Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

580 Standesherrschaften — Standesregister. 
des Gottesdienstes erfolgen (MVO. vom 12. Februar 1881 im SWB. 
S. 46, Zeitschr f. V. XIV S. 163). Bei Ertheilung von Bescheini- 
gungen und Registerauszügen, nicht auch in den Registern selbst, haben 
sich die St. besonderer Dienstsiegel mit der Unterschrift „Kal. Sächs. 
Standesamt“ und der Bezeichnung der Amtshauptmannschaft zu bedienen 
(AVO. vom 6. November 1875 S. 351 8§ 13, Zeitschr. f. V. VIII. 
S. 82). Das Standesamtslocal ist durch ein die obige Bezeichnung 
enthaltendes Schild kenntlich zu machen. Die Geschäftsvertheilung zwi- 
schen dem St. und seinem Stellvertreter wird von dem ersteren, da 
nöthig von der Aussichtsbehörde, geregelt (MVO. vom 24. December 
1875 Nr. 4 in der Zeitschr. f. R. 44 S. 171). Bei Ablehnung von 
Amtshandlungen kann der St. zu ihrer Vornahme auf Antrag der Be- 
theiligten durch das Gericht, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen 
Sitz hat, angewiesen werden (RGes. § 118, 8KB. von 1875 S. 61). 
— Ein St., der gegen die gesetzlichen Vorschriften eine Eheschließung 
vollzieht, wird mit Geld bis zu 600 ¼ bestraft (RGes. § 69). Die 
St. sind befugt, die zu Anzeigen oder sonstigen Handlungen Verpflichte- 
ten hierzu unter Androhung von Geldstrafen bis zu 15 4 durch Straf- 
auflagen anzuhalten. Zur Einziehung der Strafe sind die Gemeinde- 
behörden am Sitze des Standesamts zuständig (RGes. § 683, A#. 
vom 6. November 1875 S. 351 § 6 mit Formular S. 387). Unter- 
lassung der bei Geburts= und Sterbefällen vorgeschriebenen Anzeigen 
wird nach den Vorschriften über Verwaltungsstrafsachen mit Geld bis 
zu 150 .“ oder Haft bestraft. Der Erlaß der Strafverfügung geht 
nicht vom St, sondern von der Ortspolizeibehörde (auch Bürgermeistern, 
Gemeindevorständen, Gutsvorstehern) aus, die jedoch, wenn die zu er- 
kennende Strafe das ihnen in Verwaltungsstrafsachen (s. d. I 3) zu- 
stehende Strafmaaß überschreitet, die Sache an die Amtshauptmannschaft 
abzugeben haben, dafern sie nicht die Abgabe an das Gericht beschließen 
(RGes. § 687, Ges. vom 5. November 1875 S. 349 § 11., A##. 
vom 6. November 1875 S. 351 8§ 5). 
VI. Die Aufsichtsbehörden der St. sind die Amtshauptmann- 
schaften, in Städten StO. der Stadtrath. Diese Behörden sind befugt, 
Warnungen, Verweise und Geldstrafe bis zu 100 .X gegen die St. zu 
verhängen und sollen jedes Standesamt in der Regel alljährlich einer 
umfassenden Revision unterwerfen, bei der namentlich die gehörige Be- 
achtung der Vorschriften über Trauzeugen (s. d.) und Namen (s. d.) zu 
controliren ist (RGes. § 11, und „„ A#O. vom 6. November 1875 
S. 351 § 21, MVO. vom 18. Juni 1879, MVO. vom 5. December 
1882 Nr. 2350 I A Pct. 2). 
Standesherrschaften sind die Herrschaften Königsbrück und Reibersdorf. 
Ihre Besitzer sind Mitglieder der I. Kammer. Im Falle ihre Minder- 
jährigkeit, oder wenn sie aus Ursachen, welche die Kammer als statthaft 
anerkennt, an dem Landtage persönlich nicht Theil zu nehmen vermögen, 
tritt der für die Person dazu geignete „nächste Nachfolger“ ein (V. 
§§ 63e und „ 64). 
Standesregister. Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbe-
	        
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