Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Schularbeiten — Schulaufnahme. 523 
hörigen aber nicht mehr in ihrem Eigenthum befindlichen Grundstücke 
durch den Schulvorstand (AVO. vom 25. August 1874 S. 155 8 165,, 
MV0O. vom 24. Januar 1882 in der Zeitschr. f. V. IV S. 133), von 
einzelnen zum Schulbezirke gehörigen Grundstücken andrer nicht zum Schul- 
bezirke gehöriger Gemeinden durch die politische Gemeinde des Schul- 
bezirks dieser Grundstücke, die dann auch die uneinbringbaren Reste zu 
vertreten hat (MVO. vom 12. Juni 1879 in der Zeitschr. f. V. II 
S. 366, MVO. vom 6. Mai 1881 in der Zeitschr. f. V. III S. 215). 
Die Zwangsvollstreckung (s. d. B) ist, soweit sie nicht den Gemeindebehörden 
zusteht, bei der weltlichen Mitinspection zu beantragen. In zusammen- 
gesetzten Schulbezirken sind uneinbringbare Reste von derjenigen politischen 
Gemeinde zu übertragen, der der Anlagepflichtige oder das schulpflichtige 
Kind angehört (MVO. vom 1. November 1877 in der Zeitschr. f. N. 45 
S. 287). Da das bei Kirchenanlagen (s. d. A 1 2) vorgeschriebene 
„Gehör“ der politischen Gemeinde über einzelne Anlagebeschlüsse für Sch. 
nicht vorgeschrieben ist, hier vielmehr der politischen Gemeinde nur die 
Ausschreibung und Einziehung der Anlage zukommt, so bedarf es auch 
zur Erhöhung von Lehrergehalten, die eine Erhöhung der Anlagen her- 
beiführen, der Zustimmung der Gemeindevertretung nicht (MVO. vom 
5. Februar 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 85). Der sog. kurzen 
Verjährung (s. d.) unterliegen Sch. nicht. 
Schularbeiten, s. Hausaufgaben. « ,, 
Schulaufnahme. Die Bedingungen für die Aufnahme in die höheren 
Unterrichtsanstalten (s. d.) enthalten die Lehrordnungen (s. d.) in Ver- 
bindung mit § 12 des Ges. vom 22. August 1876 S. 317. Ueber die 
Aufnahme in die Volksschule bestimmt Ges. vom 26. April 1873 
S. 350 § 4 und und AO. vom 25. August 1874 S. 155 88 4 
bis 8. Darnach sind zu Ostern jeden Jahres der Schule diejenigen 
Kinder zuzuführen, die bis dahin das 6. Lebensjahr erfüllt haben. Auf 
Wunsch der Erziehungspflichtigen finden auch diejenigen Kinder Auf- 
nahme, die bis 30. Juni dieses Jahres das 6. Lebensjahr erreichen; 
durch Ortsstatut kann die Aufnahme der Letzteren nicht ausgeschlossen 
werden (Ges. § 4, MVO. vom 23. Mai 1876 in der Zeitschr. f. R. 
43 S. 527). Die bei der Aufnahme erforderlichen Papiere sind Impf- 
schein, Taufschein und Geburtsnachweis. Außerdem ist vom Schulvor- 
stande vor Anfang des neuen Schuljahres eine Liste der schulpflichtig 
werdenden Kinder anzufertigen und dem Schuldirector (Lehrer) spätestens 
8 Tage vor dem Aufnahmetermine zuzustellen (AVO. vom 25. August 
1874 S. 155 § 6). Auf rechtzeitigen Antrag des Schulvorstands hat 
ihm der Standesbeamte auf Grund des Geburtsregisters ein Verzeichniß 
der im Schulbezirke geborenen und schulpflichtig gewordenen Kinder an- 
zufertigen und der Kirchenbuchführer in der hierfür bestimmten Spalte 
dieses Verzeichnisses die erfolgte Taufe zu bescheinigen. Wo das Ver- 
zeichniß nicht durch den Standesbeamten beschafft wird, ist es vom Geist- 
lichen auf Grund des Kirchenbuchs unter Angabe der erfolgten Taufe 
anzufertigen und unaufgefordert dem Schulvorstande rechtzeitig zuzustellen. 
In beiden Fällen ist unentgeltlich zu expediren. Besondern Tauf= und
	        
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