Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

564 Staatsdienerpension. 
2) durch Enthebung auf Ansuchen, die gegen Verzicht auf Pension in 
der Regel jeder Zeit (Ges. § 18.—9), gegen Staatsdienerpension (s. d. 
1 1) nur nach einer bestimmten Reihe von Dienst= oder Lebensjahren 
bewilligt wird, 3) durch ungesuchte Enthebung unter Gewährung von 
Staatsdienerpension (s. d. I 2) wegen unverschuldeter Dienstunfähigkeit, 
4) durch ungesuchte Enthebung ohne Pension entweder wegen Amts- 
verlusts (s. d.) bez. wegen Unfähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Aemter 
infolge gerichtlichen Verfahrens, oder wegen Dienstentlassung im Dis- 
ciplinarverfahren (s. d. A). Dagegen hat Versetzung in Wartegeld (d.) 
Verlust der Staatsdienereigenschaft, des Ranges und Titels nicht zur 
Folge (Ges. von 1835 § 19). Jedem entlassenen St. ist auf Verlangen 
ein Entlassungsdecret auszufertigen. Eine Entschädigungsklage wegen 
Entlassung oder Entsetzung ist nur zulässig, soweit gegen das Verfahren 
gefehlt worden ist (Ges. §§ 30, 31). Besondere Bestimmungen gelten 
über Wittwen= und Waisenpensionen (s. d.) und den Gnadengenuß (s. d.). 
Die allgemeinen Bestimmungen über die Berechtigung und Verpflichtung 
zur Erwerbung des Bürgerrechts (s. d.) gelten zwar für St. ebenfalls, 
jedoch sind sie, wenn sie hiernach das Bürgerrecht erwerben müssen, mit 
Entrichtung von Gebühren zu verschonen, so lange sie sich nicht ansässig 
machen (RSt. § 22). Die aus dienstlichen Gründen erforderliche ärzt- 
liche Untersuchung von St. erfolgt kostenfrei durch den Bezirksarzt (Instr. 
vom 10. Juli 1884 S. 210 §S 30). 
Staatsdienerpension. Hierüber gilt nächst den allgemeinen Bestimmungen 
für Pensionen (s. d.) und den Vorschriften über Wittwen= und Waisen- 
pension (s. d.) Folgendes: 
I. Die Pensionirung kann erfolgen: 
1) auf Ansuchen des Staatsdieners nach erfülltem 65. Lebensjahre 
oder infolge Dienstunfähigkeit vor diesem Zeitpuncte vom erreichtem 10. 
Dienstjahre (Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239 §#§ 6, 10) oder nach dem 
40. Dienstjahre (Ges. vom 7. März 1835 S. 169 § 184a), 
2) ohne Ansuchen, wenn der Diener vor erreichtem 65. Lebens- 
und nach erfülltem 10. Dienstjahre dienstunfähig wird, oder nach Ablauf 
des Wartegeldes (s. d.) bei fortdauernder Krankheit, oder während der 
ersten 10 Dienstjahre infolge von Dienstuntüchtigkeit, wenn diese ohne 
sein Verschulden durch den Dienst eingetreten ist (Ges. vom 3. Juni 1876 
S. 239 §§ 82, 10—14 und für richterliche Beamte Ges. vom 20. März 
1880 S. 31 § 51, RGes. vom 27. Januar 1877 S. 41 8§ 81, Ges. 
vom 1. März 1879 S. 59 §§ 17, 18). 
II. Pensionsberechnung: Die Pension beträgt 3100 —5/100 des 
im letzten Jahre bezogenen Diensteinkommens. Bei einem Dienst- 
einkommen von mehr als 12000 ( ist der überschießende Betrag nur 
zur Hälfte in Anrechnung zu bringen. Wegen im Dienste erlittener Un- 
glücksfälle oder, sofern die Pension den Betrag von 2000 nicht über- 
steigt, bei dringendem Bedürfniß kann eine Erhöhung bis zu Nioo des 
Diensteinkommens erfolgen (Ges. von 1876 8§8§ 38, 39). Staatsdiener, 
die vor dem 15. October 1848 angestellt worden sind, behalten rück- 
sichtlich des zu diesem Zeitpunkte bezogenen Theils ihres Diensteinkom-
	        
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