Strychnin — Superintendenten. 611
vom 9. Januar 1894 8 68). Bekanntmachungen, die für Schifffahrt-
treibende von Interesse sind, veröffentlicht die Zeitschrift „das Schiff“
(MVO. vom 17. Mai 1881). Die privatrechtlichen Verhältnisse der
Binnenschifffahrt und der Flößerei sind geordnet durch RGes. vom 15.
Juni 1895 S. 301, S. 341. Die Schiffsregister dieses Gesetzes, durch
welche die Schiffsrollen der Elbstromämter nicht entbehrlich werden, führen
die Amtsgerichte Dresden, Pirna und Meißen. An sie haben die Elb-
stromämter auch alle Thatsachen mitzutheilen, die zu ihrer Kenntniß
kommen und die Verpflichtung zur Anmeldung beim Schiffsregister be-
gründen können (Bek. vom 27. December 1895 im Gl. von 1896
8§ 1, 2, 20). Im Uebrigen s. Wasserpolizei.
Strychnin. Der Handel mit St. unterliegt den Vorschriften der Anlage
zur VO. vom 6. Februar 1895 S. 15 über den Handel mit Giften
(s. d.). Strychninhaltige Ungeziefermittel dürfen, von außerordentlichen
Fällen abgesehen, nur in der Form von vergiftetem Getreide mit vor-
geschriebener Färbung und Mischung verabreicht werden (§ 18 dieser VO.).
Studentenduell, s. Zweikampf.
Stundenpläne, s. Lehrplan, Lectionsplan.
Submissionsverfahren. Bei Zuwiderhandlungen gegen straßenpolizeiliche
Vorschriften kann die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens in der
Regel durch sofortige Bezahlung von 1 .X an den Aufsichtsbeamten ab-
gewendet werden (s. Straßenpolizeibehörden). Im Wesentlichen dasselbe
Verfahren ist in Strompolizeisachen (VO. vom 6. März 1880 S. 11,
AV0O. vom 20. März 1880, VO. vom 9. Januar 1894 S. 24 § 69),
bei Eisenbahnbauten (VO. vom 15. Mai 1882 S. 148) und in Sachen
des Urkundenstempels (Ges. vom 3. Juni 1879 S. 219 Art. 18) nach-
gelassen.
Subseribentensammler, s. Presse I und II.
Suksellien, s. Schulbänke.
Sühnetermin ist in Ehesachen vom Kläger beim Amtsgerichte zu bean-
tragen (CPO. 8§ 571). Um dem Pfarrer die Füglichkeit zu bieten, auch
seinerseits, und zwar vor dem Sühnetermine, auf Versöhnung der Ehe-
gatten hinzuwirken, soll er durch den Gerichtsschreiber von dem Antrage
benachrichtigt werden (VO. vom 25. September 1879 im Cons.-B. S. 89,
Gesch. O. S§§ 1414, 1415).
Superintendenten. A. Ihr Wirkung kkreis ist ein dreifacher: sie sind
Ortsgeistliche (s. Geistliche), Mitglieder der Kircheninspection (s. d.) und
kirchliche Aufsichtsbeamte (Ephoren). Die Bestimmungen über Verwal-
tung des Ephoralamtes enthält die V#. vom 13. Juli 1862 S. 298.
Sie regelt die Kirchenvisitationen (s. d.) und die Abwartung sonstiger
Gottesdienste in der Ephorie, die theils unter Leitung, theils auf An-
regung der S. abzuhaltenden Predigerconferenzen (s. d.), ihre Jahres-
berichte (s. d.), die unter ihrer Leitung stehenden Candidatenvereine (s. d.)
und die Stellung des Ephorus zum Schulwesen (Pct. 10—13, Pct. 15
der VO.). Jedoch sind nunmehr die Fürsorge der S. für das Schul-
wesen, die zu diesem Zwecke vorgeschriebenen Jahresberichte und Schul-
revisionen auf die Aufsicht über den Religionsunterricht (s. d. C) und
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