Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Steuertermine — Stiftungen. 591 
verpflichten zum Ersatze des nicht verwendeten Stempels und ziehen 
außerdem Ordnungsstrafen bis zu 200 „X nach sich. Zur Einleitung des 
Strafverfahrens sind bez. nach erfolglosem Submissionsverfahren (s. d.) 
die Hauptzoll- und Hauptsteuerämter zuständig (Ges. vom 13. November 
1876 S. 580 Art. 12 flg., Ges. vom 3. Juni 1879 S. 219). 
Steuertermine, s. Steuererhebung. 
Steuerbvermessung, s. Vermessung. 
Steuerzuschlag. Reicht der Ertrag der directen Steuern (s. d.) zur 
Deckung des durch sie aufzubringenden Staatsbedarfs nicht aus, so wird 
der Fehlbedarf nur durch Zuschläge zur Einkommensteuer aufgebracht 
(Ges. vom 3. Juli 1878 S. 153 Art. 5)). 
Stifter. In der ersten Kammer werden das Hochstift Meißen und das 
Collegiatstift Wurzen durch je einen Deputirten ihres Mittels, das Dom- 
stift St. Petri zu Bautzen durch seinen Decan vertreten (Vu. § 63 
Pct. 2, 9 und 11). Das Donstift St. Petri zu Bautzen übt als 
katholisches Consistorium die geistliche Mitaufsicht über die katholischen 
Kirchen und Stiftungen der Oberlausitz (s. d.), die weltlichen Mitaufsichts- 
befugnisse aber insoweit aus, als sie nicht auf die Kreishauptmannschaft 
Bautzen übergegangen sind (VO. vom 14. September 1879 S. 303).— 
Bezüglich der Stifter Merseburg, Naumburg und Zeitz hat die sächsische 
Regierung auf alle ihr und der Universität Leipzig zustehenden Rechte 
verzichtet und die Entschädigung der Universität und der Inhaber über- 
nommen (Friedensvertrag vom 26. October 1866 S. 211 Art. 20). 
Stiftungen. A. Die St stehen unter dem Schutze des Staates. Ihr 
Vermögen und Einkommen darf unter keinem Vorwande zum Staats- 
vermögen eingezogen oder für andere als stiftungsmäßige Zwecke ver- 
wendet werden. Nur wo der Stiftungszweck nicht mehr zu erreichen ist, 
darf eine Verwendung zu anderen Zwecken mit Zustimmung der Be- 
theiligten, bei allgemeinen Landesanstalten mit Zustimmung der Stände 
erfolgen. Soweit hiernach überhaupt statthaft, können St. nur durch 
Verfügung des zuständigen Ministeriums erlöschen (Vu. § 60, Ges. vom 
15. Juni 1868 S. 315 § 9, AVO. vom 23. Juli 1868 S. 499 83, 
Ges. vom 23. August 1876 S. 335 § 32). Die vorstehenden Rechte 
des Staates werden vom Cultusministerium ausgeübt, soweit nicht 1) 
stiftungsmäßig etwas Anderes bestimmt ist, oder 2) die St. die Ver- 
sorgung Armer und Kranker bezweckt, welchenfalls das Ministerium des 
Innern zuständig ist, oder 3) die St. ausschließlich zu Zwecken der 
ebangelisch-lutherischen Kirche bestimmt ist, welchenfalls die dem Cultus- 
ministerium zustehenden Rechte vom Landesconsistorium und auf dessen 
Vortrag von den in evangelieis beauftragten Staatsministern ausgeübt 
werden (VO. vom 7. November 1831 S. 323 § 4 E II, Kirchenges. 
vom 16. April 1873 S. 376 § 5 Nr. 20, 21, 24 und 28, § 74 unde, 
Ges. vom 15. April 1873 S. 374 § VII). 
B. Die juristische Persönlichkeit erlangen St., die zu dauernden 
kirchlichen, mildthätigen oder gemeinnützigen Zwecken selbstständig er- 
richtet werden, durch die Genehmigung der St durch das zuständige Ministe- 
rium, andere St. durch ausdrückliche Anerkennung als juristische Per-
	        
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