564 Staatsdienerpension.
2) durch Enthebung auf Ansuchen, die gegen Verzicht auf Pension in
der Regel jeder Zeit (Ges. § 18.—9), gegen Staatsdienerpension (s. d.
1 1) nur nach einer bestimmten Reihe von Dienst= oder Lebensjahren
bewilligt wird, 3) durch ungesuchte Enthebung unter Gewährung von
Staatsdienerpension (s. d. I 2) wegen unverschuldeter Dienstunfähigkeit,
4) durch ungesuchte Enthebung ohne Pension entweder wegen Amts-
verlusts (s. d.) bez. wegen Unfähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Aemter
infolge gerichtlichen Verfahrens, oder wegen Dienstentlassung im Dis-
ciplinarverfahren (s. d. A). Dagegen hat Versetzung in Wartegeld (d.)
Verlust der Staatsdienereigenschaft, des Ranges und Titels nicht zur
Folge (Ges. von 1835 § 19). Jedem entlassenen St. ist auf Verlangen
ein Entlassungsdecret auszufertigen. Eine Entschädigungsklage wegen
Entlassung oder Entsetzung ist nur zulässig, soweit gegen das Verfahren
gefehlt worden ist (Ges. §§ 30, 31). Besondere Bestimmungen gelten
über Wittwen= und Waisenpensionen (s. d.) und den Gnadengenuß (s. d.).
Die allgemeinen Bestimmungen über die Berechtigung und Verpflichtung
zur Erwerbung des Bürgerrechts (s. d.) gelten zwar für St. ebenfalls,
jedoch sind sie, wenn sie hiernach das Bürgerrecht erwerben müssen, mit
Entrichtung von Gebühren zu verschonen, so lange sie sich nicht ansässig
machen (RSt. § 22). Die aus dienstlichen Gründen erforderliche ärzt-
liche Untersuchung von St. erfolgt kostenfrei durch den Bezirksarzt (Instr.
vom 10. Juli 1884 S. 210 §S 30).
Staatsdienerpension. Hierüber gilt nächst den allgemeinen Bestimmungen
für Pensionen (s. d.) und den Vorschriften über Wittwen= und Waisen-
pension (s. d.) Folgendes:
I. Die Pensionirung kann erfolgen:
1) auf Ansuchen des Staatsdieners nach erfülltem 65. Lebensjahre
oder infolge Dienstunfähigkeit vor diesem Zeitpuncte vom erreichtem 10.
Dienstjahre (Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239 §#§ 6, 10) oder nach dem
40. Dienstjahre (Ges. vom 7. März 1835 S. 169 § 184a),
2) ohne Ansuchen, wenn der Diener vor erreichtem 65. Lebens-
und nach erfülltem 10. Dienstjahre dienstunfähig wird, oder nach Ablauf
des Wartegeldes (s. d.) bei fortdauernder Krankheit, oder während der
ersten 10 Dienstjahre infolge von Dienstuntüchtigkeit, wenn diese ohne
sein Verschulden durch den Dienst eingetreten ist (Ges. vom 3. Juni 1876
S. 239 §§ 82, 10—14 und für richterliche Beamte Ges. vom 20. März
1880 S. 31 § 51, RGes. vom 27. Januar 1877 S. 41 8§ 81, Ges.
vom 1. März 1879 S. 59 §§ 17, 18).
II. Pensionsberechnung: Die Pension beträgt 3100 —5/100 des
im letzten Jahre bezogenen Diensteinkommens. Bei einem Dienst-
einkommen von mehr als 12000 ( ist der überschießende Betrag nur
zur Hälfte in Anrechnung zu bringen. Wegen im Dienste erlittener Un-
glücksfälle oder, sofern die Pension den Betrag von 2000 nicht über-
steigt, bei dringendem Bedürfniß kann eine Erhöhung bis zu Nioo des
Diensteinkommens erfolgen (Ges. von 1876 8§8§ 38, 39). Staatsdiener,
die vor dem 15. October 1848 angestellt worden sind, behalten rück-
sichtlich des zu diesem Zeitpunkte bezogenen Theils ihres Diensteinkom-