50 Aufbereitungsanstalten — Aufenthaltskarten.
dazu nicht zu verwenden. Die Zurücknahme der Bestallung erfolgt nach
den Bestimmungen für Gewerbeanlagen (s. d.) bei Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte oder wenn sonst aus Handlungen oder Unterlassungen
des Inhabers der Mangel der bei der Bestallung vorausgesetzten Eigen-
schaften hervorgeht (GO. 88§ 530, 54). Für angestellte A. können von
der Behörde Taxen (s. d.) vorgeschrieben werden (GO. § 78). Als
Wandergewerbe (s. d.) ist das Feilbieten von Waaren im Wege der
Versteigerung ausgeschlossen (GO. § 56e Abs. 1). Mit Uebertretungsstrafe
wird belegt, wer den Vorschriften über das Abhalten öffentlicher Ver-
steigerungen und das Verabfolgen geistiger Getränke dabei zuwider-
handelt (RGes. vom 19. Juni 1893 S. 197 Art. I § 367).
2) Die Erhebung von Abgaben bei Grundstücksversteigerungen er-
folgt nach den Grundsätzen über Besitzveränderungsabgaben (s. d.). Von
den Versteigerungen der sog. Wanderlager (s. d.) wird als staatliche
Abgabe die geordnete Gewerbesteuer (s. d.) vom Wandergewerbe, sowie
eine Abgabe zur Gemeindecasse erhoben. Die letztere Abgabe ist auch
bei anderen freiwilligen A. (MVO. vom 13. Juni 1876 in der Zeitschr.
f. R. 43 S. 480) ingleichen zur Armencasse (MVO. vom 23. November
1882 in der Zeitschr. f. V. IV S. 68, SW B. S. 223) zulässig.
3) Vom Verbote öffentlichen Handels an Sonn= und Festtagen
sind unbedeutende Privatversteigerungen geringfügiger Gegenstände sowie
ortsgerichtliche Versteigerungen der zu einem kleinen Nachlasse gehörigen oder
abgepfändeten, einen Höchstwverth von 75 nicht übersteigenden Effecten
insoweit ausgenommen, als sie nur während des Gottesdienstes und vor
dem Vormittagsgottesdienste nicht erfolgen sollen (Ges. vom 10. Sep-
tember 1870 S. 313 § 35, AVO. vom gl. Tage S. 317 § 3, M.
110 Mai 1892 P in d. Zeitschr. f. V. XIII S. 269 und SWB.
4) Die Versteigerung auch der in Verwaltungssachen abg epfändeten
Sachen erfolgt nach Ablauf von mindestens 1 Woche nach dem Pfän-
dungstage durch den Vollstreckungsbeamten, der Zuschlag nach Zmaligem
Aufrufe, die Ablieferung nur gegen Baarzahlung, bei deren Unterbleiben
die Sache anderweit versteigert wird (CPO. §§ 716—719, 721, 722,
725, 726, Ges. vom 7. März 1879 S. 84 § 4). Die Vorschriften
über gerichtliche Versteigerungen giebt Gesch.O. 8§ 631, 1630—1645.
Aufbereitungsanstalten. Auf nicht zu Bergwerken gehörige oder nicht
als Revieranstalten (s. Revierverbände) bestehende A. (Anstalten zur Be-
reitung von Coak, Kohlentheer, Briquettes 2c.) leiden nicht die Bestim-
mungen des Berggesetzes, sondern die der GO. über Gewerbeanlagen (s. d.)
Anwendung (GO. 8§ 16, Berggesetz vom 16. Juni 1868 S. 353 § 2,
MV0O. vom 18. August 1880 im ZKB. S. 43 und in der Zeitschr. f. V.
I S. 326). Wegen des Arbeiterschutzes s. Bergarbeiter.
Aufenthaltsbeschränkungen, s. Freizügigkeit, Ausweisung.
Aufenthaltskarten dürfen nicht mehr ertheilt werden (Res. vom 12. Oc-
tober 1867 S. 33 und § 10). Dies gilt auch gegenüber Nichtdeutschen
8K B. von 1869 S. 74).