Stimmgabeln — Strafandrohung. 593
die Begleitung der Leiche nur den mit dem Leichendienste unmittelbar
beschäftigten Personen und den nächsten Verwandten gestattet, die Aus-
stellung der Leiche, das Singen und andere Feierlichkeiten in demselben
verboten (VO. vom 22. Mai 1882 S. 106 §8§ 2, 3, Instr. vom 10.
Juli 1884 S. 210 8 286, Ges. vom 20. Juli 1850 S. 183 § 4,
A#VO. vom 20. Juli 1850 S. 184 § 5, VO. vom 12. Juli 1838
S. 390 unter 6, Funke V S. 549, Cod. S. 98 flg.). Von dem st. B.
zu unterscheiden ist das Begräbniß von Selbstmördern (s. Aufhebung 4),
das Armenbegräbniß (s. d.) und das Begräbniß von Dissidenten (s. Be-
gräbnißfeierlichkeiten). Der Leichnam eines Hingerichteten ist den Ange-
hörigen auf Verlangen zur einfachen, unfeierlichen Beerdigung zu verab-
folgen (St PO. 8§ 4860).
Stimmgabeln übernimmt die physikalisch-technische Reichsanstalt zur Prü-
fung und Beglaubigung nach Maaßgabe der Bestimmungen vom 26. No-
vember 1888 im Centr.-Bl. S. 959.
Stimmzettel, s. Presse, Landtag.
Stipendien. Ueber die Verleihung von St. an der Universität, die dieser
mit anderen Collatoren oder mit Beschränkung auf bestimmte Familien
zusteht, entscheidet der academische Senat, über Verleihung anderer St.
das Plenum der ordentlichen Professoren (Statut vom 29. April 1892
S. 178 §§ 111, 232, Stipendiatenordnung vom 24. Juni 1882 im
Cod. S. 163). In den höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) gehört die
Entziehung von St. zu den Disciplinarmitteln (VO. vom 8. Juli 1882
S. 151 Pct. 30). Für Gymnasien und Realgymnasien werden St. von
100 + und 50 4 aus Staatsmitteln gegeben; die Bewerbung erfolgt
beim Rector, die Verleihung durch die Schulcommission bez. das Mini-
sterium (MV0O. vom 5. August 1876 im Cod. S. 709). Die Verleihung
soll an Nichtsachsen nur bei längerem Aufenthalt der Angehörigen in
Sachsen erfolgen (MVO. vom 5. Juli 1881 in der Zeitschr. f. V. III
S. 274). S. auch Armuthszeugnisse, Censuren.
Stockdegen, s. Waffen.
Stockwerke, s. Wohngebäude.
Stolgebühren, s. Kirchliche Handlungen A.
Stolln, s. Erbstolln.
Strafandrohung. I. Die Strafgewalt der Verwaltungsbehörden umfaßt
das Recht, innerhalb ihrer Zuständigkeit ihre Verfügungen mit Nachdruck
durchzuführen und zu dem Ende sachgemäße Strafen anzudrohen. Der-
artige Str. sind als genügende Unterlagen zur polizeilichen Bestrafung
nach dem Gesetze über Verwaltungsstrafsachen (s. d.), und zwar
auch dann anzusehen, wenn darin auf eine bestimmte gesetzliche Vorschrift
nicht Bezug genommen worden ist. Die Gerichte haben zwar darüber,
ob die Str. von der Verwaltungsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse
erlassen wurde, nicht aber über deren Nothwendigkeit und Zweckmäßig-
keit zu erkennen (Ges. unter A vom 28. Januar 1835 S. 55 § 20, V0O.
vom 14. December 1870 S. 373 § 3, Ges. vom 8. März 1879 S. 87
§ 6, SW B. von 1876 S. 126). Str. dieser Art können nach Ansicht
des Oberlandesgerichts nur im Allgemeinen (als Polizeiregulative, Polizei-
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 38