Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

542 Schulvorstand. 
in der Zeitschr. f. R. Bd. 42 S. 464, Bd. 43 S. 455). Bei der Wahl 
von Directoren und Lehrern steht den ständigen Lehrerinnen Stimmbe- 
rechtigung, aber nicht Wählbarkeit zu (MO. vom 3. November 1874 
in der Zeitschr. f. R. 42 S. 67). Lehrer und Directoren sind nicht 
berechtigt, die Mitgliedschaft im Sch. willkürlich abzulehnen (MVO. vom 
21. September 1876 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 462). 
3) Ortsgesetzliche Bestimmungen über die Wahl des Sch. der con- 
fessionellen Minderheit sind nicht Theil des Ortsstatuts; ein Recht 
auf Zustimmung der Stadtverordneten zu einem derartigen Statute be- 
steht daher nicht. Jedoch ist die Schulbehörde nicht behindert, sie zu 
hören (MVO. vom 12. Mai 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 263). 
Sächsische Staatsangehörigkeit ist auch für die Schulvorsteher der con- 
fessionellen Minderheit ersorderlich (MV.O. vom 12. November 1874 in 
der Zeitschr. f. R. 41 S. 358). Die Bestimmung, daß nicht nur die in 
den Gemeindecollegien fehlende Anzahl, sondern der gesammte Sch. der 
Minderheit durch Hausväter zu wählen sei, ist zulässig, wenn die be- 
theiligten Gemeindecollegien damit einverstanden sind (MVO. vom 1. Mai 
1880 in der Zeitschr. f. V. I S. 360). 
III. Geschäftsführung, Entschädigung, Disciplinarbestim- 
mungen 2c. Der Sch. wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen 
Stellvertreter, einen Protocollführer und einen Schulcassenverwalter. Er 
versammelt sich mindestens vierteljährlich einmal, beschließt nach einfacher 
Stimmenmehrheit und ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 
der Mitglieder. Das Amt als Schulvorsteher ist unentgeltlich; nur 
dem Schulcassenverwalter (s. Schulcasse III) kann eine Vergütung aus- 
gesetzt werden. Die dem Sch. obliegende Beaussichtigung der Schule 
wird im Auftrage des Staats vom Ortsschulinspector (s. d.) ausgeübt 
(Ges. vom 26. April 1873 S. 350 §§ 27—31, AVO. vom 25. August 
1874 S. 155 §§ 55—59). Ein kraft seines Amtes dem Sch. ange- 
höriger Lehrer kann weder Vorsitzender noch dessen Stellvertreter sein 
(Schulges. § 27, MO. vom 8. März 1887 in der Zeitschr. f. V. IX 
S. 174). Der Vorsitzende kann nicht beliebig auf seine Deeisivstimme 
verzichten (MVO. vom 21. December 1882 in der Zeitschr. f. V. IV. 
S. 317) oder das Amt ablehnen (MV#O. vom 7. Februar 1878 im Cod. 
S. 542). Dagegen sind Schulvorsteher zur Beibehaltung ihres Amtes 
nicht zu zwingen und auf die in §§ 38, 39 RG. aufgeführten Ab- 
lehnungsgründe nicht beschränkt. Die Bezirksschulinspection ist berechtigt, 
die Schulvorsteher durch Ordnungsstrafen zur Pflichterfüllung anzuhalten 
(MVO. vom 18. Juli 1878 im Cod. S. 534) und wegen Pflicht- 
verletzung vom Amte auf Zeit zu entheben oder auszuschließen (M.# 
vom 3. August 1880 in der Zeitschr. f. V. III S. 128). Schriften, in 
denen Namens der Schulgemeinde Rechten entsagt oder eine bleibende 
Verbindlichkeit übernommen wird, bedürfen der Unterschrift des Vorsitzen- 
den und zweier Mitglieder unter Beidrückung des Sch.-Siegels (Schulges. 
5275). Dies gilt auch von Vollmachten zum Empfange von Postwerth= 
sendungen (MVO. vom 30. März 1882 in der Zeitschr. f. V. III S. 
283). Trotz Beidrückung des Amtssiegels sind die Mitglieder jedoch noch
	        
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