626 Topfbinder — Transportfähigkeit.
inficiren. Die Section darf nur von approbirten Thierärzten vorge-
nommen werden. Entschädigung für getödtete Hunde und Katzen wird
nicht gewährt (Ges. § 629, VO. vom 4. März 1881 S. 13 8§ 3).
Die Festlegung der Hunde ist von der Amtshauptmannschaft (Stadtrath)
anzuordnen und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Zur Ueber-
wachung sind von der Polizeibehörde (Stadtrath, Bürgermeister, Ge-
meindevorstand) Cavillerumgänge (s. d.) anzuordnen. Die eingefangenen
Hunde sind, wenn ihre Herausgabe vom Besitzer nicht binnen 3 Tagen
gegen Entschädigung verlangt wird, zu tödten (VO. vom 30. Juli
1895 S. 74 §§ 4, 17, AVO. vom 22. August 1874 S. 125, § 26).
Die Strafbestimmung in § 664 des Ges. tritt nur ein, wenn dolus
fehlt oder nicht nachweisbar ist, andernfalls wenden die Gerichte § 328
des StGB. an (MVO. vom 17. Januar 1891 in der Zeitschr. f. V.
XII S. 154). Insoweit hierdurch nicht erledigt, bestehen die früheren
Vorschriften, insbesondere das Mand. vom 2. April 1796 noch fort.
Soviel insbesondere
1) die Vorbeugungsmaaßregeln (§§ 1—9 des Mand.) betrifft, so ist
das freie Umherlaufen der Hunde, auch wo Verdacht der T. nicht vor-
handen ist, bei 1 Strafe verboten. Um der Aussicht überhoben zu
sein, ist nachgelassen, die Hunde entweder an der Leine zu führen oder
mit Maulkorb zu versehen (§ 2). Zu Durchführung dieser Vorschrift sind
Cavillerumgänge (s. d.) anzuordnen (§§ 6—8). Die Hofhunde auf dem
Lande sind an der Kette zu halten (8§ 5), zu Verhütung der T. aber
unausgesetzt, namentlich während der warmen Jahreszeit, mit Saufwasser
zu versehen (VO. vom 15. August 1856 S. 203).
2) Zur Belehrung über die Behandlung der von tollen Hunden Ge-
bissenen ist amtlich eine Anweisung ausgearbeitet worden, die bei Be-
händigung der Steuermarken (s. Hundesteuer), und zwar auch dann, wenn
der Betreffende die Empfangnahme ablehnt, auszuhändigen ist (Mand.
§ 18, AVO. vom 18. August 1868 S. 511 §8§ 3;, 5), 71, 10 und
ZKB. von 1870 S. 68). Alle Kleidungsstücke, Betten 2c., deren sich
ein Gebissener während der Krankheit bedient hat, sind zu vernichten
oder mit heißem Wasser oder Soda zu desinficiren (Mand. 8 19 und
ZKB. von 1868 S. 70).
Topfbinder, s. Wandergewerbe B II.
Topfwaaren, s. Kochgeschirr.
Tragbares Ehrenzeichen. Das t. E. wird unbescholtenen, königstreuen
Arbeitern und Dienstboten, auch den landwirthschaftlichen, nach 30jähriger
ununterbrochener Arbeitszeit in demselben Arbeitsverhältniß verliehen und
von Männern am einfarbigen grünen Bande auf der Brust, von Frauen
an schwarzem Sammtbande um den Hals getragen (VO. vom 10. Aug.
1894 S. 157, MV0O. vom 10. August 1894 im SWB. S. 165, M0.
vom 1. April 1895 und 9. Januar 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII
S. 245). Im Uebrigen s. Orden.
Tranksteueräquivalente, s. Geistliche IX, Lehrerpensionen.
Transportfähigkeit, Transportkosten. Die Ausweisung ist bei mangeln-
der T. zu beanstanden. Die Kosten des Transportes Auszuweisender trägt