Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

618 Taufnamen — Taxen. 
katholiken (Ges. vom 2. November 1848 S. 204 8 11, Bek. vom 
16. October 1886 im Cons.-B. S. 79). Die T. katholischer Kin- 
der kann gegen die geordneten Gebühren auf Verlangen der Eltern von 
dem evangelischen Pfarrer verrichtet werden; nur in diesem Falle bedarf 
es ferner der Anmeldung zu dem evangelisch-lutherischen Kirchenbuche 
(s. d. ). Die reformirten Glaubensgenossen sind befugt, außerhalb 
der Städte Dresden und Leipzig ihre Kinder in der evangelisch-lutheri- 
schen Kirche taufen zu lassen (Regul. vom 7. August 1818 S. 57 § 16, 
Cons.-B. von 1876 S. 21). Besondere Bestimmungen gelten über die 
T. von Kindern aus gemischten Ehen (s. Confessionelle Erziehung 1 1) 
und von Dissidenten, die das Abendmahl (s. d.) begehren. 
Taufnamen, s. Namen. 
Taufpathen, s. Taufzeugen. 
Taufregister, s. Kirchenbücher 1. 
Tausscheine, s. Geburtsscheine II. 
Taufzeugen. Nur confirmirte Christen dürfen Pathenstelle übernehmen; 
nichtconfirmirte können vertreten werden. Die Zahl der T. darf nicht 
unter 2 und nicht über 6 betragen. Vor Beginn der Taufhandlung 
sind Namen und Stand der T. anzugeben. Sofern die Zugehörigkeit 
zur christlichen Kirche nicht zweifellos sein sollte, sind die Betreffenden 
als T. nicht zuzulassen (VO. vom 28. Mai 1850 S. 144 88 1, 2, 
VO. vom 13. December 1876 S. 722 § 7). Das Recht, Pathenstelle 
zu vertreten, geht nach den Vorschriften über Kirchenzucht (s. d. I 1 und 
2) verloren durch Unterlassung bez. Verweigerung der Taufe, der Trauung 
oder der Confirmation, sowie durch Eingehung einer gegen die kirchlichen 
Ehehindernisse (s. d.), insbesondere das Verbot der Ehe zwischen Christen 
und Nichtchristen, verstoßenden Ehe. Wenn Personen, die dieses Rechtes 
verlustig gingen, dennoch Pathenstelle vertreten haben, so sollen sie in 
das Taufregister nicht eingetragen, vielmehr soll dort nur kurz der Sach- 
verhalt festgestellt und die Nichteintragung den Betheiligten mitgetheilt 
werden (Kirchenges. vom 1. December 1876 S. 712 § 3, Confirma- 
tionsordnung vom 12. Mai 1877 S. 218 § 54, VO. vom 11. Februar 
1879 im Cons.-B. S. 22, Trauordnung vom 23. Juni 1881 S. 130 
§ 229). Dissidenten (s. d) können dann als T. zugelassen werden, wenn 
ihr Austritt unter Uebertritt zu einer Religionsgesellschaft erfolgte, die 
als christliche Gemeinschaft anzusehen ist (MVO. vom 4. Januar 1871 
Cod. S. 423). 
Taufzeugnisse, s. Geburtsscheine II. 
Taxen. I. Gewerbliche T. können eingeführt werden 1) von der Orts- 
polizeibehörde für Lohnbediente und andere Personen, die auf öffentlichen 
Straßen und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten, für 
die Benutzung von Transportmitteln aller Art, die zum öffentlichen Ge- 
brauche aufgestellt sind, und für Schornsteinfeger (s. d.), für die Kehrbe- 
zirke bestehen (GO. 8§ 76, 77); 2) von der Anstellungsbehörde für Feld- 
messer (s. d. III), Auctionatoren und die sonst in § 36 der GO. ge- 
nannten Gewerbetreibenden (GO. 8 78); 3) von der Ministerialbehörde 
für Apotheker (s. Arzneitaxen) und Aerzte (s. Aerztliche Taxen) nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.