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dargethan haben, können als Trichinenschauer angestellt werden. Auch
Fleischer können als verpfl. Trichinenschauer bei ihren Schlächtereien in
Thätigkeit treten. Die Anstellung der approbirten Thierärzte und der
Gemeindevorstände als Trichinenschauer ist zulässig, die der letzteren
jedoch nicht erwünscht, und die der Bezirksärzte unzulässig. Die Ver-
pflichtung findet nur für den betreffenden Bezirk statt, schließt jedoch nicht
aus, daß die Untersuchung auch durch verpflichtete T. andrer Bezirke
erfolgen kann. Die Bezirksthierärzte haben die T. zu beaufsichtigen.
Ihre Vergütung regelt sich diesfalls nach der MVO. vom 23. Februar
1886, für Andere dagegen nach Vereinbarung. Der Befähigungsnach-
weis für die Beaufsichtigung kann auch in anderer Weise als für die
Trichinenschau selbst geführt werden. Auch die Bezirksverbände sind be-
rechtigt, Aufsichtspersonal anzustellen. Inpflichtnahme der Aufsichtsper-
sonen findet nicht Statt. Zur Anzeige des Ausbruchs von Viehseuchen
sind die T. in derselben Weise wie die Viehbesitzer verpflichtet. Von
jeder Anzeige des T. über das Auffinden von Tr. hat die Obrigkeit dem
Bezirksthierarzte Kenntniß zu geben. Die Einfuhr von verarbeitetem
Schweinefleisch ist thunlichst durch polizeiliche Revisionen, wobei Vorlegung
der Bücher und Frachtbriefe verlangt werden kann, zu überwachen. Die
Entnahme von Fleischtheilen nach Feststellung der Krankheit ist auch den
T. nicht gestattet. Beamte (s. Beamtenbeleidigung) im Sinne des St G.
sind die T. nicht. Die Gebühr für die Untersuchung eines Schweines
beträgt nicht unter 1 -, von Fleisch, Schinken oder Wurst nicht unter
50 4. An Versicherungsgesellschaften gegen Trichinengefahr sollen T.
sich betheiligen dürfen, wenn erstere Prämien von mindestens 5 J7 ge-
währen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Trichinen-
schau werden mit Geld bis zu 150 s bestraft. Hierüber allenthalben
s. VO. vom 10. März 1893 S. 90 mit beigefügten Untersuchungsvor-
schriften, Berichtigung S. 220, MVO. vom 28. April 1893 in der
Zeitschr. f. V. XIV S. 273 (die Höhe der Gebühren betr.) und soweit
hierdurch nicht erledigt, MVO. vom 23. Februar 1886 und 23. August
1888 (Zeitschr. f. V. IX S. 365, S. 366, S. 367, SWB. Jahrg.
1888 S. 162, die Gemeindevorstände, die Auffindungsanzeigen und die
Aufsichtsführung betr.), MO. vom 16. October 1888 (Zeitschr. f. V.
S. 62, den Befähigungsnachweis betr.), MO. vom 2. April 1889
(Zeitschr f. V. X S. 258, Aufsichtsorgane der Bezirksverbände betr.),
MV. vom 28. August 1888 (SWB. S. 176, die Fleischer als T.
betr.), MVO. vom 19. Februar 1889 (Zeitschr. f. V. X S. 257, SW B.
S. 50, 8KB. S. 11, De#. S. 15, Betheiligung an Versicherungs-
gesellschaften betr.), MVO. vom 5. September 1888 (Zeitschr. f. V. X
S. 63, SW B. S. 178, Fleischeinfuhr betr.), MO. vom 6. November
1888 (Zeitschr. f. V. X S. 64, SW B. S. 205, ZKB. S. 56, Ds#B.
S. 57, Auffindungsanzeigen betr.), MO. vom 10. April 1889 (Zeit-
schrift f. V. X S. 259, Dä##. S. 23, Entnahme von Fleischtheilen
betr.), Erk. des Ober-Landesger, vom 26. September 1889 und MVOD.
vom 11. März 1895 in der Zeitschr. f. V. XI S. 106, XVI S. 230
(T. sind weder Gemeindebeamte, noch fallen sie unter §8 36, 537 der GO.),