Straßenbau. 601
sind, wird in der Praxis und, soviel Brücken betrifft, nach ausdrücklicher
Vorschrift der M#O. vom 17. October 1844, auch Zeitschr. f. V. XII
S. 151, auch auf staatliche Straßen angewendet, jedoch bezieht sich diese
Verpflichtung nicht auf die lediglich dem Privatinteresse dienenden Brücken
z. B. Ueberbrückungen eines Mühlgrabens, die im Zweifel vom Besitzer
des Betriebswerkes selbst zu unterhalten sind (Ges. vom 12. Januar
1870 S. 5 § 2, obige MO. vom 17. October 1844, MVO. vom
11. Mai 1858 und soweit hierdurch nicht erledigt, §§ 1—4, 14, 18
obigen Mandats). Bei Genehmigung von Bauten, Gewerbeanlagen und
Wasseranlagen an fiscalischen Straßen sollen die Amtshauptmannschaften
wegen Ableitung der Abfallwässer die erforderlichen Bedingungen stellen
(MVO. vom 24. März 1877 im D###B. S. 28). Die Angrenzer staat-
licher Bahnhofsstraßen bedürfen zur Herstellung von Zugängen, Brücken 2c.
der Genehmigung der Generaldirection der Staatsbahnen (MVO. vom
1. April 1891 in der Zeitschr. f. V. XII S. 240). Die Bedingungen,
unter denen Grundstücksbesitzer die Staatsstraßen durch Eisenbahngeleise
kreuzen dürfen, giebt MVO. vom 27. September 1890 in der Zeitschr.
f. V. XII S. 236, die Bedingungen für Herstellung von Zugängen zu
den angrenzenden Grundstücken und zu Rohrleitungen (s. d.) die dort
erwähnte MVO. vom 15. October 1890. — Weiter verbreitet sich
obiges Mandat in § 5 über Straßenbäume (s. d.), in § 6 über Schnee-
auswerfen (s. d.), in § 10 über Straßenbreite und Straßenverbreiterung
(s. d.), in §§ 12, 13, 15, 18 über Straßenbaumaterial (s. d.), in § 20
über Meilen= und Postsäulen (s. Wegweiser). — Die Landabtretung zu
Str.-Zwecken ist auch im Falle gütlicher Uebereinkunft aus dem Gesichts-
punkte der Enteignung zu betrachten (VO. vom 24. Januar 1853
S. 15). Ueber die hieraus für die Oblastenvertheilung und sonst sich
ergebender Folgen s. Oblastenvertheilung 1 und den dort angezogenen
Beschl. d. Ob.-Land.-Ger. vom 5. Juli 1888. — Bei Abrainung der
Straßen sollen die Grenzsteine genau auf dem Grenzpunkte oder, wo
dies nicht angängig, nicht weniger als 2 m davon entfernt eingesetzt
werden (MVO. vom 2. Mai 1888 in der Zeitschr. f. V. IX S. 269).
Der gerichtlichen Quittungen über Entschädigungsgelder für abgetretenes
Areal bedarf es nicht mehr (MVO. vom 1. Februar 1889 in der Zeit-
schrift f. V. X S. 191). Das Verfahren in Wegebausachen soll ohne
processuale Weitläufigkeiten und kostenfrei sein (Mand. § 23). Ueber
Straßenbaubehörden s. d. Der Aufwand, welcher an den in Städten
gelegenen staatlichen Straßen durch Trottoirlegung, Beschleußung oder
andere lediglich durch den Ortsverkehr und sonstige örtliche Bedürfnisse
bedingte besondere Einrichtungen nothwendig wird, ist vom Staat nicht
zu tragen (RötO. 8 33, RLG. § 27), Zur Beseitigung gefahr-
drohenden Gesteins ist der Grundstücksbesitzer, nicht der Straßeneigen-
thümer verpflichtet (s. Straßenpolizei U),
B. Für den Bau nichtstaatlicher öffentlicher Wege außerhalb
bewohnter Ortschaften (der sog. Communicationswege) kommen nächst den
Bestimmungen über Wegebaupflicht (s. d.) und Zwangsenteignung (s. d.
B ID die Vorschriften in Betracht, die in der Anweisung für Wege-