Steuerhinterziehungen — Steuerstrafen. 589
September 1843 S. 97 § 30, Ges. vom 3. Juli 1878 S. 153
§ 311).
Steuerhinterziehungen, s. Steuerstrafen.
Steuerkreise, s. Steuerbehörden I.
Steuermannsprüfung, s. Schifferprüfung.
Steuern, s. Directe Steuern, Indirecte Abgaben.
Steuerreclamationen. Bei der Einkommensteuer steht den Steuer-
pflichtigen binnen 3 Wochen von Eröffnung des Abschätzungsresultates
(s. Steuererhebung I) das Rechtsmittel der Reclamation zu. Ueber die-
selbe entscheidet, wenn Versicherung an Eidesstatt oder Büchervorlegung
nöthig wird, die Reclamationscommission (s. d.), andernfalls die Ein-
schätzungscommission (s. d.). Gegen die Entscheidung der Einschätzungs-
commission ist den Steuerpflichtigen innerhalb 14 Tagen die Reclamation
an die Reclamationscommission, gegen die Entscheidung der letzteren die
Beschwerde an das Finanzministerium nachgelassen. Reclamationen gegen
die Nachzahlung (s. d.) gehen sofort an die Reclamationscommission, (.
Rechtsmittel II 1. Reclamationen gegen die Feststellung der Erb-
schaftssteuer sind binnen 6 Wochen anzubringen und unterliegen der
Entscheidung des Finanzministeriums (Ges. vom 13. November 1876
S. 499 Art. 20).
Steuerreste, s. Steuererhebung.
Steuerstrafen, Steuerstrafverfahren. Bei Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle steht den
Verwaltungsbehörden das Recht zu, Strafbescheide zu erlassen. Das
Verfahren (StPO. 88 459—476, Ges. vom 8. März 1879 S. 87
§ 10, AVO. vom 15. September 1879 S. 351) ist im Allgemeinen
dasselbe, wie in Verwaltungsstrafsachen (s. d.). Die Abweichungen sind
folgende: Der Strafbescheid hat außer dem Inhalte der Strafverfügung
noch die nachzuzahlenden Gefälle, den Werth der beschlagnahmten Gegen-
stände und die Zahlungsstelle für Beides zu enthalten (AVO. § c und
d nebst Formular S. 360). Als Strafe ist nur Geld und Einziehung
zulässig (St# O. § 459/1). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
kann nur bei der Verwaltungsbehörde gestellt werden (StPO. 8§ 449,6,
A#O. § 8). Die Strafverwandlung (s. d.) erfolgt, ohne daß für Gna-
dengesuche (s. d.) das Justizministerium zuständig ist, ausnahmslos durch
die Gerichte. Die Eventualstrafe wird in das Formular nicht eingerückt
(St PHO. 8§ 463, AVO. § 42). Die Verwaltungsbehörde kann, wenn
sie vom Erlasse des Strafbescheids absieht und die Staatsanwaltschaft
ablehnt, selbst Anklage erheben (StPpO. 8 464, AVO. 8 79), sie kann
sich der Anklage anschließen (StP. 88§ 467, 468, A#O. 8S8§ 11, und
) und selbst Rechtsmittel einwenden (St PO. § 469). Das in Verwaltungs-
strafsachen (s. d. 1 3) beschränkte Strafmaaß der Bürgermeister kl. StO.
ist in Sachen der Einkommensteuer und Gewerbesteuer unbeschränkt (Ges.
vom 2. Juli 1878 S. 129 § 74, Ges. vom 1. Juli 1878 S. 121 § 219
A#O. vom 12. November 1878 S. 465 § 271, MVO. vom 11. No-
vember 1879 im SW. von 1880 S. 10 und in der Zeitschr. f. V.
S. 34). Bei Vollstreckung der von ihnen erkannten Vermögensstrafen