56 Aufhebung.
Beerdigung selbst darf erst nach eingetroffener Genehmigung der Mili-
tärbehörde erfolgen (VO. vom 21. September 1874 § 7.). Ist
diese nicht bereits in dem Ersuchen ertheilt, so ist deshalb auf kürzestem
Wege bei ihr anzufragen. Bei Verdacht eines Verbrechens sind nach er-
folgter Mittheilung an die Militärbehörde inzwischen die oben in Pct. 2
erwähnten Vorkehrungen zu treffen. Wird die Leiche in einer Militär-
anstalt gefunden, so ist die Aufhebung der Commandobehörde zu über-
lassen (MV#O. vom 22. Januar 1876 und vom 5. April 1876 im
BWB. S. 81 und in der Zeitschr. f. R. 44 S. 542, S. 544). Ueber
die A. bei den Gerichten s. Gesch.-O. 8§ 663—665.
4) Die Leichen Aufgehobener sind auf den gewöhnlichen Begräbniß-
plätzen zu beerdigen. Erscheint die Ueberführung nach denselben wegen
vorgeschrittener Fäulniß unzulässig, so ist die Leiche am Orte der Auf-
findung oder in dessen Nähe in einer mindestens 1½ m tiefen Grube
einzugraben. Dies gilt auch von Selbstmördern, wenn anzunehmen ist,
daß die Selbstentleibung im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit erfolgt
sei oder wenn die Angehörigen unter dem Nachweise der Erlegung der
Beerdigungskosten die Leiche zum Zwecke der Beerdigung herausverlangen.
Andernfalls sind Selbstmörderleichen an die Anatomiedirection zu Leipzig
bez. den militärärztlichen Operationscursus im Garnisonslazareth Dresden
abzuliefern. Anträgen der Militärbehörden auf Ausantwortung der Leiche
ist zu entsprechen. Für die Begräbnißkosten haftet zunächst der Nachlaß,
in dessen Ermangelung der Armenverband des Unterstützungswohnsitzes Die
übrigen Aufhebungskosten sind Polizeiauswand; bei Selbstmördern jedoch
nur, sofern die Selbstentleibung im unzurechnungsfähigen Zustande erfolgt ist
(VO. vom 21. September 1874 S. 311 §§ 7, 8, MO. vom 13. August
1889 in der Zeitschr. f. V. X S. 316, SWB. S. 181, ZKB. S. 37,
DK#. S. 42). Hierzu ist Folgendes zu bemerken:
a) daß der Beerdigungsaufwand, zu dem auch die Kosten für die
„Eingrabung“ (§ 77 der VO.) gehören (MV0O. vom 31. Mai 1883
im S#W. S. 164 und in der Zeitschr. f. V. IV S. 262), als Armen-
unterstützung zu betrachten sei, ist weiter ausgesprochen durch MV.
vom 24. December 1873 in der Zeitschr. f. R. 40 S. 269 und im
WB. von 1877 S. 175. Der Erstattungssatz für das Armenbegräbniß
(s. d.) leidet daher auch hier Anwendung. Dagegen ist der Aufwand
für A. von Gefangenen als Polizeiaufwand zu betrachten, s. Gerichts-
efängniß.
b) Im Allgemeinen ist Selbstmördern, falls sie nicht durch fortgesetzten
anstößigen Lebenswandel öffentliches Aergerniß gegeben oder die That
in zweifellos freventlicher Weise verübt haben, ein kirchliches Begräbniß.
unter Betheiligung des geistlichen Amts nicht zu versagen. Ueber das
Maaß der dabei stattfindenden kirchlichen Feierlichkeit ist in den Begräb-
nißregulativen (s. d.) besondere Bestimmung zu treffen. Hierbei ist alles
äußere Gepränge zu vermeiden und das Halten von Reden durch andere
Personen als den zuständigen Geistlichen unzulässig. Soweit möglich,
hat der Pfarrer in Zweifelsfällen den Kirchenvorstand gutachtlich zu hören,
sowie die Entschließung des Superintendenten einzuholen. Auch wo ein