Staatsdienst. 563
gruppe (Ges. vom 1. März 1879 S. 59 § 16, Ges. vom 1. März 1882
S. 63 und vom 5. 1892 S. 76). — Jeder St. kann aus Verwal-
tungsrücksichten oder in Folge organischer Einrichtungen gegen Ge-
währung seines bisherigen Diensteinkommens, eventuell von Umzugskosten
(s. d.), versetzt werden. Versetzung auf Stellen mit geringerem Ein-
kommen oder mit tieferer Rangstellung kann abgesehen von den über die
Minister (s. d.) geltenden Bestimmungen nur unter den Voraussetzungen
erfolgen, unter denen die Entlassung ohne Pension zulässig ist (Gesetz
von 1835 § 9). Mitglieder des Oberlandesgerichts können nur bei
Veränderungen in der Organisation der Gerichte oder Gerichtsbezirke,
andere richterliche Beamte auch dann, wenn in Folge thatsächlicher Ver-
hältnisse das Verbleiben des Richters auf seiner bisherigen Stellung die
an derselben wahrzunehmenden Interessen der Rechtspflege gefährdet,
unfreiwillig versetzt werden (RGes. vom 27. Januar 1877 S. 41 § 88,
Ges. vom 20. März 1880 S. 31 § 49, Ges. vom 1. März 1879 S. 59
88§ 17, 18). Das Diensteinkommen begreift Dienstaufwand und Dienst-
genüsse und in der Regel persönliche Zulagen nicht in sich, sondern be-
steht zunächst nur in dem baaren Gehalte. Der letztere ist mit dem im
Dienste angetretenen ersten Tage des letzten Dienstmonats als verdient
anzusehen und wird daher gleich der Entschädigung für Dienstgeschirr
und Reiseaufwand monatlich im Voraus, Remunerationen werden in
der Regel am letzten Monatstage, Gendarmeriegehalte am Tage des
Monatsrapports ausgezahlt. Fortkommen und Auslösung werden nach
dem Gesetze über die Reisekosten (s. d.) gewährt. Die einzelnen Zweige
des Diensteinkommens, über das Dienstlisten (s. d.) gehalten werden, sind
im Bestallungsdecrete (s. d.) gesondert aufzuführen. Im Uebrigen gelten
die allgemeinen Bestimmungen über das Diensteinkommen (s. d.) auch
von dem der Staatsdiener (Ges. von 1835 §§ 6, 10—12, MVO. vom
28. September und 16. October 1880). Von dem auf die Suspension
folgenden Monat kommt die Hälfte des Gehalts und die Dienstaufwands-
entschädigung in Wegfall. Bei Freisprechung oder Einstellung des Ver-
fahrens wird nur erstere nachgezahlt (Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239
§ 37, Meschl. vom 11. Juli 1884 in der Zeitschr. f. V. VI S. 20).
Zur Uebername von Nebenbeschäftigungen, mit denen eine Vergütung
verbunden ist, oder zum Gewerbebetriebe ist die Genehmigung der An-
stellungsbehörde (s. d.), zum Gewerbebetrieb der Ehefrau und der zum
Haushalte des Staatsdieners gehörigen Personen, ingleichen zur An-
nahme von Geschenken Genehmigung der Dienstbehörde (s. d.) erforder-
lich. Die Uebertragung besonderer Geschäfte durch den Staat begründet
keinen Anspruch auf Belohnung (Ges. von 1876 §8§ 2, 3, 5, Ges. von
1835 § 14). Der Genehmigung der Dienstbehörde bedarf es ferner
zur Annahme von Landtagsmandaten, der Wahl zum Stadtverordneten
oder zum Mitgliede eines ländlichen Gemeinderathes, während zum Ein-
tritte in den Reichstag Urlaub nicht erforderlich ist (Vu. § 75, RSt.
8 47,, RLGO. § 388, MVerf. vom 16. April 1871 S. 64 Art. 21).
Ueber die Beurlaubung (s. d.) gelten besondere Bestimmungen. — Der
St. endigt 1) durch Tod des Staatsdieners (Ges. von 1835 § 17),
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