Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

588 Steuererlaß — Steuergemeinde. 
dieser Antheil 2½ bis 5%. Die Zwangsbeitreibung erfolgt nach den 
Grundsätzen über Zwangsvollstreckungen (s. d. B) wegen Geldleistungen in 
Verwaltungssachen. Die Zwangsversteigerung von Grundstücken darf 
nur mit Genehmigung des Finanzministeriums erfolgen. Die Vollstreckung 
durch Militärcommando's (s. d.) ist weggefallen. Die Erhebungstermine 
sind der 1. Februar und 1. August (Ges. vom 3. Juli 1878 S. 153 
88 5, 311, 33—37, Ges. vom 9. September 1843 S. 97 §8§ 319, 
32, 38, AVO. vom 26. October 1843 S. 153 §§ 13—21, VO. vom 
23. Juli 1879 S. 309 die Tantième betr., Bek vom 22. Mai 1880 
S. 67 das Formular für Ortsrechnungen betr.). Die Steuer vom 
Wandergewerbe wird in Städten RSt. vom Stadtrathe, im Uebrigen 
durch die Bezirkssteuereinnahmen erhoben (s. Gewerbesteuer I). Die 
Erhebung der Erbschaftssteuer (s. d.) gehört vor die Cassenverwal- 
tungen der Amtsgerichte, der Verkauf von Stempelmarken für den Ur- 
kundenstempel (s. d.) vor die Bezirkssteuereinnahmen und Ortssteuerein= 
nahmen. Im Uebrigen s. die „Mittheilungen aus der Verwaltung der 
directen Steuern“. 
II. Die indirecten (s. d.) Steuern werden nach den einschlagenden 
Reichsgesetzen durch die Steuerbehörden (s. d. II) für die indirecten 
Steuern, die Fleisch= und Schlachtsteuer (s. d.) durch Schlachtsteuerein“ 
nehmer erhoben. 
III. Bei Erhebung und Beitreibung öffentlicher Abgaben jeder Art 
haben sich die Behörden verschiedener Bundesstaaten Rechtshilfe (s. d.) 
zu leisten. 
Steuererlaß, Steuerermäßigung. Eine allgemeine Ermäßigung der 
directen Steuern (s. d.) hat, wenn die Finanzlage des Staates eine solche 
gestattet, nur bei der Grundsteuer und bei der Einkommensteuer einzu- 
treten (Ges. vom 3. Juli 1878 S. 153 Art. 58.). Bei der Einkom“" 
mensteuer kann das Finanzministerium zeitweise allgemeine Befreiungen 
oder Ermäßigungen in Fällen außerordentlichen Nothstandes oder wegen 
individueller Verhältnisse gewähren (Ges. vom 2. Juli 1878 S. 129 
§ 7); außerdem können bei Einkommen bis zu 5800 besondere, die 
Steuerfähigkeit wesentlich vermindernde wirthschaftliche Verhältnisse dur 
Ermäßigung der Steuersätze um höchstens 3 Classen, in den 3 untersten 
Classen durch gänzliche Steuerbefreiung, berücksichtigt werden (Ges. vom 
10. März 1894 S. 53 § 13, A#O. vom 30. Juni 1894 S. 144 
Art. II). Bei der Grundsteuer kann das Ministerium wegen beson- 
derer unverschuldeter Unglücksfälle Erlaß des einjährigen Steuerbetrages 
bewilligen (Ges. vom 9. September 1843 S. 97 5§ 10, 39). Auch ber 
der Gewerbesteuer (s. d. I) kann sowohl für einzelne Gewerbe als im 
einzelnen Fällen vom Ministerium Steuerfreiheit, vom Kreissteuerrathe 
Steuerermäßigung zugestanden werden. Im Uebrigen s. die „Mittheilungen 
aus der Verwaltung der directen Steuern“. 
Steuergemeinde. Jeder Flurbezirk (s. d.) bildet in Bezug auf Grund- 
steuer eine St., zu der auch die selbstständigen Gutsbezirke gehören, 1 
doch können mehrere Nachbarfluren sich zu einer St. vereinigen (Ges.
	        
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