Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Straßenbau. 601 
sind, wird in der Praxis und, soviel Brücken betrifft, nach ausdrücklicher 
Vorschrift der M#O. vom 17. October 1844, auch Zeitschr. f. V. XII 
S. 151, auch auf staatliche Straßen angewendet, jedoch bezieht sich diese 
Verpflichtung nicht auf die lediglich dem Privatinteresse dienenden Brücken 
z. B. Ueberbrückungen eines Mühlgrabens, die im Zweifel vom Besitzer 
des Betriebswerkes selbst zu unterhalten sind (Ges. vom 12. Januar 
1870 S. 5 § 2, obige MO. vom 17. October 1844, MVO. vom 
11. Mai 1858 und soweit hierdurch nicht erledigt, §§ 1—4, 14, 18 
obigen Mandats). Bei Genehmigung von Bauten, Gewerbeanlagen und 
Wasseranlagen an fiscalischen Straßen sollen die Amtshauptmannschaften 
wegen Ableitung der Abfallwässer die erforderlichen Bedingungen stellen 
(MVO. vom 24. März 1877 im D###B. S. 28). Die Angrenzer staat- 
licher Bahnhofsstraßen bedürfen zur Herstellung von Zugängen, Brücken 2c. 
der Genehmigung der Generaldirection der Staatsbahnen (MVO. vom 
1. April 1891 in der Zeitschr. f. V. XII S. 240). Die Bedingungen, 
unter denen Grundstücksbesitzer die Staatsstraßen durch Eisenbahngeleise 
kreuzen dürfen, giebt MVO. vom 27. September 1890 in der Zeitschr. 
f. V. XII S. 236, die Bedingungen für Herstellung von Zugängen zu 
den angrenzenden Grundstücken und zu Rohrleitungen (s. d.) die dort 
erwähnte MVO. vom 15. October 1890. — Weiter verbreitet sich 
obiges Mandat in § 5 über Straßenbäume (s. d.), in § 6 über Schnee- 
auswerfen (s. d.), in § 10 über Straßenbreite und Straßenverbreiterung 
(s. d.), in §§ 12, 13, 15, 18 über Straßenbaumaterial (s. d.), in § 20 
über Meilen= und Postsäulen (s. Wegweiser). — Die Landabtretung zu 
Str.-Zwecken ist auch im Falle gütlicher Uebereinkunft aus dem Gesichts- 
punkte der Enteignung zu betrachten (VO. vom 24. Januar 1853 
S. 15). Ueber die hieraus für die Oblastenvertheilung und sonst sich 
ergebender Folgen s. Oblastenvertheilung 1 und den dort angezogenen 
Beschl. d. Ob.-Land.-Ger. vom 5. Juli 1888. — Bei Abrainung der 
Straßen sollen die Grenzsteine genau auf dem Grenzpunkte oder, wo 
dies nicht angängig, nicht weniger als 2 m davon entfernt eingesetzt 
werden (MVO. vom 2. Mai 1888 in der Zeitschr. f. V. IX S. 269). 
Der gerichtlichen Quittungen über Entschädigungsgelder für abgetretenes 
Areal bedarf es nicht mehr (MVO. vom 1. Februar 1889 in der Zeit- 
schrift f. V. X S. 191). Das Verfahren in Wegebausachen soll ohne 
processuale Weitläufigkeiten und kostenfrei sein (Mand. § 23). Ueber 
Straßenbaubehörden s. d. Der Aufwand, welcher an den in Städten 
gelegenen staatlichen Straßen durch Trottoirlegung, Beschleußung oder 
andere lediglich durch den Ortsverkehr und sonstige örtliche Bedürfnisse 
bedingte besondere Einrichtungen nothwendig wird, ist vom Staat nicht 
zu tragen (RötO. 8 33, RLG. § 27), Zur Beseitigung gefahr- 
drohenden Gesteins ist der Grundstücksbesitzer, nicht der Straßeneigen- 
thümer verpflichtet (s. Straßenpolizei U), 
B. Für den Bau nichtstaatlicher öffentlicher Wege außerhalb 
bewohnter Ortschaften (der sog. Communicationswege) kommen nächst den 
Bestimmungen über Wegebaupflicht (s. d.) und Zwangsenteignung (s. d. 
B ID die Vorschriften in Betracht, die in der Anweisung für Wege-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.