Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Strafarbeiten — Strafaufschub. 597 
S. 124, soweit widersprechend, erledigen.) — Bei Schubtransport (s. d.) 
sind die Kosten von der Transportbehörde zu tragen, und nur bei Reichs- 
ausländern, die über die Grenze gewiesen werden, ist zunächst das Spar- 
geld auf die Reisekosten zu verwenden (MVO. vom 22. Mai 1882 zu 
Nr. 708 II A). Der in Sachsen bestehende Verein zur Fürsorge für 
aus Straf= und Correctionsanstalten Entlassene ist durch neuere Verord- 
nung umgestaltet worden. Wenn die Entlassenen nicht an ihren früheren 
Aufenthaltsort zurückkehren, soll der Vorsitzende des Bezirksvereins oder 
der Ortspfarrer durch die Ortspolizeibehörde des Niederlassungsortes hier- 
von benachrichtigt werden (Funke V S. 284—289, MVO. vom 11. Mai 
1861 bei Funke VI S. 146 Cod., S. 576 und SW B. von 1875 S. 
33). Beschlagnahmte Gegenstände sind bei der Entlassung an die Sicher- 
heitsbehörde abzuliefern, s. Beschlagnahme. 
Strafarbeiten, s. Hausaufgaben, Strafarten. 
Strafarten. Die nach dem St G. zulässigen Strafarten sind Todes- 
strafe (s. d.), Zuchthaus (s. d.), Gefängniß (s. d.), Festungshaft (s. d.), 
Haftstrafe (s. d.), Geldstrafe (s. d.), Amtsverlust (s. d.) und Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte (s. d.), Polizeiaufsicht (s. d.), Ueberweisung an 
die Landespolizeibehörde (s. d.), Einziehung (s. d.) und für jugendliche 
Personen Verweis (s. d.) sowie Freiheitsstrafe in den für sie (s. Ge- 
fängniß II 1 und 4) bestimmten Räumen (St G. 88 13—42, 56, 57 
Abs. 1 Pct. 4 und Abs. 2). Die in Verwaltungsstrafsachen (s. d.) zu- 
lässigen Strafarten sind Geld, Haft und Einziehung. In Steuerstraf- 
sachen (s. d.) kann durch Strafbescheid nur Geld und Einziehung erkannt 
werden. In landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, die nicht 
Gegenstand des St GB. sind, darf nur Gefängniß bis zu 2 Jahren, 
Haft, Geldstrafe, Einziehung und Amtsverlust angedroht werden (Res. 
vom 31. Mai 1870 S. 195 8§ 5). Die allgemeinen Bestimmungen des 
St GB. gelten auch hier (VO. vom 14. December 1870 S. 373 § 1) 
und zwar auch bei sog. Zwangsstrafen (Strafandrohung II). In Forst- 
und Feldrügesachen kann auch auf Forst= oder Gemeindearbeit erkannt 
werden (Ges. vom 24. April 1894 S. 116 Art. 25, VO. vom 1 1. April 
1871 S. 45 §§ 4, 5, VO. vom 19. December 1870 S. 408 § 9, 
Res. vom 31. Mai 1870 S. 195 § 6°2). Noch andere Strafarten, 
z. B. körperliche Züchtigung (s. d.) sind im Disciplinarverfahren zulässig. 
Strafaufschub kann sowohl von der Vollstreckungsbehörde als im Gnaden- 
wege, ersterenfalls jedoch nur bis zu 4 Monaten und nur dann bewilligt 
werden, wenn dem Verurtheilten oder seiner Familie durch sofortige Voll- 
streckung erhebliche, außerhalb des Strafzweckes liegende Nachtheile er- 
wachsen. Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen muß aufgeschoben werden, 
wenn von derselben für den erkrankten Verurtheilten eine nahe Lebens- 
gefahr zu befürchten steht, wenn er geisteskrank oder in einem Zustande 
ist, bei dem die sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Straf- 
anstalt unverträglich wäre. In Strafsachen ist terminliche Abführung 
von Geldstrafen unzulässig (StPO. 88 487, 488, Gesch. O. § 784, 
M vom 24. September 1879 im Il. S. 203 §sS 26, 37 
bis 46).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.