Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Thierärztliche Hochschule — Thierarzneitaxe. 621 
ärzte die allgemeinen Bestimmungen für Aerzte (s. d.). Die besonderen 
Bestimmungen über die thierärztliche Prüfung und den Approbationsschein, 
über Bestrafung der Medicasterei und sonstiger Zuwiderhandlungen sind 
daselbst unter A 1 und III aufgeführt, die Voraussetzungen für die Be- 
fähigung zur Besorgung polizeilicher und gerichtlicher Geschäfte unter 
„Amtsthierärzte“, die Bestimmungen über das Selbstdispensiren unter 
„Aerzliche Hausapotheken“ und „Thierarzneiwaaren“, die Bestimmungen 
über Bezahlung, Tagegelder und Fortkommen unter „Aerztliche Taxen“, 
„Bezirksthierärte“ II, „Amtsthierärzte"“ II. 
B. Die Aufsicht über das thierärztliche Personal wird durch die 
Commission für das Veterinärwesen und die Bezirksthierärzte geführt 
und ist auf das Selbstdispensiren, die thierärztlichen Hausapotheken, so- 
wie darauf gerichtet, daß sich nichtapprobirte Th. der Führung des Titels 
„Thierarzt“ enthalten und der Behandlung von Viehseuchen (s. d.) nur 
unter Leitung eines approbirten Th. unterziehen, daß alle mit Thier- 
heilkunde sich beschäftigenden Personen das Vorkommen von Seuchen der 
Ortspolizeibehörde bez. dem Bezirksthierarzte melden und alle Th. den 
Ort ihrer Niederlassung und jeden Wohnortswechsel dem Bezirksthier- 
arzte binnen 4 Wochen anzeigen. Jeder Bezirksthierarzt hat über die 
in seinem Bezirke sich aufhaltenden Th. Personaltabellen zu halten und 
aller 5 Jahre, in der Zwischenzeit als Ab= und Zugangstabellen, bei 
der Veterinärcommission einzureichen. Ungebührnisse der sich mit Thier- 
heilkunde beschäftigenden Personen sind von der Veterinärcommission der 
Kreishauptmannschaft bez. der „sonst zum Einschreiten befugten Behörde“ 
mitzutheilen (VO. vom 29. September 1869 S. 279, A II u und, 
C 1:., C2, V0. vom 18. Febr. 1865 S. 81, VO. vom 22. Aug. 1874 
S. 125 8§8§ 23, 24, Instr. vom 16. Oct. 1877 S. 297 §8 12, 14). 
Thierärztliche Hochschule wird von der Commission für das Veterinär- 
wesen verwaltet, die in dieser Eigenschaft die Bezeichnung „Direction 
der Th. H.“ führt (VO. vom 14. Juni 1856 S. 129 § 5, Bek. vom 
22. October 1857 bei Funke VI S. 512 und vom 14. August 1874 
im SWB. S. 181, Zeitschr. f. R. 41 S. 375, VO. vom 3. Juni 1889 
S. 46). Das Reifezeugniß einer „öffentlich anerkannten“ Realschule 
berechtigt ohne Weiteres zum Eintritte in die I. Cl. der Th. H. (VO. 
vom 7. Februar 1861 S. 16). Vor der Th. H. erfolgt die Prüfung 
behufs Erlangung der Befähigung zum „approbirten Thierarzt“ (s. Aerzte 
A 1 1). Vertragsmäßig dient die Th. H. auch für eine Anzahl thü- 
ringischer Staaten als Lehr= und Bildungsanstalt für Thierärzte und 
Hufschmiede (VO. vom 27. September 1862 S. 541 und vom 4. Juni 
1863 S. 497). Für die der Th. H. zur Behandlung übergebenen Thiere 
werden Curkosten nicht, sondern nur Verläge berechnet, die bei offen- 
kundiger Armuth erlassen werden können (Bek. vom 20. Januar 1858 
bei Funke VI S. 512). Mit der Th. H. ist eine Lehrschmiede für Huf- 
beschlag (s. d.) verbunden. « 
Thierarznejtaxe,Thierarzneiwaaren.DieTakazrfchuftenLunter 
Arzneitaxen. Ueber die Thierarzneimittel gelten die allgemeinen Be- 
stimmungen über Arzneiwaaren (s. d.). Die Ankündigung und Empfeh-
	        
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