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dieser Antheil 2½ bis 5%. Die Zwangsbeitreibung erfolgt nach den
Grundsätzen über Zwangsvollstreckungen (s. d. B) wegen Geldleistungen in
Verwaltungssachen. Die Zwangsversteigerung von Grundstücken darf
nur mit Genehmigung des Finanzministeriums erfolgen. Die Vollstreckung
durch Militärcommando's (s. d.) ist weggefallen. Die Erhebungstermine
sind der 1. Februar und 1. August (Ges. vom 3. Juli 1878 S. 153
88 5, 311, 33—37, Ges. vom 9. September 1843 S. 97 §8§ 319,
32, 38, AVO. vom 26. October 1843 S. 153 §§ 13—21, VO. vom
23. Juli 1879 S. 309 die Tantième betr., Bek vom 22. Mai 1880
S. 67 das Formular für Ortsrechnungen betr.). Die Steuer vom
Wandergewerbe wird in Städten RSt. vom Stadtrathe, im Uebrigen
durch die Bezirkssteuereinnahmen erhoben (s. Gewerbesteuer I). Die
Erhebung der Erbschaftssteuer (s. d.) gehört vor die Cassenverwal-
tungen der Amtsgerichte, der Verkauf von Stempelmarken für den Ur-
kundenstempel (s. d.) vor die Bezirkssteuereinnahmen und Ortssteuerein=
nahmen. Im Uebrigen s. die „Mittheilungen aus der Verwaltung der
directen Steuern“.
II. Die indirecten (s. d.) Steuern werden nach den einschlagenden
Reichsgesetzen durch die Steuerbehörden (s. d. II) für die indirecten
Steuern, die Fleisch= und Schlachtsteuer (s. d.) durch Schlachtsteuerein“
nehmer erhoben.
III. Bei Erhebung und Beitreibung öffentlicher Abgaben jeder Art
haben sich die Behörden verschiedener Bundesstaaten Rechtshilfe (s. d.)
zu leisten.
Steuererlaß, Steuerermäßigung. Eine allgemeine Ermäßigung der
directen Steuern (s. d.) hat, wenn die Finanzlage des Staates eine solche
gestattet, nur bei der Grundsteuer und bei der Einkommensteuer einzu-
treten (Ges. vom 3. Juli 1878 S. 153 Art. 58.). Bei der Einkom“"
mensteuer kann das Finanzministerium zeitweise allgemeine Befreiungen
oder Ermäßigungen in Fällen außerordentlichen Nothstandes oder wegen
individueller Verhältnisse gewähren (Ges. vom 2. Juli 1878 S. 129
§ 7); außerdem können bei Einkommen bis zu 5800 besondere, die
Steuerfähigkeit wesentlich vermindernde wirthschaftliche Verhältnisse dur
Ermäßigung der Steuersätze um höchstens 3 Classen, in den 3 untersten
Classen durch gänzliche Steuerbefreiung, berücksichtigt werden (Ges. vom
10. März 1894 S. 53 § 13, A#O. vom 30. Juni 1894 S. 144
Art. II). Bei der Grundsteuer kann das Ministerium wegen beson-
derer unverschuldeter Unglücksfälle Erlaß des einjährigen Steuerbetrages
bewilligen (Ges. vom 9. September 1843 S. 97 5§ 10, 39). Auch ber
der Gewerbesteuer (s. d. I) kann sowohl für einzelne Gewerbe als im
einzelnen Fällen vom Ministerium Steuerfreiheit, vom Kreissteuerrathe
Steuerermäßigung zugestanden werden. Im Uebrigen s. die „Mittheilungen
aus der Verwaltung der directen Steuern“.
Steuergemeinde. Jeder Flurbezirk (s. d.) bildet in Bezug auf Grund-
steuer eine St., zu der auch die selbstständigen Gutsbezirke gehören, 1
doch können mehrere Nachbarfluren sich zu einer St. vereinigen (Ges.