Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

52 Aufgebot. 
S. 31). Der Aufenthalt in Straf= und Corrections-Anstalten ist für 
die Gefangenen und Correctionäre nicht als Wohnsitz zu betrachten, wohl 
aber für die Anstaltsbeamten, wenn die Anstalt einen selbstständigen 
Gutsbezirk bildet (MVO. vom 18. April 1876 im ZKB. S. 24 und 
Zeitschr. f. V. XIV S. 159). Ist einer der Orte im Auslande gelegen, 
so tritt an Stelle des Aushängens des A. die Bekanntmachung in einem 
dortigen Blatte (RGes. § 47). Das Königreich Bayern ist jedoch 
nicht als Ausland in diesem Sinne zu betrachten (ZKB. von 1876 S. 17). 
Das Aushängen der Aufgebotsbekanntmachungen erfolgt an der zu ge- 
meindebehördlichen Bekanntmachungen (s. amtliche Bekanntmachungen) über- 
haupt bestimmten Stelle (RGes. 499). Die Wohnung des Gemeinde- 
vorstandes ist daher nur insofern zur Bekanntmachung geeignet, als sie 
dieser Voraussetzung entspricht (MVO. vom 27. Decemher 1875 in d. 
Zeitschr. f. V. XIV S. 159). Die Benutzung von Kirchenmauern ist 
ausgeschlossen (VO. vom 29. Februar 1876 im Cod. S 628). Bei 
selbstständigen Gutsbezirken hat der Aushang an geeigneter Stelle des 
Gutsbezirks selbst, etwa im Haupteingange, zu erfolgen (8KB. von 1876 
S. 24). In die zweiwöchige Frist, während der nach § 46= des RGes. 
die Bekanntmachung auszuhängen hat, ist der Tag des Aushanges und 
der Abnahme nicht einzurechnen (MVO. vom 13. März 1876). Um 
Verstößen hiergegen vorzubeugen, ist für das Ersuchsschreiben um Aus- 
hängung der Aufgebotsbekanntmachung ein Formular vorgeschrieben worden 
(MVO. vom 15. December 1891 im SWB. von 1892 S. 5, 3K. 
Jahrg. 1892 S. 1, DK# . Jahrg. 1892 S. 1). Soll die Eheschließung vor 
einem andern Standesbeamten als demjenigen, der das A. angeordnet hat, 
erfolgen, so ist von dem letzteren eine Bescheinigung des erfolgten A. (s. 
Aufgebotsbescheinigung) auszustellen. Die Beidrückung des Amsssiegels 
zur Aufgebotsbekanntmachung ist nicht vorgeschrieben (MV0O. v. 17. Oct. 
1895 in d. Zeitschr. f. V. XVII S. 165). Das A. bayrischer Staats- 
angehöriger ist von sächsischen Standesbeamten für Bayern nicht anzu- 
ordnen (s. Eheconsens III 2). Ueber die von ihnen angeordneten A. 
haben die Standesbeamten Aufgebotslisten (s. d.) zu führen. 
III. Die Entbindung vom A. erfolgt durch den Staat (Nes. 
§ 50), in Sachsen durch das Ministerium des Innern. Dispensations- 
gesuche sind vom Standesbeamten der Aufsichtsbehörde einzureichen, die 
sie gutachtlich an das Ministerium unmittelbar einberichtet (AVO. vom 
6. November 1875 S. 351 §.7 und Ges. vom 16. April 1873 S. 374 
8 IV auch Zeitschr. f V. XIV S. 133). 
B. Ueber das kirchliche Aufgebot 
I. der evangelisch-lutherischen Kirche bestimmen 88 3—11 der 
Trauordnung vom 23. Juni 1881 S. 130. Hiernach hat der Trauung 
in der Regel ein zweimaliges A., von dem jedoch entbunden werden kann, 
vorauszugehen. Das A. besteht in der Verkündigung der einzugehenden 
oder eingegangenen Ehe mit der Aufforderung zur christlichen Fürbitte 
und erfolgt an zwei unmittelbar auf einander folgenden Sonntagen, zu 
den 3 hohen Festen am 2. Feiertage, in der Pfarrkirche der Ehe- 
schließenden. Zur Annahme ist der zur Trauung (s. d.) zuständige Pfarrer
	        
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