578 Standesämter.
gegen soll die Vereinigung mehrerer kleiner Kirchspiele zu einem St.
thunlichst vermieden werden. Bei Verschiedenheit der Kirchspielgrenzen
mit den Grenzen der amtshauptmannschaftlichen und amtsgerichtlichen
Bezirke sind die letzteren Grenzen entscheidend. Selbstständige Guts-
und Forstbezirke sind dem Bezirke ihres Ortes bez. ihres Kirchspiels zu-
Wweise (MV0O. vom 1. September 1875 in der Zeitschr. f. V. XIV.
. 99).
82 Die Bestellung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter
erfolgt in zusammengesetzten, d. h. solchen Standesamtsbezirken, die auch
ein selbstständiges Gut oder mehrere Gemeinden oder Güter umfassen,
durch die Kreishauptmannschaft. Jeder Gemeindebeamte (auch Gutsvor-
steher, Ortsrichter, Gemeinderathsmitglied) ist verpflichtet, das Amt zu
übernehmen. Dagegen ist in einfachen Standesamtsbezirken der Ge-
meindevorstand zugleich St., wenn nicht die Gemeinde hierfür besondere
Gemeindebeamte anstellt oder die Kreishauptmannschaft nicht besondere
Beamte bestellt. Auch in zusammengesetzten Bezirken sollen thunlichst
Gemeindebeamte zu St, bestellt werden; erst wenn geeignete Persönlich=
keiten unter diesen nicht vorhanden sind, ist der Bezirk zu Benennung
anderer, von ihm zu besoldender, geeigneter Persönlichkeiten aufzufordern.
Geistlichen und anderen Religionsdienern kann das Amtz nicht übertragen
werden. Die einstweilige Verwaltung kann in Städten RSt. von der
Kreishauptmannschaft, im Uebrigen von der Amtshauptmannschaft be-
nachbarten St. übertragen werden (RGes. §#§ 3—6, A#O. vom 6. No-
vember 1875 S. 351 §§ 1, 29, M. vom 1. September 1875 und
ME. vom 25. Februar 1878 im SW B. S. 56). Ueber die St. für
das Königl. Haus bestimmt der König. Die standesamtlichen Geschäfte
für im Auslande lebende Deutsche besorgen die diplomatischen Vertreter
und Consuln, für Militärpersonen, die nach eingetretener Mobilmachung
ihre Standquartiere verlassen haben, die ordentlichen Standesbeamten.
Dagegen sind fremde Consuln, mit Ausnahme der italienischen, nicht be-
fugt, für ihre Landsleute in Deutschland als Standesbeamte thätig zu
werden. Für die schönburgischen (s. d. 2) Schlösser können eigene Stan-
desamtsbezirke errichtet werden (RGes. §§ 71, 72, 85, RVO. vom
20. Januar 1879 S. 5, Zeitschr. f. V. XIV S. 148). Die Verpflich-
tung der St und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die Aufsichtsbehörde
(unten unter VI) nach den Bestimmungen über die Verpflichtung (. d.)
öffentlicher Beamter, wobei die St. auf die Obliegenheit, bei Anmeldung
von Geburten und Eheschließungen auf das Fortbestehen der kirchlichen
Verpflichtungen hinzuweisen und selbst alles zu einer entgegengesetzten
Auffassung Anlaßgebende zu vermeiden, ingleichen auf die Vorschriften
über Trauzeugen (s. d.) besonders aufmerksam zu machen sind. Die Be-
stellung ist öffentlich bekannt zu machen und der Kreishauptmannschaft,
wo sie nicht von ihr selbst ausgeht, anzuzeigen (AVO. vom 6. Novem-
ber 1878 S. 351 §8 10, und , 11, Z3KB. Jahrg. 1876 S. 24,
Jahrg. 1879 S. 49). Die letztere hat ihrerseits ein Verzeichniß der
bezüglich der St. und ihrer Stellvertreter, der Standesämter und ihrer