Suspension — Synode. 613
den die S. rücksichtlich ihres Pfarrstelleneinkommens (s. d.) wie andere
Geistliche beurtheilt. Von der Besoldung erhalten sie ½ der Pension
(Ges. vom 8. April 1872 S. 105 § 4). Neben dem Fixum für Gehalt
und Dienstaufwandsentschädigung erhalten sie besondere Vergütung für
ihre Bemühungen und Verläge nicht; nur die baaren Auslagen, die ihnen
in Angelegenheiten der Ephorie, namentlich durch Diöcesanversammlungen,
Ephoralconferenzen, Missivenbotenumgänge und das Ephoralarchiv er-
wachsen, jedoch mit Ausschluß des Reiseaufwands, werden ihnen noch
vergütet (VO. vom 2. Juni 1892 S. 285).
Suspension. Die S. von Volksschullehrern steht der Bezirksschul-
inspection zu und kann erfolgen sowohl während einer gerichtlichen Unter-
suchung, die Dienstentsetzung zur Folge haben kann, als im Besserungs-
verfahren (s. d.) nach ertheiltem ersten Vorhalte. Die S. hat einstweilige
Einziehung des Gehaltes bis auf den zum nothdürftigen Unterhalte er-
forderlichen Betrag zur Folge (Ges. vom 26. April 1883 S. 350 § 23
Pct. 159, Pet. 3, und, A#O. vom 25. August 1874 S. 155 § 48,).
Wegen der S. von Staatsdienern, Gemeindebeamten, Lehrern höherer
Unterrichtsanstalten 2c., s. Disciplinarverfahren.
Suspensiokraft ist Rechtsmitteln dann nicht beizumessen, wenn es die
Sicherstellung des öffentlichen Interesses erfordert (Ges. unter D vom
30. Januar 1835 S. 88 § 262). Insbesondere soll die S. in der Regel
bei Zwangsenteignung (s. d. B 1 2) zu Straßenbauzwecken und in Wasser-
bausachen (s. d. A 3) wegfallen. *#
Sustentationsquanta für entsetzte Geistliche, s. Geistliche III.
Sylvestergottesdienste bedürfen der Genehmigung des Ephorus (s. Li-
turgie).
Siungde ist das zur Vertretung der Gesammtheit der evangel.-lutherischen
Kirchengemeinden und zur Berathung über die Bedürfnisse der Landes-
kirche bestimmte Organ, dessen Zustimmung es zum Erlasse aller den
Cultus, die Kirchenverfassung und die Abänderung allgemeiner kirchlicher
Einrichtungen betreffenden Gesetze bedarf und dem alle wichtigen, das
Interesse der Landeskirche berührenden Fragen zur Erklärung vorzulegen
sind. Sie wird aller 5 Jahre berufen und besteht aus je einem von
der theologischen und der juristischen Facultät zu wählenden Professor
der Theologie und des Kirchenrechts, 8 zur Hälfte aus Laien, zur Hälfte
aus Geistlichen von den in evangelicis beauftragten Staatsministern
ernannten, und aus 58 von den Wahlbezirken gewählten Mitgliedern
(26 Geistlichen und 32 Laien), die in 26 Wahlbezirken gewählt werden.
In vereinigten Kirchspielen werden die weltlichen Wahlmänner von sämmt-
lichen Kirchenvorständen gemeinschaftlich, und nur wenn von mehreren Geist-
lichen einzelne nur in einer Kirche amtiren, von jedem Kirchenvorstande be-
sonders gewählt; Näheres s. KVO. vom 30. März 1868 S. 204 88 32
bis 44 und hierzu VO. v. 11. März 1890 S. 34 (Wahlverfahren), Bek.
vom 30. Jan. 1896 S. 21 (Wahlbezirke), Bek. v. 20. Juni 1871 S. 99
(Geschäftsordnung) mit Abänderung in der Bek. vom 30. October 1896
S. 218 (die Reisekosten betr.), Kirchengesetz vom 30. Oct. 1896 S. 219
Art. III (die Zahl der Synodalen betr.), Bek. vom 3. Juni 1871