraßen dienen (VO. 
vom 23. November 1864 S. 403). 
Schneeballsammlungen fallen nicht unter die allgemeinen Vorschriften 
über Sammlungen (s. d.). 
Schnellbleichen sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der G. 
Schnepfen dürfen vom 1 März bis 15. Mai geschossen werden (Ges. vom 
22. Juli 1876 S. 299 §F 1, 4.).
	        
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