Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Unfallversicherung. 641 
28. Mai 1885 88 9, 14, für Bauarbeiter: RGes. vom 11.-Juli 1887 
S. 287 88 44, 46.. 
IX. Reichsversicherungsamt, Landesversicherungsämter. 
Die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der Genossenschaften, die Aus- 
führung des Gesetzes, die Entscheidung über Statutenauslegung und 
Gültigkeit der Wahlen hat das Reichsversicherungsamt. Dasselbe besteht 
einschließlich des Vorsitzenden aus mindestens 3 vom Kaiser auf Lebens- 
zeit ernannten ständigen und 8 nichtständigen Mitgliedern, von denen 4 
vom Bundesrath aus seiner Mitte und je 2 von den Genossenschaften und 
den Arbeitervertretern gewählt werden, sowie der nöthigen Anzahl von 
Stellvertretern (IS 87—91, RGes. vom 16. Mai 1892 S. 665). Mit 
der Zuständigkeit des Reichsversicherungsamts können für Genossenschaften, 
die sich nicht über das Gebiet eines Bundesstaates hinaus erstrecken, von 
den letzteren auf ihre Kosten Landesversicherungsämter errichtet werden. 
Sie bestehen einschließlich des Vorsitzenden aus 3 vom Landesherrn auf 
Lebenszeit gewählten ständigen und 4 in gleicher Weise, wie beim Reichs- 
versicherungsamt gewählten nichtständigen Mitgliedern (§§ 92, 93). Das 
sächsische Landesversicherungsamt ist errichtet durch Bek. vom 11. Mai 
1886 S. 103; seinen Geschäftsgang ordnet VO. vom 12. Juni 1886 
S. 126. Verfahren und Geschäftsgang des Reichsversicherungsamts regelt 
RVO. vom 5. August 1885 S. 255 und vom 13. November 1887 
S. 523, die Wahl der nichtständige Mitgliedern desselben Bek. vom 
1. Mai 1886 im Centr.-B. S. 121. Für die Land= und Forstwirth- 
schaft gilt RGes. vom 5. Mai 1886 §8 87—101 und R es. vom 
16. Mai 1892 S. 665. 
X. Strafen, Behörden cc. 
1) Die Genossenschaftsvorstände können gegen Betriebsunternehmer 
Strafen bis zu 500 / verhängen und sind ihrerseits straffällig bei 
Offenbarung von Betriebsgeheimnissen 2c. Diese Strafen fließen in die 
Genossenschaftscasse, die in §#§# 118., 352, 822, 852 geordneten Strafen 
dagegen zur Casse der untern Verwaltungsbehörde (Ges. §§ 103—109, 
VO. vom 19. Juli 1884 S. 198 § 2). Wegen der Land= und Forst- 
wirthschaft s. RGes. vom 5. Mai 1886 §§ 129—132 und A#O. vom 
23. Mai 1888 S 10. 
2) Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft, untere 
Verwaltungsbehörde und Ortspolizeibehörde in den Städten RSt. der 
Stadtrath, sonst die Amtshauptmannschaft (Ges. § 109, VO. vom 
19. Juli 1884 S. 198 § 1). Die Amtshauptmannschaften können mit 
den Unfallerörterungen (s. oben VII) die Bürgermeister kl. StO., Ge- 
meindevorstände und Gutsvorsteher beauftragen (MVO. vom 21. April 
1890 in der Zeitschr f. V. XI S. 265). Wegen der übrigen Berufs- 
und Verwaltungszweige s. RGes. vom 5. Mai 1886 §§ 129—132 und 
AVO. vom 23. Mai 1888 81 (Land= und Forstwirthschaft), Bek. vom 
21. März und 3. April 1886 im Centr.-B. S. 66, S. 83 (Post= und 
Telegr.-Verw.), Bek. vom 20. September 1885 im Centr.-B. S. 469 
(Reichseisenbahnen), VO. vom 22. und 26. September 1885 S. 109, 
S. 110 und VO. vom 29. December 1890 im GBl. von 1891 S. 8 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 41
	        
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