Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Staatsgebäude — Staatshaushalt. 567 
forstbeamten auszuführenden Pflanzungen wird das Pflanzenmaterial vom 
Staate zum Selbstkostenpreise abgegeben (a. O.). Jedes Staatsforst- 
revier, das einen selbstständigen Gutsbezirk bildet, ist ein besonderer 
Ortsarmenverband (s. d.), dessen Geschäfte der Gutsvorsteher besorgt. 
Wegen der Anlegung von Grundbuchsfolien für St. s. Gesch. O. § 522 
mit Nachtr. vom 2. April 1896 im IMm. S. 21. Im Uebrigen s. 
Jagd III 3, Jagdkarten, Waldungen, Gemeindebezirke. 
Staatsgebäude, s. Dienstwohnungen, Staatshochbau. 
Staatsgerichtshof ist bestimmt zur Entscheidung über Anklagen der Mi- 
nister wegen Verfassungsverletzung, sowie zur Auslegung zweifelhafter 
Punkte der Verfassungsurkunde und besteht aus einem vom Könige aus 
den Vorständen der höheren Gerichte gewählten Präsidenten und 12 zur 
Hälfte vom Könige aus Mitgliedern der höheren Gerichte, zu je ¼ von 
jeder Kammer aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern. Die Strafbe- 
fugniß des St. beschränkt sich auf Mißbilligung des Verfahrens und 
Entfernung vom Amte; gegen seinen Ausspruch ist nur Berufung auf 
anderweites Erkenntniß desselben gegeben (Vl. SS 141—151, 153, 
Ges. vom 3. Februar 1838 S. 50, Ges. vom 12. October 1874 S. 393 
Pct. II). 
Staatsgut. Das St., von dem das königliche Hausfideicommiß (s. d.) und 
das Privatvermögen des Königs (s. d.) zu unterscheiden ist, und zu dem 
auch die dem Könige zur freien Benutzung vorbehaltenen königlichen 
Schlösser (s. d.) und die von ihm auf Lebenszeit übernommenen Domänen 
(s. d.) gehören, geht auf den jedesmaligen Thronfolger über, ist stets in 
seinen wesentlichen Bestandtheilen zu erhalten, darf ohne Einwilligung 
der Stände weder durch Veräußerungen gemindert noch belastet werden 
und ist mit Ausschluß der Schlösser der Aufsicht des Finanzministeriums 
unterstellt (Vu. §5 16—19, 108, VO. vom 7. November 1831 S. 323 
Pet. 4 B 17). S. auch Staatshaushalt. 
Staatshaushalt, Staatsrechnungswesen. Jedem ordentlichen Landtage 
(s. Legislaturperiode) wird alsbald nach seiner Eröffnung eine genaue 
Berechnung über Einnahmen und Ausgaben in der vorletzten Finanz- 
periode und ein Voranschlag des Staatsbedarfs für die nächstfolgenden 
2 Jahre nebst Anschlag für dessen Deckung vorgelegt. Die Zusammen- 
stellung des Staatshaushaltplans gehört vor das Finanzministerium, 
die Berathung vor das Gesammtministerium (Ges. vom 5. Mai 1851 
S. 122 § 3, Ges. vom 3. December 1868 S. 1365 Pct. III, V0O. 
vom 7. November 1831 S. 323 Pct. 4 G 4). Die Stände sind ver- 
pflichtet, für Aufbringung des ordentlichen und außerordentlichen Staats- 
bedarfs durch Aussetzung der erforderlichen Mittel zu sorgen, haben aber 
das Recht, die Nothwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Höhe der Ansätze zu 
prüfen, Erinnerungen zu stellen und über Annahme der angesetzten Sum- 
men, die Art der Deckung und die Grundsätze der Abgabenvertheilung 
Entschließung zu fassen (Vu. §§ 97, 99—101), allenthalben mit den 
Beschränkungen, die sich bezüglich der Matricularbeiträge und der der 
Reichsgesetzgebung unterliegenden Materien aus der Reichsverfassung er- 
geben (Ges. vom 3. December 1868 S. 1365 Pct. IV). Die Landes-
	        
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