566 Staatsforstdienst, Staatsforsten.
Insecten und die Jagdkunde erstreckt worden ist (VO. vom 9. Mai 1871
S. 67 § 14, VO. vom 18. August 1871 S. 192, VO. vom 14. Juni
1876 S. 268, VO. vom 19. August 1882 S. 219, VO. vom 1. März
1887 S. 9, VO. vom 10. October 1890 S. 155). Aspiranten für den
höheren St., welche die Abgangsprüfung zu Tharandt nicht bestanden
haben, und Forstcandidaten können ebenfalls als Reviergehülfen und
Förster verwendet werden, die ersteren jedoch nur nach Ablegung der
Gehülfenprüfung (VO. vom 9. Mai 1871 S. 67 8§8§ 15,, 24).
2) Wer im höheren St., somit als Forstassessor, Oberförster, Ober-
forstmeister oder in der Forsteinrichtungsanstalt, angestellt zu werden
wünscht, hat nach practischer Vorbildung auf einem Staatsforstrevier
einen vollständigen Lehrcursus auf der Forstakademie (s. d.) zu Tharandt
durchzumachen, nach daselbst bestandner Prüfung sich dem einjährigen
Studium in Volkswirthschaft, Finanzwissenschaft und sächsischem Ver-
waltungsrecht an einer deutschen Universität zu widmen, darüber eine
Prüfung an der Universität Leipzig abzulegen, dieser eine mindestens
Zjährige practische Fortbildung als Forstaccessist auf einem sächsischen
Staatsreviere (oder des dritten Jahres bei der Forsteinrichtungsanstalt)
folgen zu lassen und nach dieser eine Prüfung zu bestehen, die das Prä-
dicat „Forstassessor“ ohne Anspruch auf Anstellung verleiht (VO. vom
9. Mai 1871 S. 61 §8 16—23, VO. vom 17. April 1885 S. 38,
Bek. vom 13. Januar 1889 S. 12, VO. vom 19. August 1895 S. 97).
III. Sonstige Bestimmungen: Die Revierverwalter sind Gutsvorsteher
für die fiscalischen Waldungen (VO. vom 12. Mai 1875). An sie sind
die bei Ausübung des Waldschutzes (s. d.) erforderlichen Anordnungen
zu erlassen, wobei als Sachverständige im Sinne des Gesetzes die Ober-
forstmeister thätig werden (Ges. vom 17. Juli 1876 S. 307 68 39,
4). Der Vernehmung mit der Forstverwaltung bedarf es bei Bauten
(s. Baupolizei A VI) und Schankconcessionen (s. Schankwesen D in der
Nähe von Staatswaldungen, bei Wegeprojecten, die ohne gleichzeitigen
Bau in Staatswaldungen nicht durchführbar sind (MVO. vom 15. Oc-
tober 1875) und bei Zwangsenteignung forstfiscalischen Areals zu Eisen-
bahnzwecken (8#K B. von 1873 S. 1). Die Oberforstmeister und Ober-
förster haben die Befugniß, zu protocolliren (s. d.). Besondere Bestim-
mungen gelten für die zum Forstschutzgesetz (s. d.) und als polizeiliches
Executivpersonal bei Ausübung der Gutsvorstehergeschäfte in fiscalischen
Waldungen (s. d.) verwendeten Beamten; dieselben können beide Aemter
in sich vereinigen (M#O. vom 12. Mai 1875), sind als Hülfsbeamte
der Staatsanwaltschaft zu betrachten (s. gerichtliche Polizei) und durch
die Revierverwalter mit Handschlag in Pflicht zu nehmen. Bei ihrer
Versetzung bedarf es neuen Bestallungsactes nicht (MO. vom 8. Juli
1879 im SWMB. S. 158). Die königlichen Forstbeamten sind ermäch-
tigt, die Aufsicht und Leitung von Pfarr= und Kirchenwaldungen (s. d.)
zu übernehmen und bei Bewirthschaftung von Privatwaldungen auf Ver-
langen die nöthige Anleitung zu geben (Cons.-B. von 1875 S. 12,
MV0. vom 26. Februar 1877 im SWB. S. 74, MV0O. vom 19. Fe-
bruar 1881 im SW. S. 56). Bei den unter Mitwirkung der Staats-