Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Schwimmlehrer — Selbstständige Gutsbezirke. 545 
S. 53, Z3K. S. 17, D##. S. 8, S. 18, DK. Jahrg. 1894 S. 18 
und soweit hierdurch nicht erledigt RV O. vom 6. März 1883 S. 31). 
Für Sch. Seuche, Sch. Pest und Rothlauf ist bis auf Weiteres die An- 
zeigepflicht eingeführt (VO. vom 10. Mai 1895 S. 59). Sch. sollen 
nicht in Gegenwart von Kindern geschlachtet werden (MVO. vom 25. No- 
vember 1882 im 8B. S. 55 und SMB. von 1883 S. 3). Im 
Uebrigen s. Schlachtvieh, Viehseuchen, Wildschweine. 
Schwimmlehrer, s. Fachlehrer III. 
Schwurgerichte, s. Schöffen. 
Secretaire, s. Expedienten. 
Secten, s. Dissidenten. 
Secundärbahnen, s. Eisenbahnbetrieb I. 
Secundogenitur. Für die Abkömmlinge der Kurfürstin Maria Antonia 
besteht, nachdem diese durch Vertrag vom 6 October 1776 dem König 
Friedrich August ihre Erbansprüche an den bayrischen Allodialnachlaß 
abgetreten hatte, die als Gegenleistung hierfür bedungene Secundogenitur. 
Sie begreift eine aus der Staatscasse zu zahlende Jahresrente von 
255 000 K(4, die nach dem Rechte der Erstgeburt in agnatischer Linear= 
erbfolge vererbt wird und geht, wenn der Inhaber auf den Thron ge- 
langt, mit Ausschluß der eigenen Descendenz des Regenten auf den hier- 
nach zunächst Berechtigten über. Etablirungsgelder und Aussteuer sind 
neben dieser Jahresrente zu zahlen (Vl. § 23, Hausges. vom 30. De- 
cember 1837 §§ 42—54 im Ges.= und Verordn.-Bl. von 1838 S. 60). 
Sedanfest, s. Schulfeste. 
Seelsorge, s. Kirchliche Handlungen. 
Seifensiedereien sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der GO. 
Seitengräben, s. Straßengräben. 
Selbstgeschosffe, s. Waffen. 
Selbstmörder, s. Aufhebung. · 
Selbstständige Gutsbezirke. A. Das Verhältniß der s. G. zur poli- 
tischen Gemeinde regelt sich nach Ges. vom 21. April 1873 S. 275 
§ 34,, NLGD. 8§8 7, 30, 82—88 und NtO. 88 7, 8. Hier- 
nach sind 
I. von dem Gemeindebezirke ausgeschlossen die bisher zu 
keinem Gemeindeverbande gehörig gewesenen Waldungen (s. d.), die Do- 
mänen (s. d.), Rittergüter (s. d.) und diejenigen Güter, die ohne Ritter- 
gutseigenschaft zeither in gleichem Verhältnisse zur Gemeinde gestanden 
haben (RLGO. § 82, RStO. 8§ 71). Bei Verkauf oder Zukauf von 
Grundstücken zu s. G. gelten die Bestimmungen für Gemeindebezirke 
(s. d.), jedoch ohne die Bestimmungen über Zwangsvereinigung. Im 
Wege der Vereinbarung kann, abgesehen von Bestimmungen über Ge- 
meindeverbände (s. d.), auch die vollständige Vereinigung eines s. G. 
mit dem benachbarten Gemeindebezirke erfolgen, wobei es jedoch sodann 
bewendet (RLG. 88 7, 8, 822, 83, RStO. 8§ 7, 8). Von einer 
solchen Vereinigung zu unterscheiden ist die Uebertragung der Gutsvor- 
stehergeschäfte auf den Vorstand der Nachbargemeinde (RLE. 8§ 88). 
Dagegen sind die Besitzer s. G. wegen ihres bäuerlichen Grundbesitzes 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 35
	        
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