582 Standesunterschiede — Stauanlagen.
zu beginnen. Nur wenn der übrige Raum des Hauptregisters für die
gesammten Einträge des nächsten Jahres voraussichtlich nicht ausreicht,
kann der Vordruck auch der übrigen Blätter durchstrichen und mit dem
neuen Jahre ein neuer Hauptregisterband begonnen werden. Auch wenn
der Hauptregisterband weiter benutzt wird, hat die Nummerfolge wieder mit
1 zu beginnen. Die Anlegung gesonderter Register für einzelne Theile des
Standesamtsbezirks ist unzulässig. Das Ministerium hat Vorsorge ge-
troffen, daß die Hauptregisterbände nach jeder beliebigen Stärke geliefert
werden. Dahingehende Wünsche sind an die C. Heinrich'sche Buchhand-
lung in Dresden zu richten (REes. § 14,, SWB. von 1876 S. 197,
MVO. vom 30. December 1876 im SWB. von 1877 S. 19, M.
vom 3. October 1877 im D#B. S. 59 und ZKB. S. 56, MVO. vom
24. December 1875 in der Zeitschr. f. R. 44 S. 171 Pct. 1 und 2
mit Schema für den Abschlußvermerk). Das Anheften von Formular=
bogen an die Hauptregister ist unzulässig; dagegen kann ein neuer
Registerband auch noch am Ende des Jahres in Angriff genommen wer-
den (MV0O. vom 15. November 1880 im SW. S. 231, DKB. hinter
S. 64). Zu jedem Hauptregister ist ein gleichlautendes Nebenregister
(s. d.) und ein alphabetisches Repertorium (s. d.), von jedem Standes-
beamten sind Sammelacten (s. d.) und Gebührenverzeichnisse (s. Standes-
ämter IV) zu halten und Zählkarten (s. d.) auszufüllen. — Die ord-
nungsmäßig geführten St. haben volle Beweiskraft, solange nicht der
Nachweis der Fälschung, unrichtigen Eintragung, Anzeige oder Feststellung
erbracht ist (RGes. § 15, und 9). Dieselbe Beweiskraft haben die als
gleichlautend mit dem Haupt= oder Nebenregister beglaubigten Register-
auszüge (s. d.). Die Register und die Formulare zu den Registeraus-
zügen werden von dem Ministerium des Innern kostenfrei geliefert. Alle
übrigen sachlichen Kosten der Standesämter (s. d. IV) fallen den Ge-
meinden zu (RGes. 8 8).
Standesunterschiede, s. Adel.
Standgerichte, Standrecht, s. Belagerungszustand.
Statistik. Für die vom Ministerium des Innern angeordneten statistischen
Arbeiten besteht in Unterordnung unter die III. Abtheilung desselben
unter Leitung eines Ministerialreferenten das statistische Bureau. Dasselbe
ist berechtigt, zu statistischen Zwecken Behörden, Corporationen und öffent-
liche Beamte aller Art um Auskunftsertheilung anzugehen. Die Be-
hörden haben diesen Ersuchen bei Ordnungsstrafe und Kostenersatz zu
entsprechen (VO. vom 2. August 1850 S. 197, VO. vom 1. November
1836 S. 303 Pct. 1 und 2). Besondere Bestimmungen sind über
Justizstatistik (s. d.), Kirchenstatistik (s. d.), Medicinalstatistik (s. d.), Be-
völkerungsstatistik (s. d.), Marktstatistik (s. Getreidemärkte),, Erntestatistik
(s. d.), Arbeiterstatistik (s. d.), Waarenstatistik (s. d.), Bettlerstatistik (s.
Vorbestrafungsnotizen), Statistik über außerordentliche Vorfälle (s. d.),
Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit (s. d. A IV) und über
Jahresberichte (s. d.) aller Art ergangen.
Stauanlagen unterliegen den Bestimmungen über Gewerbeanlagen (l. d.).
Den für letztere vorgeschriebenen Unterlagen sind Nivillements, Angaben