Straßenpolizei. 607
daselbst nicht im Wege polizeilicher Regulative (s. Strafandrohung) ander-
weit hierfür gesorgt ist. Weiter sind
I. in Bezug auf den Verkehr auf öffentlichen Wegen besondere Be-
stimmungen ergangen über Felgenbreite (s. d.), Ladegewicht (s. d.), Straßen=
bahnen (s. d.), Straßenlocomotiven (s. d.), Radfahrer (s. d.), Benutzung
bunter Laternen (s. d.), Straßendampfwagen (s. d.), entzündliche Stoffe
(s. d.), Aufzüge (s. d.), Versammlungen (s. d.), gewisse Arten des Ge-
werbebetriebs (GO. § 33b, 42 a, 42b, 60 a) 2c. Zur wirksameren
Durchführung der Str. ist vorgeschrieben, daß alle Fuhrwerke, mit Aus-
nahme der bloßen Personen-Fuhrwerke mit Namen und Wohnort des
Besitzers, mehrere Fuhrwerke desselben Besitzers außerdem mit einer
Nummer versehen sein müssen (VO. vom 7. September 1876 S. 435).
Läßt sich die Nummer am Fuhrwerke selbst oder an einer daran be-
festigten Tafel nicht anbringen, so genügt jede andere, den Zweck er-
füllende, am Kummet der Pferde oder sonst auf der linken Seite des
Fuhrwerks herzustellende Bezeichnung (VO. vom 16. April 1880 S. 53).
Ueberdies kann der Fahrverkehr (s. d.) mit Droschken, Fiakern und son-
stigen Transportmitteln besonderer gewerbepolizeilicher Regelung unter-
worfen werden.
II. Umgebung öffentlicher Wege. Vor Ertheilung der Genehmigung
zu Bauten, Gewerbe= und Wasseranlagen, Schankwirthschaften 2c. soll
Einvernehmen der Concessionsbehörde mit der Straßenpolizeibehörde (s. d.)
eintreten. Insbesondere sollen bei Bauten an Staatsstraßen (s. Straßen-
bau A) die nöthigen Bedingungen wegen Ableitung der Abfallwässer
auferlegt und daher alle derartigen Projecte den Straßenbauinspectoren
zur Prüfung vorgelegt und bei Ertheilung von Schankerlaubniß (s. Schank-
lokale) auf Herstellung geeigneter Wagenaufstellungsplätze Bedacht ge-
nommen werden (MO. vom 24. März 1877 im D#. S. 28, Z#.
S. 25). Weiter kommen in Berücksichtigung die baupolizeilichen Bestim-
mungen über Baulinie (s. d.), Straßenverbreiterung (s. d.) und Einfriedi-
gung (s. d.) der Gebäude, über Beseitigung der den Verkehr störenden
baulichen Anlagen (BPO. für Städte vom 27. Februar 1869 S. 55
88§ 5—10, BMO. für Dörfer vom 27. Februar 1869 S. 80 §§ 6—8)
und die Lagerung von Baumaterial (s. d.). Für einzeln stehende Gebäude,
die einer Baugenehmigung (s. d.) nicht bedürfen, tritt die Nothwendigkeit
straßenpolizeilicher Prüfung dann ein, wenn sie näher als 4,50 m von
einem öffentlichen Wege zu stehen kommen (VO. vom 6. Juli 1863 S.
646 § 175, Tabelle vom 21. März 1870 S. 87 unter B I). Nach dem
Straßenbaumandate sollen an den Straßen Steinbrüche, Sand-, Lehm-
oder Thongruben, Hanf= oder Flachsrösten, wenn sie nicht wenigstens
4 Ellen weit von der Straße entfernt sind, nicht geduldet, auch nach der
Straße keine Vogelstangen, Windmühlen oder Schießplätze errichtet wer-
den, solange nicht die Unbedenklichkeit der Errichtung behördlicherseits ge-
prüft ist (Mandat vom 28. April 1781 § 7). Das Steinbrechen mittelst
Pulversprengung ist an Verkehrswegen verboten (MVO. vom 11. Fe-
bruar 1841). Auch bei der behördlichen Beaufsichtigung der Sandstein-
prüche (s. d.) ist der wegepolizeiliche Gesichtspunkt wahrzunehmen. Nament-