Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Seminarubungsschulen — Separirt evang.-luth. Gemeinden. 549 
Unterrichtsanstalten (s. d.) die besonderen Bestimmungen in 88 56—75 
des Ges. vom 22. August 1876 S. 317 und Pct. 23 bis Pct. 30 der 
AO. vom 29. Januar 1877 S. 43. Die S. haben darnach die Auf- 
gabe, einen für den öffentlichen Schul= und Kirchschuldienst der Volks- 
schule wohl vorbereiteten Lehrerstand zu beschaffen (Ges. § 56). Zur 
Aufnahme wird vollendetes 13. Lebensjahr und die Vorbildung der 
mittleren Volksschule (s. d.) verlangt (Ges. § 57). Der Cursus wird 
durch die Schulamtscandidatenprüfung (s. d.) beschlossen. Soweit der 
Raum reicht, wird den Zöglingen freie Station gewährt (Ges. §§ 61, 
62). Lehrer an Seminaren müssen die pädagogische Prüfung (s. Schul- 
amtscandidaten II) bestanden haben, doch können auch ausgezeichnete 
Volsschullehrer ohne academische Vorbildung Verwendung finden (Ges. 
8 64). Die Aufsicht und Verwaltung steht bei den Staatsseminaren 
dem Cultusministerium zu. Bei dem landständischen S. zu Bautzen, dem 
Freiherrlich von Fletscherschen S. und dem katholischen S. zu Bautzen 
werden als nächste Aufsichts= bez. als Collaturbehörden stiftungsgemäß 
andere Behörden thätig (Ges. § 67). Mit jedem S. ist eine Seminar- 
übungsschule (s. d.) verbunden. Für Lehrerinnenseminare gelten, soweit 
anwendbar, die vorstehenden Bestimmungen gleichfalls, jedoch erfolgt die 
Aufnahme nicht vor dem vollendeten 14. Lebensjahre; der Cursus schließt 
mit einer Staatsprüfung (Ges. §§ 68—74). Ueber Lehrziel, Verthei- 
lung des Unterrichtsstoffes und Prüfungen bestimmen nach § 10 des 
Ges. und Pct. 6 der A#O. die Anlagen der A. von 1877 S. 111 
(Lehrersemmnare betr.) und S. 126 (Lehrerinnenseminare betr.) mit den 
abändernden Bestimmungen über die Censuren in der Bek. vom 14. Juni 
1890 S. 87. Zur Zeit bestehen 2 Lehrerinnenseminare (Dresden und 
Callenberg), 16 evangelische Lehrerseminare (Annaberg, Auerbach, Bautzen, 
Borna, Dresden (2), Grimma (2), Löbau, Nossen, Oschatz, Pirna, Plauen, 
Schneeberg, Waldenburg, Zschopau) und das katholische Lehrerseminar 
zu Bautzen. ½*;*5 
Seminarübungsschulen. Mit jedem Seminar ist eine Uebungsschule 
verbunden, in der die Zöglinge des Seminars Gelegenheit zum Anhören 
von Musterlectionen und zu eignen Versuchen in der Unterrichtsertheilung 
finden. Sie sind als mittere Volksschulen (s. d.) organisirt, jedoch von 
der Beaufsichtigung durch den Schulvorstand und die Bezirksschulinspection 
ausgenommen. Die Schüler sind vom Besuche der Ortsschule befreit. 
Auf die Fortbildungsschule erstreckt sich die S. nicht (Ges. v. 22. August 
1876 S. 317 8§ 60, 71, A#O. v. 29. Januar 1877 S. 43 Pct. 24) 
und die Ausführungsbestimmungen im Cod. S. 677 flg.). 
Senkgruben bedürfen in Städten baupolizeilicher Genehmigung (B#O. für 
Städte vom 27. Februar 1869 S. 55 § 67) und müssen von Brunnen 
(s. d.) mindestens 17 m entfernt sein. 
Separatgebbühren, s. Gebühren. » 
Separirt evang.-luth. Gemeinden (Trinitatisgemeinde zu Dresden und 
Sct. Johannis zu Pleonitz) sind als Vereine zur Ausübung eines be- 
sonderen Cultus (s. Dissidenten) bestätigt durch Decret vom 9. November 
1872. Das Recht zur Abhaltung gottesdienstlicher Zusammenkünfte be-
	        
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