Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Selbstständige Gutsbezirke. 547 
8 4c), besorgt der Gemeindevorstand gegen Vergütung zugleich für den 
selbstständigen Gutsbezirk (RLGO. § 87). Soweit bei Ausführung des 
Viehseuchengesetzes der Gutsvorsteher als Besitzer rc. betheiligt ist, wird 
für den Gutsbezirk die Amtshauptmannschaft als Polizeibehörde thätig 
(AVO. vom 30. Juli 1895 S. 74 § 22). Gehör der Gutzherrschaft 
in Schanksachen (s. d. 1) kommt dem Gutsvorsteher in demselben Um- 
fange wie dem Gemeindevorstande zu. Für fisealische Waldungen (s. d.) 
werden die Gutsvorstehergeschäfte vom Revierverwalter ausgeübt. 
2) Auch im Uebrigen ist die Gleichstellung der s. G. mit den Ge- 
meinden, der Gutsvorsteher mit den Gemeindevorständen ausgesprochen 
bezüglich des Standesamtswesens (RGes. vom 6. Februar 1875 S. 23 
8 10), des Wegebaues (Ges. vom 12. Januar 1870 S. 5 § 22), der 
Militärleistungen (RGes. vom 13. Februar 1875 S. 52 § 8, MInstr. 
vom 2. September 1875 S. 262 Pct. 10, RRes. vom 25. Juni 1868 
S. 523 § 76, RInstr. vom 31. December 1868 im RGes.-Bl. von 
1869 § 3, RGes. vom 13. Juni 1873 S. 129 § 8), der Schornstein- 
fegerbezirke (ZK B. von 1866 S. 32), der Krankenversicherung (s. d. C) rc. 
Dagegen sind die s. G. mit Ausnahme der Staatsforstreviere (s. d.) in 
Bezug auf Armenwesen mit den Nachbargemeinden zu Ortsarmenver- 
bänden (s. d.) zu vereinigen (s. AVO. vom 27. Juni 1835 S. 361 
8 7), in Bezug auf Impfwesen dem Impfbezirke des Schulortes zuzu- 
weisen (AVO. vom 20. März 1875 S. 167 § 12) und mit den Nach- 
bargemeinden zu Hebammenbezirken (s. d.), Leichenfrauenbezirken (s. Leichen- 
frauen 1I), Standesamtsbezirken (s. d. II u. IV), Wahlbezirken für die 
Bezirksversammlung (Ges. vom 21. April 1873 S. 284 88§ 11, 12), 
Steuergemeinden (s. d.) und Einschätzungsdistricten (s. d.) zu verbinden. 
Für ihre Zuschlagung zu den bäuerlichen Jagdbezirken entscheidet der 
Umfang der jagdbaren Fläche bez. das Vorhandensein einer Altjagdbe- 
rechtigung (s. Jagd 1 2). Die Grundsteuer sind sie unter gewissen Vor- 
aussetzungen an die Bezirkssteuereinnahmen direct abzuführen berechtigt 
(. Steuererhebung I 2). Bei Viehseuchen (s. d. III) ist zur Schäden- 
ermittelung der Gemeindevorstand oder Stadtrath zuständig, dem die 
Consignation zukommt. Der Anschluß an die Zuchtgenossenschaften (s. d.) 
ist nachgelassen. Die Zuständigkeit der Gemeindevorstände in Bezug auf 
Gewerbegerichte (s. d. 4) erstreckt sich auf s. G. nicht. Die Bewohner 
s. G. sind zu den Armenanlagen der Gemeinde nicht heranzuziehen, son- 
dern bei Auswerfung des Antheils der Gutsherrschaft zu berücksichtigen. 
Anlagenregulative, die den Aufwand für Armen-, ingleichen für Feuer- 
lösch-, Parochialzwecke rc. mit öffentlich rechtlicher Gültigkeit auf die Be- 
wohner des s. G. umlegen wollen, sind daher unzulässig; in allen diesen 
Fällen bleibt nur der Weg privatrechtlicher Abmachungen übrig. Ueber- 
haupt ist die Entstehung von Colonien in s. G. nicht zu begünstigen 
und deshalb auch Bebauungsplänen für Rittergutsareal die Genehmi- 
gung zu versagen, so lange dieses Areal nicht dem Gemeindebezirk ein- 
verleibt ist (M O. vom 9. Mai 1892, 2. Juni 1892 und 24. Juni 
1893 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 314, XIV S. 41, XV S. 114, 
BW. Jahrg. 1892 S. 130, Jahrg. 1893 S. 130). 
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