Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Staatsangehörigkeitsausweise. 561 
eine Landes-Heil= und Versorganstalt (s. d.). Kinder nicht sächsischer 
Reichsangehöriger sind der sächsischen Schulpflicht (s. d.) nur in dem 
vertragsmäßigen Umfange unterworfen. Geistliche (s. d. V) haben sich 
zum Zwecke ihrer hiesigen Anstellung einer besonderen Anstellungsprüfung 
zu unterwerfen. Während das Erforderniß sächsischer St. auch für Mit- 
glieder des Schulvorstands (s. d. II 3) gilt, bedürfen ihrer ihm ange- 
hörigen Besitzer selbstständiger Gutsbezirke (s. d. B) nicht. Gutsvorsteher 
selbstständiger Gutsbezirke (s. d. A II 1) müssen die sächsische St. da- 
gegen besitzen. 
II. Reichsausländer. Das Reichsgesetz über die Freizügigkeit hat 
an den landesgesetzlichen Bestimmungen über Niederlassung und Armen- 
unterstützung von Reichsausländern, sowie an den Voraussetzungen, unter 
denen sie ausgewiesen werden können, Nichts geändert (s. Ausweisung A 
II, B II, 0). Einzugsgeld zur Armencasse (nicht zur Gemeindecasse) 
kann von Reichsausländern auch künftig noch gefordert werden (s. Ge- 
meindemitglieder), während Aufenthaltskarten (s. d.) auch von Reichs- 
ausländern nicht mehr zu verlangen sind und die Aufhebung der Paß-= 
pflicht (s. d. 1) auch für Reichsausländer gilt. Das Wandergewerbe 
(s. d. B II) und der Betrieb von Versicherungsgesellschaften (s. d.) ist 
Ausländern in Deutschland nur beschränkt gestattet, während es im Ueb- 
rigen bei der Gleichstellung der Reichsausländer in Bezug auf ihre Zu- 
lassung zum Gewerbebetriebe (s. d. A) verbleibt. Zur Gewerbesteuer 
pd.) vom Wandergewerbe sind Ausländer ebenfalls heranzuziehen, 
soweit nicht rücksichtlich des Meß= und Marktverkehrs (s. d.) und der 
Handelsreisenden (s. d.) Ausnahmen festgesetzt sind (Ges. vom 1. Juli 
1878 S. 121 § 3, AVO. v. 12. November 1878 S. 465 §§ 11—14). 
Zur Einkommensteuer werden Reichsausländer mit dem aus Sachsen 
erworbenen oder nach Sachsen bezogenen Einkommen, ingleichen wegen 
ihres hiesigen Grundbesitzes oder Gewerbebetriebes herangezogen (Ges. v. 
2. Juli 1878 S. 129 § 2,, A#O. v. 11. October 1878 S. 225 § 1). 
Ausländer, die früher Reichsangehörige waren, eine andere Staatsange- 
hörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, können bei 
dauernder Rückkehr nach Deutschland nachträglich ausgehoben werden, 
soweit nicht bezüglich Nordamerikas (s. Auswanderung II 2) der be- 
stehende Staatsvertrag einschlägt. Ein katholisch-geistliches Amt kann in 
Sachsen nur einem Deutschen übertragen werden (Ges. vom 23. August 
1876 S. 335 § 19). Die sächsische Schulpflicht (s. d.) gilt für Reichs- 
ausländer nur, soweit deren heimathliche Gesetzgebung eine derartige 
Theilnahme fordert. Haftnahme (s. d.) von Reichsausländern ist be- 
dingungsweise auch ohne Begründung des Fluchtverdachts zulässig. In 
Bezug auf bürgerliche Eheschließung (s. d. B 1 2) gelten für Auslän- 
der über die Form die sächsischen Gesetze, über die Ehehindernisse (s. d.) 
die Gesetze des Heimathsstaates des Bräutigams. Die Bestimmungen 
über den Eheconsens (s. d. III 1) der Ausländer gelten fort. S. auch 
Oesterreich. 
Staatsangehörigkeitsausweise, d. i. die zur Benutzung innerhalb des 
Reichsgebiets bestimmten Bescheinigungen der deutschen Staatsangehörig- 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 36
	        
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