Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Schulvorstand. 541 
gemeinen oder für seine Gemeindemitglieder-Classe verliert, hat auch aus 
dem Sch. auszuscheiden, dagegen hat das Ausscheiden aus der bürger— 
lichen Gemeindevertretung wegen Ablaufs der Wahlperiode das Aus— 
scheiden aus dem Sch. nicht zur Folge, wenn es nicht ortsgesetzlich 
vorgeschrieben ist (RLGO. § 53, AuO. vom 25. August 1874 S. 155 
§ 54, und , MVO. vom 24. Februar 1877 in der Zeitschr. f. R. 44 
S. 523, MVO. vom 17. October 1884 in der Zeitschr. f. V. VI S. 153, 
MV0O. vom 8. März 1888 in der Zeitschr. f. V. XI S. 172). Auch 
der Mangel der kirchlichen Ehrenrechte schließt Gemeinderathsmitglieder 
vom Schulvorstand aus (MVO. vom 13. Mai 1890 in der Zeitschr. f. V. 
XI S. 316). Die Wahl von Stellvertretern als Mittel zur Beseitigung 
der Beschlußunfähigkeit empfiehlt sich nicht (MVO. vom 5. Februar 
1875 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 168). Dem Beschlusse, daß sämmt- 
liche Mitglieder der politischen Gemeindevertretung in den Sch. eintreten 
sollen, steht zwar keine verbietende Bestimmung, aber die Absicht des 
Schulgesetzes entgegen (MVO. vom 4. Juli 1896 in der Zeitschr. f. V. 
XVI S. 341, MVO. vom 21. März 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 
S. 168, Cod. S. 140). In kleineren Gemeinden, die nicht über 25 an- 
sässige Mitglieder zählen, sind nicht blos die Gemeindevorstände und Ge- 
meindeältesten, sondern sämmtliche zur Gemeindeversammlung (s. d.) ge- 
hörigen Mitglieder in den Sch. wählbar (Ro GO. § 31, Schreiben vom 
29. December 1874 und 24. Januar 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 
S. 63). Die zum Schulbezirk gehörigen Grundstücke andrer nicht zum 
Schulbezirk gehöriger Gemeinden haben auf Vertretung nur ausnahmsweise 
Anspruch (MVO. vom 16. Mai 1881 in der Zeitschr. f. V. III S. 215). 
2) Unter dem Lehrer, der in den Sch. einzutreten hat, ist der 
ständige Lehrer zu verstehen, jedoch ist es wünschenswerth, daß Vicare, 
die eine Schule allein verwalten, mit berathender Stimme zugezogen 
werden (MVO. vom 15. April 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 458). 
Auch wenn nur zwei Lehrer im Schulbezirke vorhanden sind, hat nicht 
der Sch. zu bestimmen, welcher von ihnen in den Sch einzutreten hat, 
sondern die Lehrer haben sich unter Mitwirkung der Bezirksschulinspection 
hierüber zu einigen (MVO. vom 28. November 1874 in der Zeitschr. 
f. R. 41 S. 468). Wenn an einzelnen Schulen im Schulbezirke mehrere 
Lehrer thätig sind, so hat der erste Lehrer in den Sch. einzutreten (MV0O. 
vom 23. Januar 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 58), jedoch kann 
ortsgesetzlich der Eintritt eines Lehrers neben dem Director und zwar auch 
dann festgestellt werden, wo blos eine Schule im Schulbezirke vorhanden 
ist (MVO. vom 4. December 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 494, 
MVO. vom 11. December 1883 in der Zeitschr. f. V. V S. 215). Daß 
ein Lehrer dem Sch. angehört, ohne daß der ihm vorgesetzte Director 
Mitglied ist, erscheint zulässig, aber nicht wünschenswerth (MVO. vom 
20. November 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 493). Daß nur Schul- 
directoren unter Ausschluß von Lehrern in den Sch. berufen werden, ist 
zulässig. Je nachdem dem Sch. blos Directoren oder blos Lehrer an- 
gehören, sind die Directoren von den Directoren, die Lehrer von den 
Lehrern zu wählen (MVO. vom 1. Juli 1875 und vom 24. Juni 1876
	        
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