Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

50 Aufbereitungsanstalten — Aufenthaltskarten. 
dazu nicht zu verwenden. Die Zurücknahme der Bestallung erfolgt nach 
den Bestimmungen für Gewerbeanlagen (s. d.) bei Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte oder wenn sonst aus Handlungen oder Unterlassungen 
des Inhabers der Mangel der bei der Bestallung vorausgesetzten Eigen- 
schaften hervorgeht (GO. 88§ 530, 54). Für angestellte A. können von 
der Behörde Taxen (s. d.) vorgeschrieben werden (GO. § 78). Als 
Wandergewerbe (s. d.) ist das Feilbieten von Waaren im Wege der 
Versteigerung ausgeschlossen (GO. § 56e Abs. 1). Mit Uebertretungsstrafe 
wird belegt, wer den Vorschriften über das Abhalten öffentlicher Ver- 
steigerungen und das Verabfolgen geistiger Getränke dabei zuwider- 
handelt (RGes. vom 19. Juni 1893 S. 197 Art. I § 367). 
2) Die Erhebung von Abgaben bei Grundstücksversteigerungen er- 
folgt nach den Grundsätzen über Besitzveränderungsabgaben (s. d.). Von 
den Versteigerungen der sog. Wanderlager (s. d.) wird als staatliche 
Abgabe die geordnete Gewerbesteuer (s. d.) vom Wandergewerbe, sowie 
eine Abgabe zur Gemeindecasse erhoben. Die letztere Abgabe ist auch 
bei anderen freiwilligen A. (MVO. vom 13. Juni 1876 in der Zeitschr. 
f. R. 43 S. 480) ingleichen zur Armencasse (MVO. vom 23. November 
1882 in der Zeitschr. f. V. IV S. 68, SW B. S. 223) zulässig. 
3) Vom Verbote öffentlichen Handels an Sonn= und Festtagen 
sind unbedeutende Privatversteigerungen geringfügiger Gegenstände sowie 
ortsgerichtliche Versteigerungen der zu einem kleinen Nachlasse gehörigen oder 
abgepfändeten, einen Höchstwverth von 75 nicht übersteigenden Effecten 
insoweit ausgenommen, als sie nur während des Gottesdienstes und vor 
dem Vormittagsgottesdienste nicht erfolgen sollen (Ges. vom 10. Sep- 
tember 1870 S. 313 § 35, AVO. vom gl. Tage S. 317 § 3, M. 
110 Mai 1892 P in d. Zeitschr. f. V. XIII S. 269 und SWB. 
4) Die Versteigerung auch der in Verwaltungssachen abg epfändeten 
Sachen erfolgt nach Ablauf von mindestens 1 Woche nach dem Pfän- 
dungstage durch den Vollstreckungsbeamten, der Zuschlag nach Zmaligem 
Aufrufe, die Ablieferung nur gegen Baarzahlung, bei deren Unterbleiben 
die Sache anderweit versteigert wird (CPO. §§ 716—719, 721, 722, 
725, 726, Ges. vom 7. März 1879 S. 84 § 4). Die Vorschriften 
über gerichtliche Versteigerungen giebt Gesch.O. 8§ 631, 1630—1645. 
Aufbereitungsanstalten. Auf nicht zu Bergwerken gehörige oder nicht 
als Revieranstalten (s. Revierverbände) bestehende A. (Anstalten zur Be- 
reitung von Coak, Kohlentheer, Briquettes 2c.) leiden nicht die Bestim- 
mungen des Berggesetzes, sondern die der GO. über Gewerbeanlagen (s. d.) 
Anwendung (GO. 8§ 16, Berggesetz vom 16. Juni 1868 S. 353 § 2, 
MV0O. vom 18. August 1880 im ZKB. S. 43 und in der Zeitschr. f. V. 
I S. 326). Wegen des Arbeiterschutzes s. Bergarbeiter. 
Aufenthaltsbeschränkungen, s. Freizügigkeit, Ausweisung. 
Aufenthaltskarten dürfen nicht mehr ertheilt werden (Res. vom 12. Oc- 
tober 1867 S. 33 und § 10). Dies gilt auch gegenüber Nichtdeutschen 
8K B. von 1869 S. 74).
	        
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