Seminarubungsschulen — Separirt evang.-luth. Gemeinden. 549
Unterrichtsanstalten (s. d.) die besonderen Bestimmungen in 88 56—75
des Ges. vom 22. August 1876 S. 317 und Pct. 23 bis Pct. 30 der
AO. vom 29. Januar 1877 S. 43. Die S. haben darnach die Auf-
gabe, einen für den öffentlichen Schul= und Kirchschuldienst der Volks-
schule wohl vorbereiteten Lehrerstand zu beschaffen (Ges. § 56). Zur
Aufnahme wird vollendetes 13. Lebensjahr und die Vorbildung der
mittleren Volksschule (s. d.) verlangt (Ges. § 57). Der Cursus wird
durch die Schulamtscandidatenprüfung (s. d.) beschlossen. Soweit der
Raum reicht, wird den Zöglingen freie Station gewährt (Ges. §§ 61,
62). Lehrer an Seminaren müssen die pädagogische Prüfung (s. Schul-
amtscandidaten II) bestanden haben, doch können auch ausgezeichnete
Volsschullehrer ohne academische Vorbildung Verwendung finden (Ges.
8 64). Die Aufsicht und Verwaltung steht bei den Staatsseminaren
dem Cultusministerium zu. Bei dem landständischen S. zu Bautzen, dem
Freiherrlich von Fletscherschen S. und dem katholischen S. zu Bautzen
werden als nächste Aufsichts= bez. als Collaturbehörden stiftungsgemäß
andere Behörden thätig (Ges. § 67). Mit jedem S. ist eine Seminar-
übungsschule (s. d.) verbunden. Für Lehrerinnenseminare gelten, soweit
anwendbar, die vorstehenden Bestimmungen gleichfalls, jedoch erfolgt die
Aufnahme nicht vor dem vollendeten 14. Lebensjahre; der Cursus schließt
mit einer Staatsprüfung (Ges. §§ 68—74). Ueber Lehrziel, Verthei-
lung des Unterrichtsstoffes und Prüfungen bestimmen nach § 10 des
Ges. und Pct. 6 der A#O. die Anlagen der A. von 1877 S. 111
(Lehrersemmnare betr.) und S. 126 (Lehrerinnenseminare betr.) mit den
abändernden Bestimmungen über die Censuren in der Bek. vom 14. Juni
1890 S. 87. Zur Zeit bestehen 2 Lehrerinnenseminare (Dresden und
Callenberg), 16 evangelische Lehrerseminare (Annaberg, Auerbach, Bautzen,
Borna, Dresden (2), Grimma (2), Löbau, Nossen, Oschatz, Pirna, Plauen,
Schneeberg, Waldenburg, Zschopau) und das katholische Lehrerseminar
zu Bautzen. ½*;*5
Seminarübungsschulen. Mit jedem Seminar ist eine Uebungsschule
verbunden, in der die Zöglinge des Seminars Gelegenheit zum Anhören
von Musterlectionen und zu eignen Versuchen in der Unterrichtsertheilung
finden. Sie sind als mittere Volksschulen (s. d.) organisirt, jedoch von
der Beaufsichtigung durch den Schulvorstand und die Bezirksschulinspection
ausgenommen. Die Schüler sind vom Besuche der Ortsschule befreit.
Auf die Fortbildungsschule erstreckt sich die S. nicht (Ges. v. 22. August
1876 S. 317 8§ 60, 71, A#O. v. 29. Januar 1877 S. 43 Pct. 24)
und die Ausführungsbestimmungen im Cod. S. 677 flg.).
Senkgruben bedürfen in Städten baupolizeilicher Genehmigung (B#O. für
Städte vom 27. Februar 1869 S. 55 § 67) und müssen von Brunnen
(s. d.) mindestens 17 m entfernt sein.
Separatgebbühren, s. Gebühren. »
Separirt evang.-luth. Gemeinden (Trinitatisgemeinde zu Dresden und
Sct. Johannis zu Pleonitz) sind als Vereine zur Ausübung eines be-
sonderen Cultus (s. Dissidenten) bestätigt durch Decret vom 9. November
1872. Das Recht zur Abhaltung gottesdienstlicher Zusammenkünfte be-