Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

534 Schulgeld. 
herbeigeführt worden ist (MVO. vom 28. November 1879 in der Zeitschr. 
f. V. II S. 131). Den auswärtigen stehen in dieser Beziehung die 
katholischen Kinder gleich, die die evangelische Ortsschule besuchen, ob- 
gleich sich am Orte eine katholische Schule befindet (s. Confessionelle 
Schule III). Beschlüsse der Schulgemeinde, daß für Kinder, denen dis- 
pensationsweise ein Erlaß an der gesetzlichen Schulzeit zu Theil wird, 
das Sch. bis zum erfüllten 8. Schuljahre zu bezahlen sei, sind unzulässig 
(MV0O. vom 18. Januar 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 59). Sch.= 
Befreiung hat einzutreten bei genügend befundenem Privatunterricht, bei 
Ueberweisung von Kindern an höhere Bildungs= oder Fachlehranstalten 
und beim Besuche von Nachbarschulen. Jedoch kann die Erhebung der 
Hälfte des höchsten Satzes für Kinder, welche die gleichartige Schule 
eines Nachbarorts (auch der confessionellen Minderheit, s. MV O. vom 
20. December 1881 und 17. Januar 1882 in der Zeitschr. f. V. III. 
S. 278) besuchen, ortsgesetzlich, für Kinder, die durch Privatlehrer oder 
in Privatschulen oder bei dauerndem Aufenthalte im Schulbezirke im 
Hause unterrichtet werden, überdies mit ministerieller, jeder Zeit wider- 
ruflicher Genehmigung beschlossen werden (AVO. 88 40 5 Abs. 1 und 
2, MVO. vom 11. September und 9. December 1879 in der Zeitschr. 
f. V. I S. 226, S. 227). Auf Kinder, die außerhalb des Schulbe- 
zirks völlig in Pension gegeben werden, leidet § 5 Abs. 1 und 2 der 
AV0O. dagegen keine Anwendung (MVO. vom 23. Januar 1875 im 
Cod. S. 510). Hiernächst kann Ermäßigung des Sch. eintreten bei län- 
ger andauernder Behinderung am Schulbesuche durch Krankheit rc. (Au#. 
§ 1206) und muß eintreten für Kinder der confessionellen Minderheit, die 
nicht am Religionsunterrichte der Ortsschule der confessionellen Mehrheit 
theilnehmen (AVO. 8 14,, Ges. § 66). Für arme Kinder trägt die 
Schulcasse, nicht der Erziehungspflichtige oder die Armencasse, das Sch. 
(Ges. vom 15. April 1886 S. 88, MO. vom 17. October 1887 in 
der Zeitschr. f. V. IX S. 165, SW . Jahrg 1889 S. 43). Mit 
Sch. Rückständigen kann der Besuch öffentlicher Tanz= und Schankstätten 
verboten werden (s. Schankwesen II). Die Höhe der Sätze ist in ein 
Cataster einzutragen, das der Schulvorstand kurz nach Ostern jeden Jah- 
res revidirt (AVO. S 16). — Die Art und Weise der Einsammlung 
und Resteintreibung, die Ablieferungsfristen und Einnehmergebühren sind 
in der Ortsschulordnung zu regeln; mit der Einsammlung darf jedoch 
niemals der Lehrer beauftragt werden (AVO. 88 22; und 1). Die 
Zwangsvollstreckung (s. d. B) erfolgt durch die Amtshauptmannschaft 
(Stadtrath). 
II. Auch in den höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) ist Sch. zu 
bezahlen. Die Feststellung unterliegt der Prüfung des Cultusministeriums. 
Die Kinder der Lehrer (auch der früheren) genießen für die betreffende 
Anstalt Sch.-Befreiung (Ges. vom 22. August 1876 S. 317 88 301, 
54, 26, AVO. vom 29. Januar 1877 S. 43 Pct. 2). An den könig- 
lichen und unter Ministerialverwaltung stehenden Gymnasien und Real- 
gymnasien beträgt das Sch. jährlich 120 +. 15 / des Solleinkommens 
wird zu Sch.-Erlassen an bedürftige und würdige Schüler ohne Rück-
	        
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