Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Suspension — Synode. 613 
den die S. rücksichtlich ihres Pfarrstelleneinkommens (s. d.) wie andere 
Geistliche beurtheilt. Von der Besoldung erhalten sie ½ der Pension 
(Ges. vom 8. April 1872 S. 105 § 4). Neben dem Fixum für Gehalt 
und Dienstaufwandsentschädigung erhalten sie besondere Vergütung für 
ihre Bemühungen und Verläge nicht; nur die baaren Auslagen, die ihnen 
in Angelegenheiten der Ephorie, namentlich durch Diöcesanversammlungen, 
Ephoralconferenzen, Missivenbotenumgänge und das Ephoralarchiv er- 
wachsen, jedoch mit Ausschluß des Reiseaufwands, werden ihnen noch 
vergütet (VO. vom 2. Juni 1892 S. 285). 
Suspension. Die S. von Volksschullehrern steht der Bezirksschul- 
inspection zu und kann erfolgen sowohl während einer gerichtlichen Unter- 
suchung, die Dienstentsetzung zur Folge haben kann, als im Besserungs- 
verfahren (s. d.) nach ertheiltem ersten Vorhalte. Die S. hat einstweilige 
Einziehung des Gehaltes bis auf den zum nothdürftigen Unterhalte er- 
forderlichen Betrag zur Folge (Ges. vom 26. April 1883 S. 350 § 23 
Pct. 159, Pet. 3, und, A#O. vom 25. August 1874 S. 155 § 48,). 
Wegen der S. von Staatsdienern, Gemeindebeamten, Lehrern höherer 
Unterrichtsanstalten 2c., s. Disciplinarverfahren. 
Suspensiokraft ist Rechtsmitteln dann nicht beizumessen, wenn es die 
Sicherstellung des öffentlichen Interesses erfordert (Ges. unter D vom 
30. Januar 1835 S. 88 § 262). Insbesondere soll die S. in der Regel 
bei Zwangsenteignung (s. d. B 1 2) zu Straßenbauzwecken und in Wasser- 
bausachen (s. d. A 3) wegfallen. *# 
Sustentationsquanta für entsetzte Geistliche, s. Geistliche III. 
Sylvestergottesdienste bedürfen der Genehmigung des Ephorus (s. Li- 
turgie). 
Siungde ist das zur Vertretung der Gesammtheit der evangel.-lutherischen 
Kirchengemeinden und zur Berathung über die Bedürfnisse der Landes- 
kirche bestimmte Organ, dessen Zustimmung es zum Erlasse aller den 
Cultus, die Kirchenverfassung und die Abänderung allgemeiner kirchlicher 
Einrichtungen betreffenden Gesetze bedarf und dem alle wichtigen, das 
Interesse der Landeskirche berührenden Fragen zur Erklärung vorzulegen 
sind. Sie wird aller 5 Jahre berufen und besteht aus je einem von 
der theologischen und der juristischen Facultät zu wählenden Professor 
der Theologie und des Kirchenrechts, 8 zur Hälfte aus Laien, zur Hälfte 
aus Geistlichen von den in evangelicis beauftragten Staatsministern 
ernannten, und aus 58 von den Wahlbezirken gewählten Mitgliedern 
(26 Geistlichen und 32 Laien), die in 26 Wahlbezirken gewählt werden. 
In vereinigten Kirchspielen werden die weltlichen Wahlmänner von sämmt- 
lichen Kirchenvorständen gemeinschaftlich, und nur wenn von mehreren Geist- 
lichen einzelne nur in einer Kirche amtiren, von jedem Kirchenvorstande be- 
sonders gewählt; Näheres s. KVO. vom 30. März 1868 S. 204 88 32 
bis 44 und hierzu VO. v. 11. März 1890 S. 34 (Wahlverfahren), Bek. 
vom 30. Jan. 1896 S. 21 (Wahlbezirke), Bek. v. 20. Juni 1871 S. 99 
(Geschäftsordnung) mit Abänderung in der Bek. vom 30. October 1896 
S. 218 (die Reisekosten betr.), Kirchengesetz vom 30. Oct. 1896 S. 219 
Art. III (die Zahl der Synodalen betr.), Bek. vom 3. Juni 1871
	        
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