610 Streitige Verwaltungssachen — Strompolizei.
Für die Darleihung staatlicher St. ist auf die Zeit, wo sie in Ruhe
standen, keine Gebühr zu fordern (MVO. vom 15. December 1890 in
der Zeitschr. f. V. XII S. 151). Wegen der Eisenbahnübergänge und
der Sicherung des Verkehrs auf den Nebenbahnen s. Eisenbahnbetrieb 1,
Nebenbahnen.
Streitige Verwaltungssachen, s. Administrativ-Justizsachen.
Strikes, s. Arbeitseinstellung.
Strohflechterei, Strohgeflechte. Die Str. gehört zu den Hausindustrie-
gewerben (s. d.). Klafter= und Aufziehbretter für Str. müssen 0,5 m
lang und geeicht sein. Die zulässige Abweichung beträgt 6 mm von 1 m
(VO. vom 24. Februar 1874 S. 16 und 10. Juli 1875 S. 286).
Strohpapierfabriken sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der GO.
Stromamt, Stromaufseher, s. Strompolizei.
Strombauten, s. Wasserbau.
Strompolizei. Der Schifffahrtsbetrieb auf der Elbe regelt sich nach den
bestehenden Staatsverträgen (GO. § 318, AVO. vom 28. März 1892
S. 28 § 23). Auf Grund derselben ist die Polizeiordnung veröffent-
licht durch Bek. vom 8. Januar 1894 S. 3 und die VO. vom 9. Ja-
nuar 1894 S. 24 ergangen. Die letztere giebt in 88 2—26 zunächst die
gewerbepolizeilichen Bedingungen für Ausübung der Schifffahrt als Eigen-
thümer, Rheder, Schiffer, Floßführer und Lootse (Schiffer= und Schiffs-
prüfung, Schiffer= und Schiffspatent, Schiffer= und Schiffsrolle, Fahr-
zeugniß). Die Vorschriften über das Verhalten während der Fahrt
(Signale, Ausrüstung und Beladung der Schiffe und Flöße, Einhaltung
des Fahrwassers, Ausweichen, Anlegen, Fährbetrieb, Verhältniß zwischen
Schiffsführer und Mannschaften) werden in der Polizeiordnung selbst
ertheilt und ergänzt durch §§ 27—67 der VO. vom 9. Januar. Diese
Ergänzungen betreffen namentlich den Leinpfad (8 30), die Fahrt durch
die Brücken (8§ 31), die Schleppschifffahrt (§ 36), die Vergnügungs-
fahrten (§ 37), die Dienstzeugnißbücher der Schiffsmannschaften, das
Mannschaftsverzeichniß und die Streitigkeiten über das Dienstverhältniß
(§5§ 39—49), die besonderen Verhältnisse der Personendampfschiffe (88 50
bis 67) und die entzündlichen Stoffe (s. d.). Die Handhabung dieser
Vorschriften gehört vor die Elbstromämter, das sind die Amtshauptmann-
schaften Pirna, Meißen und Dresden Neustadt, die letztere für Prüfung
der Dampsschiffe ausschließlich. Bei den Schiffs= und Schifferprüfungen 2c.
haben sie den Wasserbauinspector bez. Gewerbeinspector zuzuziehen. Auf-
sichtsbehörden sind die Kreishauptmannschaft Dresden und das Ministe-
rium des Innern. Soweit Rheder und Eigenthümer die Schifffahrt auch
außerhalb Sachsens betreiben wollen, bildet die Kreishauptmannschaft zu-
gleich die erstinstanzliche Behörde. „Ortsbehörden“ sind die Stadträthe
RötO., Bürgermeister kl. StO., Gemeindevorstände und Gutsvorsteher
(VO. vom 9. Januar 1894 8§8§ 1, 2, 5, 25, 70, VO. vom 18. Sep-
tember 1874 S. 322 mit Berichtigung S. 396, VO. vom 11. September
1880 S. 109). Zuwiderhandlungen gegen die strompolizeilichen Vor-
schriften werden mit Geld von 3—75 7/ event. Haft, nach Befinden im
Wege des abgekürzten Verfahrens (s. Submissionsverfahren) bestraft (VO.