Sparcassen. 555
mannschaft mit Kreisausschuß bedarf (RStO. §§ 132j, 135 , RLGO.
§8 941, 97e, SWB. von 1876 S. 310). Die Grundsätze, von denen
die Oberbehörden bei Prüfung von Sp.-Regulativen ausgehen, sind nur
theilweise veröffentlicht. Der Zweck der Sp. besteht darnach in erster
Linie nicht in Erzielung eines möglichst hohen Gewinnes oder der Be-
friedigung des Creditbedürfnisses in möglichst weitem Umfange, sondern
soll darauf gerichtet sein, den Minderbemittelten die Füglichkeit zu bieten,
kleinere Beträge, deren zinsbare Anlegung auf anderem Wege nicht wohl
möglich ist, nutzbar zu machen und dadurch namentlich die ärmeren Be-
völkerungsclassen zum Sparen anzuregen. Dieser Zweck wird durch Fest-
setzung von Maximalbeträgen für Einlagen (früher 300 „, jetzt meist
höher) angestrebt (MVO. vom 10. December 1878 im DKB. von 1878
S. 64). Die Umgehung dieser Vorschrift durch Ausfertigung mehrerer
Sp.-Bücher ist unzulässig. Den Fällen, in denen Jemand unter Be-
nutzung eines fremden Namens sich mehrere Bücher ausstellen läßt, ist
durch Aufnahme einer regulativmäßigen Bestimmung des Inhalts ent-
gegenzutreten, daß nur die auf das erste Quittungsbuch gemachten Ein-
lagen verzinst werden (MVDO. vom 4. October und vom 10. November
1877 im SWB. S. 204). Die Vermittelung des An= und Verkaufs
sicherer Werthpapiere für Rechnung der Einleger ist den Sp. kleinerer
Orte anheim gestellt worden (MVO. vom 29. Mai 1885 in der Zeitschr.
f. V. VI S. 268). Die Ausleihung von Sp.-Geldern auf Schuldver-
schreibungen gegen Bürgschaft wird nur noch beschränkt genehmigt (MVO.
vom 10. Januar 1880, MVO. vom 18. Januar 1883 Nr. 83 III A).
Bei hypothekarischer Ausleihung sind regulativmäßige Bestimmungen über
die Werthsermittlung und die Beleihung über die Hälfte der Brandcasse
hinaus nicht zu empfehlen; nur die Vorschrift der Mündelmäßigkeit
(Bürgerl. Gesetzb. § 1935) ist in das Regulativ aufzunehmen (M.
vom 30. Juli 1883 im SWB. S. 177 und Zeitschr. f. V. IV S. 300).
Das Vorrecht der Befreiung der Sp.-Einlagen von der Verkümmerung
ist durch Uebergehung in § 749 der CPO. in Wegfall gekommen. Um
den Sp-Verwaltungen die durch dieses Privileg gebotene Geschäfts-
erleichterung auch ferner zu sichern, empfiehlt sich die Bestimmung, daß
die Rückzahlung nur gegen Vorlegung der Einlagebücher, denen die
Eigenschaft unvollkommener Inhaberpapiere im Sinne von § 1048 des
B#B. zu geben ist, erfolgt und bei Verlust des Buches dem Einleger
nicht ein unmittelbarer Anspruch auf Rückzahlung, sondern nur auf Aus-
stellung eines neuen Buches zusteht, weshalb es auch nöthig wird, das
Amortisationsverfahren im Regulative selbst zu regeln. Dabei empfiehlt
sich, bei Auffindung des Buchs durch Dritte den Betheiligten die gericht-
liche Ausführung ihres Anspruchs zu überlassen (MVO. vom 1. Februar
1881 und 18. Januar 1883 Nr. 83 III A). Der Reservefond ist nicht
absolut, sondern auf 5 % des Einlegerguthabens zu bestimmen. Der
dann verbleibende Ueberschuß darf nur mit Genehmigung der Aufsichts-
behörde zu gemeinnützigen oder wohlthätigen Zwecken verwendet werden.
Die Gewährung von Darlehnen aus einer Gemeindesparcasse an die
garantirende Gemeinde ist unzulässig (MVO. vom 2. December 1881).