Vereinigte Kirchspiele — Vereinigungsverfahren. 653
AVO. 8 1, SWB. von 1875 S. 123, 3KB. von 1865 S. 87, und
wegen der evangelischen Arbeitervereine MBeschl. vom 10. April 1891
Nr. 588 II A). Bis auf Weiteres sollen ferner im Gegensatze zu den
internationalen Gewerksvereinen und Gewerksgenossenschaften die Hirsch-
Duncker'schen Gewerkvereine (MVO. vom 21. Juni 1875 und 30. Ja-
nuar 1880) dem Vereinsgesetz nicht unterstellt werden. Auch die durch
Gesetz oder gesetzliche Autorität begründeten, oder von der Staatsregie-
rung ausdrücklich anerkannten oder bestätigten Vereine, zu denen u. A.
landwirthschaftliche V. (s. d.) und Missionsvereine gehören (MVO. vom
12. Januar und 10. August 1852, sowie MVO. vom 9. April 1857
im Cod. S. 302), sind dem Vereinsgesetze nicht unterstellt (Ges. § 26).
Dagegen gelten als öffentliche V. die Militärvereine (s. d.), die Schützen-
gesellschaften (s. d.) und die Fachvereine (MVO. vom 31. Juli 1884
Nr. 1099 II A). Oeffentliche V. in diesem Sinne sind verpflichtet,
Statuten zu entwerfen, diese und alle Abänderungen derselben der Be-
hörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrath) innerhalb 3 Tagen zur Prüf-
ung einzureichen und ihr binnen gleicher Frist Bildung, Namen und
Vorsteher des V. anzuzeigen. Die Mitglieder müssen verfügungsfähig,
die Begründer außerdem im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein
(Ges. §§ 19, 22). Auch Ehefrauen können Mitglieder öffentlicher Ver-
eine sein (MVO. vom 16. April 1891 in der Zeitschr. f. V. XII S.
332). Die Versammlungen öffentlicher V. unterliegen den Vorschriften
über öffentliche Versammlungen (s. d. II); nur die vorherige Anmeldung
der Versammlungen kann unterbleiben, wenn sie im Voraus nach Zeit
und Ort durch Statut bestimmt oder der Behörde angezeigt sind (Ges.
§8§ 21, 23, AVO. 5). Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestim-
mungen werden gerichtlich mit Geld bis zu 150 4 oder Gefängniß bis
zu 3 Monaten, nach Befinden unter Steigerung dieser Strafen bis auf
das doppelte geahndet (Ges. §§ 33, 34, MVO. vom 6. November 1882
im SWB. S. 241). « »
Vereinigte Kirchspiele sind solche, deren einzelne Gemeinden, ohne zu ein-
ander im Filialverhältnisse zu stehen, für mehrere Kirchen einen gemein-
schaftlichen Geistlichen haben. Für derartige Kirchspiele bestehen be-
sondere Grundsätze bezüglich der kirchlichen Vertretung (s. Gemische Kirch-
ie 1I) und des Beitragsverhältnisses zu den Kirchenanlagen (s. d. A
Vereinigungsverfahren. Wenn die Kammern bei der ersten Berathung
eines Gegenstandes von einander abweichende Beschlüsse fassen, so hat
zuvörderst eine wiederholte Berathung in der Kammer, die zuerst in der
Sache Beschluß faßte, einzutreten. Wird hierbei eine Vereinigung nicht
erzielt, so ist von beiden Kammern aus ihrem Mittel eine gemeinschaft-
liche Deputation zu ernennen, die unter den beiderseitigen Vorständen zu
berathen hat und deren Mitglieder das Ergebniß der Berathung ihrer
Kammer mittheilen. Tritt auch dann eine Vereinigung nicht ein, so
wird bei bloßen Berathungsgegenständen eine besondere Schrift bei dem
Gesammtministerium eingereicht, während bei Gesetzgebungs= und Be-
willigungsgegenständen die Bestimmungen von § 128 der Vil. (s. Land-