Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Schotter — Schubtrausport. 517 
zu ändern, ohne daß den Bezirksschornsteinfegern ein Widerspruchs= oder 
Entschädigungsrecht zusteht (Dorffeuerordnung vom 18. December 1775 
Cap. I § 17, GO. 8 39, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 § 33, 
AVO. vom 30. September 1856 S. 370 § 3, Ges. vom 21. April 
1873 S. 275 § 273, MVO. vom 20. März 1866 im SMW . S. 111, 
ZK B. S. 32). Wo Kehrbezirke bestehen, können von der Behörde Taxen 
(s. d.) aufgestellt werden (VO. §§ 77, 79, 1488). Die Forderung der 
Sch. auf Umgehungsentschädigung (s. d.) ist im reinen Verwaltungswege 
geltend zu machen. 
Schotter, s. Klarschlag. 
Schrauben. Die Prüfungsbestimmungen der physicalisch-technischen Reichs- 
anstalt für Schr. und Schr.-Gewinde giebt Centr.-B. Jahrg. 1893 
S. 148, Jahrg. 1894 S. 291. S. auch Normalschraubengewinde. 
Schreckschüsse zur Abwehr der Vögel von Weinbergen und Kirschplantagen 
sind, soweit es dessen nach den neuesten Bestimmungen über Vogelschutz 
(s. d.) und insbesondere über Sperlinge (s. d.) noch bedarf, gegen obrig- 
keitliche Erlaubniß und Anzeige an den Jagdberechtigten gestattet (Ges. 
vom 1. December 1864 S. 405 S 31). 
Schreiblehrer, s. Fachlehrer. 
Schreibutensilien, s. Schulutensilien. 
Schriftwerke, s. Presse, Urheberrecht. » 
Schubtransport. Für die polizeiliche Ausweisung (s. d. C. III) von Aus- 
ländern hat der Bundesrath besondere Bestimmungen erlassen. Soweit 
hierdurch nicht erledigt, gelten für Sch. die nachfolgenden Bestimmungen: 
Der Sch. soll bei Einlieferung in die Correctionsanstalten (s. d. A 1), 
bei Weiterbeförderung der zum Durchtransporte von nicht sächsischen Be- 
hörden an diesseitige Schubstationen Abgelieferten, und in allen Fällen 
stattfinden, in denen die Zuführung mittelst Schubes von auswärtigen 
Behörden verlangt wird, in andern Fällen, namentlich bei polizeilichen 
Ausweisungen (s. d. C III) und bei Entlassung aus Landesanstalten 
dagegen in der Regel unterbleiben. Zu Ausführung der von ihnen ver- 
fügten Sch. dürfen die Amtshauptmannschaften aushilfsweise das Diener- 
personal der Gerichte verwenden. Die Verfügung geht diesfalls an 
den ersten Executivbeamten des Gerichts. Die Kosten werden durch die 
Verwaltungsbehörden festgestellt, durch die Gerichte ausgezahlt und 
durch die Ministerien budgetmäßig ausgeglichen. Dagegen haben die 
Polizeibehörden zu Dresden, Leipzig und Chemnitz, sowie die Stadträthe 
RSt O. die von ihnen verfügten Sch. durch ihr eigenes Dienerpersonal 
aus führen zu lassen und die Sch. bis an das Endziel des Schubs im 
Inlande bez. bis an die Grenzübernahmestation mit thunlichster Be- 
nutzung der Eisenbahn fortzustellen. Den Polizeiämtern Leipzig und 
Chemnitz und den Stadträthen RSt. wird der diesfallsige Aufwand 
nach den durch MO. vom 18. Juli 1876 festgestellten Berechnungs- 
grundsätzen, die auch bei ausnahmsweiser Ausführung von Sch. durch 
das eigne Personal der Amtshauptmannschaften gelten, aus Staatsmitteln 
vergütet. Dir Amtshauptmannschaften haben solchenfalls ihre Kosten- 
rechnungen beim Ministerium mittelst vorgeschriebenen Formulars direct
	        
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