Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

a. Hunde. 
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zelte Fälle erlassen ist, müssen die Schutzmaßregeln von der Polizeibehörde allgemein vor- 
ceschrieben und durch amtliche Publikation zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Zugleich ist auf die Uebertragbarkeit des MilzZbrandes auf Menschen und auf die 
gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Verkehrs mit milzbrandkranken oder der Seuche 
verdächtigen Thieren und einer Benuhung ihrer Produkte aufmerksam zu machen. 
Die angeordneten Schutzmaßregeln müssen von dem Besitzer der Thierc oder dessen 
Stellvertreter beim Anobruch des Milzbrandes oder beim Austreien verdächtiger Erschein- 
ungen ausgeführt werden, ohne daß es in jedem Falle der Seuche der Znziehung des 
beamteten Thierarzles bedarf (§. 15 des Gesebes). 
B. Tollwuth. 
16. 
Hunde, welche von der Tollwuth befallen oder der Seuche verdächtig sind (F. 
Absatz 2 des Gesehes), müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen alsi 
sie stehen, sosort getödtet oder bis zum polizeilichen Einschreiten abgesondert und in einem 
sichern Behältnisse eingesperrt werden (§. 34 des Gesetzes). 
der Transport eines erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hundes zum 
Zwecke der sicheren Einsperrung unvermeidlich, so muß derselbe in einem geschlossenen Be- 
hältnisse erfolcen. 
Wenn ein Mensch oder ein Thier von einem an der Tollwuth erkrankten oder der 
Seuche verdächtigen Hunde gebissen ist, so ist der Hund, wenn solches ohne Gefahr ge- 
schehen kann, vor polizeilichem Einschreiten nicht zu tödlen, sondern behufs c0 erarglicher 
Feststellung seines Gesundheitszustandes einzusperren. 
Die Polizeibehörde hat zu veransen daß der wegen Verdachts der Tollwuth 
von dem Besitzer eingesperrte Hund sofort einer Untersuchung durch den beamteten Thier- 
arzt (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) unterzogen wird. 
bäßt die thierärgtliche Untersuchung Zweifel über den Zustand des Hundes, so“ 
muß die Einsperrung destelben in einem sicheren Behältnisse auf den Zeitraum von acht 
Tagen ausgedehnt werden. 
Wenn der Besitzer vor Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Bescheinigung des be- 
amteten Thierarztes nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so kann die Sperre wieder 
aufgehoben werden. 
§S. 18. 
Ist ein der Seuche verdächtiger Hund gestorben oder getödtet worden, so kann 
die Polizeibehörde die Zerlegung des Kadavers durch den beamteten Thierarzt anordnen. 
Diese Anordnung muß getroffen werden, wenn der Hund einen Menschen oder ein Thier 
gebissen hat. 
8. 19. 
Ist die Tollwuth eines Hundes festgestellt, so ist die sosortige Tödtung desselben 
anzuordnen. 
Auch hat die Polizeibehörde die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und 
Katzen anznordnen, welche von dem wuthkranken Thiere gebissen sind, oder rücksichtlich 
welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thiere gebissen sind.
	        
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