Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Schulbänke — Schulbezirk. 525 
vember 1877 und 26. Februar 1878 im Cod. S. 539, S. 542, S. 543). 
Ueber Meinungsverschiedenheiten der städtischen Collegien in äußeren 
Schulangelegenheiten entscheidet das Cultusministerium (MVO. vom 
22. April 1893 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 306). Behörde ist der 
Sch. nicht; er kann daher auch keine Kosten ansetzen (MVO. vom 11. De— 
cember 1880 in der Zeitschr. f. V. III S. 273). 
Schulbänke. Die Schulbänke sollen entweder so, daß Tisch und Bank 
unverrückbar mit einander verbunden sind oder mit verschiebbarer Tisch- 
platte versehen sein und ersteren Falls nicht über 2, letzteren Falls nicht 
über 4 Sitzplätze enthalten. Nur wenn die Bänke nach Art der Loöffler' 
schen mit Bankausschnitten versehen und sonst unbedenklich sind, dürfen 
sie auch im erstgenannten Falle mehr als 2 Sitzplätze enthalten. Der 
Sitzraum für jeden Schüler hat 56 cm zu betragen. Besondere Beach- 
tung ist den Vorschriften über die Entfernung zwischen Brustkante der 
Tischplatte und Vorderkante der Sitzbank („Differenz“ bei der senkrechten, 
„Distanz“ bei der wagrechten Entfernung genannt) zu schenken (VO. 
vom 24. März 1879 S. 100 Pct. 13, VO. vom 3. April 1873 S. 258 
§ 21—31 und Beilage zu Pct. 4 der MO. vom 7. Juli 1884 in 
der Zeitschr. f. V. VI S. 68). 
Schulbauten, s. Schulgebäude. 
Schulbedarf, s. Schuleass. 
Schulbehörden, s. Schulaufsichtsbehörden. . 
Schulbericht. Jeder Bezirksschulinspector hat am Jahresschlusse einen 
Bericht über den Stand des Schulwesens in seinem Bezirke, jede Be- 
zirksschulinspection aller 3 Jahre einen Sch. an das Cultusministerium 
zu erstatten (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 88 33, 350, AVO. 
vom 25. August 1874 S. 155 §8 65, 67)). 
Schulbezirk. I. Jede Volksschule muß einen räumlich abgegrenzten, in 
der Regel nicht über ½ Stunde im Halbmesser ausgedehnten Sch. haben. 
Bei Errichtung besonderer Schulen der confessionellen Minderheit bilden 
die innerhalb des Sch. vorhandenen Religionsverwandten die Schulge- 
meinde. Die Regelung der Sch. erfolgt durch das Cultusministerium. 
Die Verhandlungen führt die Bezirksschulinspection. Eine Regelung kann 
erforderlich werden: 1) weil ein Grundstück, das eine eigene Flur bildet, 
noch keinem Schulverbande angehört, 2) infolge Entstehung neuer Orts- 
theile, 3) behufs Bildung eines neuen Sch. entweder im Wege freier 
Vereinigung der Betheiligten oder von Amtswegen oder auf Antrag einer 
Gemeinde gegen den Willen der andern. Der Fall unter 3 tritt nament- 
lich dann ein, wenn infolge Anwachsens der Bevölkerung oder örtlicher 
Hindernisse (zu große Entfernung, gefährliche Schulwege 2c.) der Zweck 
der Schule nicht mehr erreicht werden kann. Eine Entschädigung hat 
die ausscheidende Gemeinde diesfalls in der Regel nicht zu gewähren; 
das Vermögen der gemeinschaftlichen Schule verbleibt dieser, die bereits 
amtirenden Lehrer beziehen ihr bisheriges Einkommen fort, die gemein- 
samen Schulden sind zu vertheilen, die Errichtung und Unterhaltung der 
neuen Schule liegt den Ausscheidenden allein ob (Ges. vom 26. April 
1873 S. 350 88§ 9, 35., AVO. vom 25. August 1874 S. 155 §§ 18, 
 
	        
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