Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

522 Schulanlagen. 
§ 17°). Nach bestandener Prüfung werden die Candidaten einer Anstalt 
zur Bestehung des Probejahrs überwiesen (Prüfgs.-Ordng. 8 42). Das 
bedingte Lehr= bez. Oberlehrerzeugniß ist weggefallen (Bek. vom 9. Oc- 
tober 1890 S. 154). Die Candidatur für das Fach der Mathematik 
und Physik kann auch durch die hierfür geordnete Prüfung vor der tech- 
nischen Hochschule (s. d.) erlangt werden. Wer eine wissenschaftliche Lehrer- 
stelle an Realschulen, Seminaren oder ihnen gleichgestellten Lehranstalten 
erlangen will, hat die durch Bek. vom 26. Januar 1888 S. 7 geordnete 
pädagogische Prüfung bei der Universität Leipzig zu bestehen. Zu der- 
selben sind auch Volksschullehrer nach zweijährigem pädagogischem Uni- 
versitätsstudium sowie Candidaten der Theologie und des Predigtamts, 
welche die Lehrbefähigung nicht blos für Religionsunterricht erwerben 
wollen, zuzulassen (§ 4 dieser Prüfgs.-Ordng.). 
Schulanlagen. Die Schulgemeinden der confessionellen Minderheit sind, 
soweit nicht wegen der katholischen Sch. (s. d.) hierüber Anderes bestimmt 
ist, in der Art der Aufbringung ihrer Anlagen unbeschränkt (MVO. vom 
31. August 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 534). Für die Sch. 
der evangelisch-lutherischen Schulen gelten die Bestimmungen über 
Kirchenanlagen (s. d.), soweit sie nicht (s. insbesondere A 1 2, II 1 
Schlußs., II 2) ausdrücklich nur für Kirchenanlagen ergangen sind. Wo 
hiernach das Landesconsistorium, die Kircheninspection und der Kirchen- 
vorstand zuständig sind, tritt an deren Stelle das Cultusministerium, die 
Bezirksschulinspection und der Schulvorstand (Schulges. vom 26. April 
1873 S. 350 § 7), AVO. vom 25. August 1874 S. 155 § 16.). 
Schulanlagenregulative unterliegen, soweit die Sch. nach gleichem Fuße 
mit den Gemeindeanlagen erhoben werden sollen, nur der Genehmigung 
der Bezirksschulinspection, andernfalls des Cultusministeriums, keines- 
falls aber des Bezirksausschusses, der vielmehr nur in dem zuerst ge- 
nannten Falle über Einsprüche zu entscheiden hat (VO. vom 24. Mat 
1877 S. 228, MVO. vom 19. October 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 
S. 461, MVO. vom 11. März 1880 in der Zeitschr. f. V. I S. 362). 
Die persönliche Befreiung der Geistlichen und Lehrer war für Sch. schon 
vorher weggefallen (Schulges. § 7/). Ueber Befreiung von Militär- 
personen, Berufsgenossenschaften, Kranken= und Pensionscassen gilt dasselbe, 
wie für Kirchenanlagen (s. d. A V. und A I1). Nur vorübergehend im 
Schulbezirke aufhältliche Personen können zu den Sch. selbst dann nicht her- 
angezogen werden, wenn ihr Aufenthalt die Dauer von 3 Monaten übersteigt 
(MV0O. vom 8. Juli 1876 in der Zeitschr. f. R 43 S. 463). Ebenso wenig 
katholische Glaubensgenossen, die ihre Kinder in die evangelische Orts- 
schule schicken, obgleich im Ort eine katholische Schule besteht (s. con- 
sessionelle Schule III 1). Juristische Personen sind unter denselben Vor- 
aussetzungen anlagepflichtig, wie physische (MVO. vom 28. December 
1876 in der Zeitschr. f. R. 44 S. 375). Für Sch., die auf Kinder 
über 14 Jahre fallen, hat der Vater nicht aufzukommen (MO. vom 
22. Februar 1881 in der Zeitschr. f. V. III S. 277). Die Einhebung 
erfolgt auf Antrag des Schulvorstands durch die Gemeindevertretung, von 
den Exemten und den Besitzern der zu selbstständigen Gutsbezirken ge-
	        
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