Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

590 Steuerstrafen. 
sollen die Gerichte auf Antrag der Verwaltungsbehörde zugleich die hin- 
terzogene Abgabe mit einziehen. Confiscationserlös und Strafgelder hat 
die Justizbehörde an das zuständige Hauptsteuer (Hauptzoll-) amt abzu- 
liefern (GeschO. 8§§ 772, 773). Zur Durchführung des St. haben die 
Behörden verschiedener Bundesstaaten sich Rechtshilfe (s. d.) zu leisten. 
Die Benutzung der Gerichtsgefängnisse (s. d. II 1) durch die Steuer- 
behörde erfolgt ebenfalls unentgeltlich. 
A. Zuwiderhandlungen in Sachen der directen Steuern (s. d.) 
Hinterziehungen der Einkommensteuer, d. h. wissentlich unrichtige 
Einkommensteuerdeclarationen (s. d.), die zur Verkürzung des Steuer- 
interesses führen, werden vorbehältlich der Nachzahlung (s. d.) mit dem 
4—10 fachen Betrage der hinterzogenen Steuer, im Falle des Unver- 
mögens mit entsprechender Freiheitsstrafe, andere Zuwiderhandlungen mit 
Geld bis 100 bestraft. Zur Einleitung des Strafverfahrens sind in 
Städten RStO. die Stadträthe, in andern Städten die Bürgermeister, 
im Uebrigen die Bezirkssteuereinnahmen zuständig. Die von den Stadt- 
räthen und Bürgermeistern erkannten Strafen fließen zur Stadtcasse (Ges. 
vom 2. Juli 1878 S. 129 §§ 68—76, A#O. vom 11. October 1878 
S. 225 § 49). Der Grundsteuer entgangene Grundstücke sind vom 
Besitzer bei Strafe des vierfachen Betrages der Jahressteuer binnen 
3 Monaten von erlangter Kenntniß der Steuerbehörde anzuzeigen (s. Ges. 
vom 9. September 1843 S. 97 § 122). Wer ohne Gewerbeschein ein 
der Gewerbesteuer unterliegendes Gewerbe betreibt, wird, abgesehen 
von der Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer, mit dem doppelten 
Betrage der Jahressteuer belegt. Zur Einleitung des Strafverfahrens 
sind in den Städten RSt O. die Stadträthe, in Städten kl. StO. die 
Bürgermeister, im Uebrigen die Bezirkssteuereinnahmen und, sofern die 
Uebertretung nur in unterlassener Mitführung des Gewerbescheins, Ueber- 
lassung desselben an Andere oder Mitführung einer unzulässigen Anzahl 
von Begleitern besteht, die Gemeindevorstände zuständig. Die Geld- 
strafen fließen in die Gemeindecasse (Ges. vom 1. Juli 1878 S. 121 
§§ 16—26, AVO. vom 12. November 1878 S. 465 §§ 27—30). 
Gewerbepolizeiliche Bestrafung wegen Gewerbebetriebs ohne Wander- 
gewerbschein findet neben der steuerrechtlichen Bestrafung nicht Statt 
(GO. 8§ 148 Schlußs.). Hinterziehung der Erbschafts steuer wird mit 
dem 4fachen Betrage der hinterzogenen Steuer, event. Geld bis zu 5000.# 
und Nachzahlung, andre Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 
200 bestraft. Zur Einleitung des Strafverfahrens sind die Beamten 
für die Steuererhebung (s. d. 1I) zuständig (Ges. vom 6. December 
1876 S. 579 Art. 28 flg., Ges. vom 3. Juni 1879 S. 218 Art. 35). 
Im Uebrigen s. die „Mittheilungen aus der Verwaltung der directen 
Steuern“. 
B. In Sachen der indirecten Steuern wird zwischen Hinterziehungen 
und Ordnungswidrigkeiten unterschieden. Die ersteren werden mit dem 
vierfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe, die letzteren mit Geld von 
3—30 4 bestraft (Ges. vom 4. April 1838 S. 348 88§ 5 flg., 14). 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über den Urkundenstempel 
 
	        
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