Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

592 Stilles Begräbniß. 
sonen durch dieselbe Behörde. Demselben Ministerium gebührt die Ge— 
nehmigung zu Ausnahmen von bestehenden Gesetzen und, soweit hier- 
über stiftungsmäßig Nichts bestimmt ist, die Regelung der Vertretung 
und Verwaltung der St. Bei kirchlichen St. bedarf es außer der Ver- 
leihung der juristischen Persönlichkeit durch die Staatsbehörde noch der 
Genehmigung des Landesconsistoriums zu selbstständigen oder solchen St., 
die für besondere kirchliche Zwecke bestimmt oder mit dauernden Ver- 
pflichtungen verbunden sind (Ges. vom 15. Juni 1868 S. 315 88 7, 8, 
AVO. vom 23. Juli 1868 S. 499 §§ 1, 2, Ges. vom 16. April 1873 
S. 374 § VII, Ges. vom 23. August 1876 S. 335 § 33, VO. vom 
4. April 1884 in der Zeitschr. f. V. V S. 363, VO. vom 15. Juni 
1896 im Cons.-B. S. 25). Der Genehmigung bedarf es übrigens nur 
zur Neuerrichtung von St. Bei Geschenken und Vermächtnissen an bereits 
bestehende St. genügt, so lange nicht besondere, der Genehmigung be- 
dürfende Bedingungen beigefügt sind, die Annahmeerklärung der Stif- 
tungsverwaltung (MVO. vom 30. April 1869 im Z#sB. S. 32, 
MVO. vom 31. December 1880, obige VO. vom 4. April 1884 und 
15. Juni 1896). Die Ueberlassung eines Capitals an eine Stadt- 
gemeinde mit der Bestimmung, daß es von dem städtischen Ver- 
mögen getrennt als eine besondere St. vom Stadtrathe allein verwaltet 
werden soll, ist keine selbstständige St. im Sinne von 8 6a des Ges. 
vom 15. Juni 1868 (MVO. vom 10. Mai 1881 in der Zeitschr. f. V. 
II S. 310). 
C. Die Verwaltung der St. in der untern Instanz erfolgt 1) für 
evangelisch-lutherische kirchliche St. durch den Kirchenvorstand unter 
Aufsicht der Kircheninspection nach Maaßgabe der Bestimmungen über 
Verwaltung des Kirchenvermögens (s. d., insbesondere KWVO. vom 30. März 
1868 S. 204 88 184, 22 und wegen der katholisch-geistlichen St. der 
Oberlausitz VO. vom 14. September 1874 S. 303); 2) für der Schule 
gewidmete St. durch den Schulvorstand unter Aufsicht der Bezirksschul- 
inspection (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 §§ 244, 35, AuO. vom 
25. August 1874 S. 155 § 69; und Schulcasse III); 3) für alle 
anderen St. nunmehr durch die Amtshauptmannschaften bez. Stadträthe 
RStO. (MVO. vom 22. Mai 1875 und Zeitschr. f. R. 42 S. 456). 
Emeteerwalter von milden St. sind zur Sicherheitsleistung (s. d.) ver- 
pflichtet. 
D. Die Auseinandersetzung zwischen Preußen und Sachsen über 
die St., auf die der Friedenstractat vom 18. Mai 1815 Einfluß hatte, 
ist erfolgt durch Art. XXII der Hauptconvention vom 28. August 1819 
S. 237 und die hierzu im Ges.= und Verordn.-Bl. Jahrg. 1828 S. 273 
bis 508, Jahrg. 1829 S. 118 bekannt gegebenen Verzeichnisse und Con- 
ventionen. 
Stilles Begräbniß. Um die Verbreitung von Krankheiten zu hindern, 
hat die Obrigkeit (Amtshauptmannschaft, Stadtrath) bei Epidemien und 
in jedem Falle, wenn Jemand an Pocken, Scharlachfieber, Diphteritis, 
Cholera oder Fleckentyphus gestorben ist, auf Antrag des Bezirksarztes 
das st. B. anzuordnen. Hierbei ist der Eintritt in das Sterbehaus und
	        
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