Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

540 Schulvicare — Schulvorstand. 
Cultusministeriums 2c.) die Bezirksschulinspection (VO. vom 12. Fe- 
bruar 1876 S. 192, AVO. vom 15. September 1879 S. 351 § 12 C). 
Die Strafverfolgung verjährt in 3 Monaten (A#O. von 1874 § 13e). 
Sämmtliche Bestimmungen über Sch. leiden auf die Fortbildungsschule 
Anwendung (AVO. von 1874 § 32, und 16, MVO. vom 18. Januar 
1877 im SW B. S. 34, MO. vom 2. Januar 1877 im Cod. S. 570). 
Schulvicare, s. Hülfslehrer, Schulvacanz. 
Schulvorstand. Für jeden Schulbezirk einer Volksschule ist ein Sch. zu 
bestellen, dessen 
I. Wirkungskreis in der Ausübung der der Schulgemeinde bezüglich 
der Verwaltung ihres Volksschulwesens zustehenden Rechte und Pflichten 
besteht (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 24, AVO. vom 25. August 
1874 S. 155 8 51). Die Einzelbestimmungen über Zuständigkeit 
und Stellung des Sch. zu anderen Organen s. bei den einschlagenden 
Materien, als Schulcasse III, Schulanlagen, Darlehnsaufnahme III, 
Patronat und Collatur B, Schulgebäude, Schullehn, Schulzucht, Ortsschul- 
inspector 2c. Die Mitglieder des Sch. sind als Einzelne zum selbstständigen 
Eingreifen in die Schulleitung oder zur Zurechtweisung der Lehrer nicht 
berechtigt (A#VO. 8 518, Ges. § 29). 
II. Wahl und Zusammensetzung. Der Sch. besteht aus einer 
ortsgesetzlich festzustellenden Anzahl von 4— 12 Mitgliedern der bürger- 
lichen Gemeindevertretung, den Besitzern selbstständiger, mit Wohngebäuden 
versehener Grundstücke bez. deren gemeinschaftlichen Vertretern, dem Lehrer 
bez. einer ortsgesetzlich zu bestimmenden Anzahl von Lehrern, dem 
Ortspfarrer und, wo dieser nicht zugleich Ortsschulinspector ist, dem 
Ortsschulinspector. Die Wahl der Mitglieder der bürgerlichen Gemeinde- 
vertretung erfolgt durch diese, die Wahl der Lehrer durch die Lehrer. 
Besteht der Sch. aus mehreren Gemeinden, so tritt für jede mindestens 
1 Mitglied der Gemeindevertretung ein; das Nähere bestimmt Mangels 
Vereinigung die Bezirksschulinspection. Für die confessionelle Minderheit 
sind, wo es in den Gemeindecollegien an einer hinreichenden Anzahl von 
Mitgliedern dieses Bekenntnisses fehlt, die Schulvorsteher durch die Haus- 
väter zu wählen. In den Städten RStpO. gelten über Wahl und Zu- 
sammensetzung des Sch., der hier den Namen „Schulausschuß“ (s. d.) 
führt, zum Theile abweichende Bestimmungen (Schulges. §8 25, 26, 
A#VO. 88§ 52 bis 54). Hierzu ist, nächst den besonderen Vorschriften 
über die Mitgliedschaft der Geistlichen (s. d. II) und der Besitzer selbst- 
ständiger Gutsbezirke (s. d. B) Folgendes bestimmt worden: 
1) Die Wahl der Mitglieder der bürgerlichen Gemeindevertretung 
erfolgt auf 3 Jahre. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden von Schulvor- 
stehern eine Neuwahl nöthig, so hat diese auf volle 3 Jahre, nicht blos 
bis zum Ablaufe der regelmäßigen dreijährigen Wahlperiode zu gelten. 
Ersatzwahlen mit der letztgedachten Wirkung kennt das Schulgesetz nicht 
(Schulges. § 260, MVO. vom 19. Juli 1877 in der Zeitschr. f. R. 44 
S. 532), doch sind ortsgesetzliche Ausnahmen zulässig (MVO. vom 
29. December 1883 in der Zeitschr. f. V. V S. 213). Wer die Stimm- 
berechtigung oder Wählbarkeit für das bürgerliche Gemeindeamt im All-
	        
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