618 Taufnamen — Taxen.
katholiken (Ges. vom 2. November 1848 S. 204 8 11, Bek. vom
16. October 1886 im Cons.-B. S. 79). Die T. katholischer Kin-
der kann gegen die geordneten Gebühren auf Verlangen der Eltern von
dem evangelischen Pfarrer verrichtet werden; nur in diesem Falle bedarf
es ferner der Anmeldung zu dem evangelisch-lutherischen Kirchenbuche
(s. d. ). Die reformirten Glaubensgenossen sind befugt, außerhalb
der Städte Dresden und Leipzig ihre Kinder in der evangelisch-lutheri-
schen Kirche taufen zu lassen (Regul. vom 7. August 1818 S. 57 § 16,
Cons.-B. von 1876 S. 21). Besondere Bestimmungen gelten über die
T. von Kindern aus gemischten Ehen (s. Confessionelle Erziehung 1 1)
und von Dissidenten, die das Abendmahl (s. d.) begehren.
Taufnamen, s. Namen.
Taufpathen, s. Taufzeugen.
Taufregister, s. Kirchenbücher 1.
Tausscheine, s. Geburtsscheine II.
Taufzeugen. Nur confirmirte Christen dürfen Pathenstelle übernehmen;
nichtconfirmirte können vertreten werden. Die Zahl der T. darf nicht
unter 2 und nicht über 6 betragen. Vor Beginn der Taufhandlung
sind Namen und Stand der T. anzugeben. Sofern die Zugehörigkeit
zur christlichen Kirche nicht zweifellos sein sollte, sind die Betreffenden
als T. nicht zuzulassen (VO. vom 28. Mai 1850 S. 144 88 1, 2,
VO. vom 13. December 1876 S. 722 § 7). Das Recht, Pathenstelle
zu vertreten, geht nach den Vorschriften über Kirchenzucht (s. d. I 1 und
2) verloren durch Unterlassung bez. Verweigerung der Taufe, der Trauung
oder der Confirmation, sowie durch Eingehung einer gegen die kirchlichen
Ehehindernisse (s. d.), insbesondere das Verbot der Ehe zwischen Christen
und Nichtchristen, verstoßenden Ehe. Wenn Personen, die dieses Rechtes
verlustig gingen, dennoch Pathenstelle vertreten haben, so sollen sie in
das Taufregister nicht eingetragen, vielmehr soll dort nur kurz der Sach-
verhalt festgestellt und die Nichteintragung den Betheiligten mitgetheilt
werden (Kirchenges. vom 1. December 1876 S. 712 § 3, Confirma-
tionsordnung vom 12. Mai 1877 S. 218 § 54, VO. vom 11. Februar
1879 im Cons.-B. S. 22, Trauordnung vom 23. Juni 1881 S. 130
§ 229). Dissidenten (s. d) können dann als T. zugelassen werden, wenn
ihr Austritt unter Uebertritt zu einer Religionsgesellschaft erfolgte, die
als christliche Gemeinschaft anzusehen ist (MVO. vom 4. Januar 1871
Cod. S. 423).
Taufzeugnisse, s. Geburtsscheine II.
Taxen. I. Gewerbliche T. können eingeführt werden 1) von der Orts-
polizeibehörde für Lohnbediente und andere Personen, die auf öffentlichen
Straßen und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten, für
die Benutzung von Transportmitteln aller Art, die zum öffentlichen Ge-
brauche aufgestellt sind, und für Schornsteinfeger (s. d.), für die Kehrbe-
zirke bestehen (GO. 8§ 76, 77); 2) von der Anstellungsbehörde für Feld-
messer (s. d. III), Auctionatoren und die sonst in § 36 der GO. ge-
nannten Gewerbetreibenden (GO. 8 78); 3) von der Ministerialbehörde
für Apotheker (s. Arzneitaxen) und Aerzte (s. Aerztliche Taxen) nach