Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

602 Straßenbaubeamte, Straßenbaubehörden, Straßenbaucommissar. 
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unterhaltungsarbeiten und sonst über Straßenrichtung (s. d.), Straßen- 
baumaterial (s. d.), Straßenprofil (s. d.), Straßenbanquet (s. d.), Straßen- 
gräben (s. d.), Straßengefälle (s. d.), Kothabziehen (s. d.), Packlager 
(s. d.), Versteinung (s. d.), Schneeauswerfen (s. d.), Baulinien (s. d.), 
Böschung rc. ertheilt sind. Im Uebrigen gelten sinngemäß die oben 
unter A aufgeführten Bestimmungen, soweit sie nicht ausdrücklich auf 
Staatsstraßen beschränkt sind. Innerhalb bewohnter Ortschaften ist, 
wo Ortsbauordnungen (s. d.) bestehen, zunächst diesen, andernfalls den 
vorstehenden Bestimmungen nachzugehen (Ges. vom 12. Januar 1870 
S. 5 § 18). Die Grundsätze, von denen die Ortsbauordnungen dabei 
auszugehen haben, s. Ortsbauordnung, Wegebaupflicht B. Ueber Straßen- 
walzen s. d. 
Straßenbaubeamte, Straßenbaubehörden, Straßenbaucommissar. 
A. Die Beaufsichtigung und Leitung des staatlichen Straßenbaues ist 
I. unter Oberaufsicht des Finanzministeriums und ihm unmittelbar 
untergeordnet in technischer Beziehung dem Straßenbaucommissar, im 
Uebrigen den Amtshauptmannschaften für ihre Bezirke übertragen. Die 
technische Aufsicht sowie die Planung, Veranschlagung und Ausführung 
von Straßenbauten liegt, nachdem die staatliche Straßen= und Wasser- 
bauverwaltung in der untern Instanz durch VO. vom 15. März 1884 
S. 66 vereinigt worden ist, den Straßen= und Wasserbauinspectoren ob. 
Für die mit dem Straßenbau verbundenen wirthschaftlichen Geschäfte sind 
Bauverwalter (s. d.) bestellt. Die Straßen= und Wasserbauinspectoren 
sind in Angelegenheiten der früheren Straßenbaucommissionen die Sach- 
verständigen der Amtshauptmannschaften. Für die Städte Dresden, 
Leipzig und Chemnitz verwalten die hier befindlichen Amtshauptmann- 
schaften, für Dresden die Amtsh. Dresden-Neustadt, die Straßenbau- 
angelegenheiten auftragsweise (VO. v. 16. Februar 1865 S. 77 unter I1, 
Ges. vom 21. April 1873 S. 275 §§ 7, 99, VO. vom 15. October 
1874 S. 395, VO. vom 17. Februar 1865 S. 79 § 2, VO. vom 
11. September 1880 S. 109 § 48, VO. vom 21. November 1885 
S. 138). Die frühere Unterordnung der Straßen= und Wasserbau- 
inspectoren und der Bauverwalter unter die Amtshauptmannschaften ist 
& weggefallen. Unter sich stehen sie ebenfalls im Coordinationsverhältnisse, 
jedoch haben die Straßen= und Wasserbauinspectoren den Anträgen der 
Amtshauptmannschaften statt zu geben und nicht disciplinelle Ver- 
fügungen derselben an das Unterpersonal (unten II) zu vermitteln. Bei 
Anfertigungen von Kostenanschlägen, Ausführung von Unterhaltungs- 
anschlägen und Gedingverträgen bis zu 600 .KKx fällt die Mitwirkung 
der Amtshauptmannschaften weg (SWB. von 1875 S. 6 und V0O. 
vom 21. December 1874 S. 467). Die Anstellung als Straßen= und 
Wasserbauinspector setzt das Bestehen der Prüfung für Staatstechniker 
(s. d.) voraus. Ueber ihre Bezirke s. Bek. vom 4. December 1874 
S. 450, VO. vom 21. Februar 1865 S. 84 § 4, MV0O. vom 31. De- 
cember 1886 Nr. 1880 (letztere Leipzig I und II betr.). Die 6 dienst- 
ältesten Inspectoren führen den Titel Baurath (VO. vom 27. October 
1891 S. 87).
	        
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