Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Aufläderwesen — Augenentzündung. 57 
kirchliches Begräbniß unstatthaft erscheint, bleibt dem Geistlichen als 
Seelsorger unbenommen, sich am Begräbnisse zu betheiligen und am 
Grabe zu sprechen (VO. vom 3. Januar 1876 S. 4 und V0O. vom 
6. October 1877 im Cons.-B. S. 97). 
Tc) Für die Ablieferung zu anatomischen Zwecken gewährt die medici- 
nische Facultät Leipzig außer den bisherigen Sätzen eine weitere Auf- 
wandsentschädigung von 6—10 .X (SWB. von 1875 S. 165). Die 
Beerdigung darf weder vor erfolgter Genehmigung der Staatsanwalt- 
schaft bez. der Gerichts= und Militärbehörde (VO. vom 21. September 
1874 S. 311 §7,, St PO. § 157), noch vor Eintrag des Sterbefalles 
(s. d.) in das Standesregister erfolgen. Für Auffindung von Leichnamen 
werden Auffindungsprämien (s. d.), für Rettung aus Lebensgefahr Lebens- 
rettungsprämien (s. d.) ertheilt. 
Aufläderwesen. Ueber polizeiliche Regelung des A. gelten dieselben Be- 
stimmungen, wie für Dienstmanninstitute (s. d.). 
Auflauf, s. Belagerungszustand, Ruhestörung. 
Aufrufe, die zu Sammlungen (s. d.) für Beschädigte in öffentlichen Blättern 
erlassen werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Amtshauptmann- 
schaft, in Dresden und Leipzig der städtischen Behörden, und wenn sie 
Ausländer betreffen, des Ministeriums des Innern (Arm.-Ordg. vom 
22. October 1840 S. 257 § 104). A. mittelst Presse zu Aufbringung 
von Strafen und Kosten für strafbare Handlungen sind verboten (Nes. 
vom 7. Mai 1874 S. 65 § 6). Auch sonst kann der Erlaß polizeilich 
nicht genehmigter A. unter Strafe gestellt werden (Urtheil des OL. 
vom 29. Januar 1894 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 332. 
Aufruhr, Aufstand, s. Belagerungszustand, Ruhestörung. 
Aufzüge. I. Oeffentliche Auf= und Umzüge, zu denen öffentliche Plätze 
und Straßen benutzt werden sollen, bedürfen vorgängiger Genehmigung 
der Amtshauptmannschaften, in Städten RStO. der Stadträthe, der 
letzteren auch da, wo Staatsstraßen in Frage kommen; doch haben die 
städtischen Behörden den Amtshauptmannschaften von der ihrerseits 
beabsichtigten Genehmigungsertheilung diesfalls rechtzeitig Kenntniß zu 
geben. Soweit hiernach die Amtshauptmannschaften die Genehmigung 
zu ertheilen haben, sind die Gesuche bei den Bürgermeistern kl. StO. 
bez. Gemeindevorständen einzureichen und von diesen unter gutachtlicher 
Aeußerung an die Amtshauptmannschaft abzugeben (Ges. vom 22. No- 
vember 1850 S. 264 §5 13 und A#O. vom 22. August 1874 S. 125, 
§ 31, MVO. vom 13. November 1888 in der Zeitschr. f. V. X, S. 53, 
W. S. 225, Entsch. des OLG. vom 4. April 1895 in der Zeitschr. 
f. V. XVI S. 364, letztere den Begriff A. betr.). Besondere Grund- 
sätze gelten über die Aufzüge der Schützengesellschaften (s. d.) und Militär- 
vereine (s. d.). 
II. Ueber Waarenaufzüge s. Fahrstühle. 
Augenentzündung Neugeborener. Neue Vorschriften für das Verhalten 
der Hebammen sind im Jahre 1892 herausgegeben worden. Zuwider- 
handlungen werden mit Geld bis zu 150 ev. Haft bis zu 6 Wochen 
bestraft (VO. vom 22. Juni 1892 S. 287 S§ 1, 3, 10).
	        
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