Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Städtische Abgaben — Ständige Lehrer. 575 
1894 S. 180 Markranstädt betr.). Die einzelnen Bestimmungen der 
Städteordnungen handeln über Ortsstatute (s. d.), Gemeindebezirke (s. d.), 
Selbstständige Gutsbezirke (s. d.), Gemeindeverbände (s. d.), Gemeinde- 
vermögen (s. d.), Gemeindeangehörigkeit (s. d.), Bürgerrecht (s. d.), Ge- 
meindeleistungen (s. d.), Gemeindeverwaltung (s. d.), Gemeindevertretung 
(s. d.), Ortsobrigkeit (s. d.), Stadtrath (s. d.), Stadtverordnete (s. d.), 
Stadtgemeinderath (s. d.), Bürgermeister (s. d.), Gemischte Ausschüsse 
(s. d.), Stadtbezirke (s. d.), Bezirksvorsteher (s. d.), Gemeindeausfsichts- 
behörden (s. d.). Das Formular für die der Kreishauptmannschaft zu 
überreichenden Verfassungs= und Vermögensübersichten geben die M. 
vom 20. Januar und 23. Februar 1894 in der Zeitschr. f. V. XV. 
S. 212, S. 221. 
Städtische Abgaben, s. Gemeindeleistungen. 
Städtische Ausschüsse, s. Gemischte Ausschüsse. 
Städtische Behörden, s. Gemeindeverwaltung, Gemeindevertretung, Orts- 
obrigkeit. 
Stände, s. Landtag. 
Ständige Lehrer. An höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) können st. L. 
nicht auf Kündigung oder Zeit angestellt werden. Sie bilden die Lehrer- 
conferenz (s. d.). Fachlehrern (s. d.) kann die Ständigkeit nach bestan- 
dener Fachlehrerprüfung ertheilt werden (Ges. vom 22. August 1876 
S. 317 §§ 9, 17—21, AVO. vom 28. Januar 1877 S. 43 Pct. 4, 
5, 13, 14). St. L. an Volksschulen sind solche, deren Stellen zur 
Besorgung des Unterrichts in einem gewissen Bezirke als nothwendig und 
bleibend anerkannt sind und die ohne Genehmigung der Schulbehörde 
nicht entlassen werden können (AVO. vom 25. August 1874 S. 155 
8 356). Die Anwartschaft auf die Anstellung als st. L. wird durch die 
Wahlfähigkeitsprüfung (s. d.) begründet, nachdem der Candidat die Schul- 
amtscandidatenprüfung (s. d. I) 3 Jahre vorher mit Erfolg bestanden 
und als Schulvicar oder Hülfslehrer (s. d.) verwendet worden ist. Jedoch 
können Schulamtscandidaten bereits zu der im dritten Jahre stattfinden- 
den Wahlfähigkeitsprüfung zugelassen werden. Einem zum st. L. be- 
fähigten Hülfslehrer soll die Ständigkeit nicht länger als 5 Jahre vor- 
enthalten werden. Fachlehrer (s. d.) können als st. L. angestellt werden, 
wenn sie nach bestandener Fachlehrerprüfung mindestens 3 Jahre lang 
ununterbrochen an einer öffentlichen Volksschule als Lehrer thätig ge- 
wesen sind und mindestens 20 Lehrstunden ertheilen (Ges. vom 26. April 
1873 S. 350 88 17, unde, 181, A#O. vom 25. August 1874 S. 155 
§ 633, Prüfungsordnung vom 1. November 1877 S. 307 § 16, wo- 
durch sich MV O. vom 1. Juli 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 268 
erledigt). Candidaten des höheren Schulamts (s. Schulamtscandidaten II) 
bedürfen zur Anstellung als st. L. der Wahlfähigkeitsprüfung nicht, wohl 
aber Candidaten der Theologie, sofern sie nicht ausschließlich als Religions- 
lehrer verwendet werden (Ges. 8 176). Zur Errichtung neuer ständiger 
Lehrerstellen bedarf es der Genehmigung des Cultusministeriums. Die 
Bezirksschulinspectoren haben dafür zu sorgen, daß ständige Stellen nicht 
durch Hülfslehrer besetzt werden (AVO. § 63, und 1). Den Anrfangs-
	        
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