540 Schulvicare — Schulvorstand.
Cultusministeriums 2c.) die Bezirksschulinspection (VO. vom 12. Fe-
bruar 1876 S. 192, AVO. vom 15. September 1879 S. 351 § 12 C).
Die Strafverfolgung verjährt in 3 Monaten (A#O. von 1874 § 13e).
Sämmtliche Bestimmungen über Sch. leiden auf die Fortbildungsschule
Anwendung (AVO. von 1874 § 32, und 16, MVO. vom 18. Januar
1877 im SW B. S. 34, MO. vom 2. Januar 1877 im Cod. S. 570).
Schulvicare, s. Hülfslehrer, Schulvacanz.
Schulvorstand. Für jeden Schulbezirk einer Volksschule ist ein Sch. zu
bestellen, dessen
I. Wirkungskreis in der Ausübung der der Schulgemeinde bezüglich
der Verwaltung ihres Volksschulwesens zustehenden Rechte und Pflichten
besteht (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 24, AVO. vom 25. August
1874 S. 155 8 51). Die Einzelbestimmungen über Zuständigkeit
und Stellung des Sch. zu anderen Organen s. bei den einschlagenden
Materien, als Schulcasse III, Schulanlagen, Darlehnsaufnahme III,
Patronat und Collatur B, Schulgebäude, Schullehn, Schulzucht, Ortsschul-
inspector 2c. Die Mitglieder des Sch. sind als Einzelne zum selbstständigen
Eingreifen in die Schulleitung oder zur Zurechtweisung der Lehrer nicht
berechtigt (A#VO. 8 518, Ges. § 29).
II. Wahl und Zusammensetzung. Der Sch. besteht aus einer
ortsgesetzlich festzustellenden Anzahl von 4— 12 Mitgliedern der bürger-
lichen Gemeindevertretung, den Besitzern selbstständiger, mit Wohngebäuden
versehener Grundstücke bez. deren gemeinschaftlichen Vertretern, dem Lehrer
bez. einer ortsgesetzlich zu bestimmenden Anzahl von Lehrern, dem
Ortspfarrer und, wo dieser nicht zugleich Ortsschulinspector ist, dem
Ortsschulinspector. Die Wahl der Mitglieder der bürgerlichen Gemeinde-
vertretung erfolgt durch diese, die Wahl der Lehrer durch die Lehrer.
Besteht der Sch. aus mehreren Gemeinden, so tritt für jede mindestens
1 Mitglied der Gemeindevertretung ein; das Nähere bestimmt Mangels
Vereinigung die Bezirksschulinspection. Für die confessionelle Minderheit
sind, wo es in den Gemeindecollegien an einer hinreichenden Anzahl von
Mitgliedern dieses Bekenntnisses fehlt, die Schulvorsteher durch die Haus-
väter zu wählen. In den Städten RStpO. gelten über Wahl und Zu-
sammensetzung des Sch., der hier den Namen „Schulausschuß“ (s. d.)
führt, zum Theile abweichende Bestimmungen (Schulges. §8 25, 26,
A#VO. 88§ 52 bis 54). Hierzu ist, nächst den besonderen Vorschriften
über die Mitgliedschaft der Geistlichen (s. d. II) und der Besitzer selbst-
ständiger Gutsbezirke (s. d. B) Folgendes bestimmt worden:
1) Die Wahl der Mitglieder der bürgerlichen Gemeindevertretung
erfolgt auf 3 Jahre. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden von Schulvor-
stehern eine Neuwahl nöthig, so hat diese auf volle 3 Jahre, nicht blos
bis zum Ablaufe der regelmäßigen dreijährigen Wahlperiode zu gelten.
Ersatzwahlen mit der letztgedachten Wirkung kennt das Schulgesetz nicht
(Schulges. § 260, MVO. vom 19. Juli 1877 in der Zeitschr. f. R. 44
S. 532), doch sind ortsgesetzliche Ausnahmen zulässig (MVO. vom
29. December 1883 in der Zeitschr. f. V. V S. 213). Wer die Stimm-
berechtigung oder Wählbarkeit für das bürgerliche Gemeindeamt im All-