Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

548 Selterswasser — Seminare. 
B. Verhältniß der s. G. zu Kirche und Schule. Patronat= und 
Collaturrechte (s. d.) bestehen mit den durch die neueren Bestimmungen 
über das Besetzungsverfahren eingetretenen Einschränkungen bezüglich der 
Kirche und Kirchschulstellen zwar fort, haben sich dagegen bezüglich der 
Schule erledigt. Soweit den Besitzern s. G. Patronat= und Collatur- 
rechte nicht zustehen, haben sie bez. ihr gemeinschaftlicher Vertreter (s. 
gemischte Kirchspiele I) Sitz und Stimme im Kirchenvorstande (s. d. B) 
und nehmen in Bezug auf Anlagenbeschlüsse, Darlehnsaufnahmen und 
Rechtsstreitigkeiten dieselbe Stellung ein, wie die Vertreter der eingepfarrten 
politischen Gemeinden (KVO. vom 30. März 1868 S. 204 8S8§ 6, und, 
9, AO. vom 30. März 1868 S. 220 S IV 3). Sie sind in gleicher 
Weise, wie die übrigen Mitglieder des Kirchenvorstands (s. d. C III.) 
zu verpflichten (MVO. vom 20. August 1868), haben dagegen das 
Recht des Patrons, sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen, eben- 
sowenig, wie die Beauftragten patronsberechtigter Stiftungen. Besitzerin- 
nen s. G. können weder persönlich in den Kirchenvorstand eintreten, noch 
durch ihre Ehemänner darin vertreten werden. Vertreter mehrerer s. G. 
kann nur der wirkliche Besitzer eines dieser Güter sein. Er muß der 
evang.-luth. Kirche angehören. Vertreter s. G. im Besitze des Staats 
oder einer Corporation können nicht in den Kirchenvorstand eintreten, 
sondern haben nur das Recht, bei Erhebung von Anlagen gehört zu 
werden (MVO. vom 30. Juni, 4. und 14. Juli, 20. August und 3. Oc- 
tober 1868 im Cod. S. 365). Besondere Bestimmungen gelten über 
die Beiträge der Rittergutsbesitzer zu den Kirchenanlagen (s. d. A II 
und III, sowie oben unter A am Schluß) und Besitzveränderungsab- 
gaben (s. d.) zur Kirchenkasse. Im Schulvorstande hat der Besitzer 
eines mit Wohngebäuden versehenen s. G. Sitz und Stimme. Mehrere 
s. G. werden durch einen, und nur in besonderen Ausnahmefällen durch 
mehrere von den Besitzern aus ihrer Mitte Gewählte vertreten. In 
Mangel einer Vereinigung hierüber entscheidet die Bezirksschulinspection. 
Stellvertreter müssen die Fähigkeit zu Bekleidung eines bürgerlichen Ge- 
meindeamtes besitzen, brauchen jedoch der politischen Gemeinde nicht an- 
zugehören (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 25,, AunO. vom 25. Aug. 
1874 S. 155 § 53; und g, MVO. vom 16. Januar 1877 in der 
Heitschr. f. R. 44 S. 165, SW B. von 1875 S. 62). Die Stellver- 
tretung ist nur mit Genehmigung des Cultusministeriums und nur aus- 
nahmsweise zulässig, z. B. wenn der Besitzer anlagepflichtig ist, aber, 
wie z. B. als Bevormundeter, als juristische Person, Fiscus 2c., sein 
Interesse nicht persönlich verfolgen kann (MVO. vom 22. April 1876 
im SW. S. 90, MVO. vom 10. Januar 1878 in der Zeitschr. f. 
R. 45 S. 285). Sähchsische Staatsangehörigkeit ist für den Besitzer 
eines s. G. zur Mitgliedschaft im Schulvorstand nicht erforderlich (MVO. 
vom 25. April 1882 in der Zeitschr. f. V. III S. 214). Ueber die 
Schulanlagen gelten die Bestimmungen über die Kirchenanlagen. 
C. Im Uebrigen s. Kreisstände, Rittergüter. 
Selterswasser, s. Mineralwässer. 
Seminare. Für S. gelten nächst den allgemeinen Vorschriften über höhere 
 
	        
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